Der Bundesrat empfiehlt, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderung zu fassen:
Zu Nummer 3
In Nummer 3 wird im dritten Unterpunkt nach dem Wort "Hersteller" das Wort "mit" eingefügt.
Zu Nummer 4 - neu -
Es wird folgende neue Nummer 4 angefügt:
"4. Bei den Finanzierungsmodalitäten der Nachrüstung ist zu unterscheiden zwischen Nachrüstungen manipulierter Fahrzeuge und freiwilligen Nachrüstungen älterer Dieselfahrzeuge.
- - Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass die Grenzwerte der Typgenehmigung durch ein Software-Update nicht erreicht werden, ist der Hersteller in geeigneter Weise zu verpflichten, zur Erreichung der Grenzwerte eine Hardware-Nachrüstung vorzunehmen.
- - Handelt es sich um eine freiwillige Hardware-Nachrüstung für Kraftfahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 4 und Euro 5, sollte, soweit sich Halter und Hersteller bereit erklären, sich an den Kosten zu beteiligen, der Bund ein Förderprogramm auflegen, dass weitere Anreize zur Nachrüstung bietet."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei der Kostentragung für eine Nachrüstung ist zu unterscheiden zwischen manipulierten Fahrzeugen, die nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen, und Fahrzeugen, die den Vorschriften entsprechen, aber noch nicht die Abgasnorm erfüllen, um nicht unter ein Fahrverbot zu fallen. Für die freiwillige Nachrüstung der letztgenannten Fahrzeuge sollten Anreize geschaffen werden, damit sich Halter zu einer Umrüstung entschließen. Ebenso sollen Fahrzeughersteller animiert werden, einen freiwilligen Beitrag zu den Umrüstkosten zu leisten. Dazu kann ein Förderprogramm des Bundes beitragen.