Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c (§ 10 Absatz 13 Satz 2 KHEntgG)
Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Unterschiedliche Basisfallwerte in den Ländern verstoßen gegen das mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 verankerte Prinzip "gleiches Geld für gleiche Leistung" im Krankenhausbereich. Das gilt insbesondere angesichts der Einführung des Gesundheitsfonds ab dem 1. Januar 2009, in den von allen Versicherten der GKV dem Grundsatz nach ein bundesweit einheitlicher Betrag gezahlt wird. Der bundeseinheitlichen Beitragshöhe müssen dann gerechterweise auch bundesweit einheitliche Entgeltbedingungen für die Leistungen der Krankenhäuser an die Patienten gegenüberstehen.
Der mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz im Jahr 2009 gefundene Kompromiss zur Einführung eines Basisfallwertkorridors hat zum Ziel, die bestehenden Unterschiede bei den Krankenhausentgelten in den Ländern zu mindern, beseitigt wurden sie damit nicht. Dazu war und ist die vollständige Konvergenz auf einen bundeseinheitlichen Basisfallwert notwendig.
Die vorgesehene Aufhebung von § 10 Absatz 13 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes bedeutet im Ergebnis eine Abkehr von der Zielsetzung eines bundeseinheitlichen Basisfallwertes und sollte daher zurückgenommen werden.