Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 ( § 177 StGB)

Der Bundesrat bittet, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zeitnah zu prüfen, anstatt der Modifizierung des § 179 StGB zu einem Tatbestand "Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände" eine Änderung des § 177 StGB dahin gehend vorzunehmen, dass im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren erklärten Willen oder unter Umständen, unter denen die fehlende Zustimmung offensichtlich ist, vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer solchen Handlung an sich selbst oder mit einem Dritten bestimmt. Besondere, erschwerende Umstände könnten dann als Regelbeispiele und die sexuelle Nötigung als Qualifikation mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet werden. Das abgestufte System des § 177 StGB wäre im modifizierten Tatbestand zu übernehmen.

§ 184h Nummer 1, § 179 und § 240 Absatz 1 Nummer 4 StGB wären demnach zu streichen und die Strafrahmen der übrigen Delikte des Dreizehnten Abschnitts des StGB anzupassen. Ferner soll eine Ausgestaltung des neu geschaffenen Tatbestandes als Antragsdelikt geprüft werden.

Begründung:

a) Hintergrund

Die im Gesetzentwurf entworfenen Tatbestände weisen sowohl in der konkreten Ausgestaltung als auch in der übergeordneten Normstruktur Defizite auf. So sind nach wie vor sexuelle Übergriffe zu befürchten, die zwar als sanktionswürdig zu betrachten sind, die jedoch entweder weiterhin tatbestandlich nicht erfasst sind oder aber in der juristischen Praxis am komplizierten Normgefüge und den damit verbundenen überhöhten Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen scheitern.

So wird beispielsweise der neu gestaltete Tatbestand der sexuellen Handlung unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist (§ 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E) etwa nicht greifen, wenn das Opfer die Situation von vornherein als bedrohlich empfindet, wenn der besonders dreiste Täter seine Absicht nicht verbirgt, oder wenn es zu wiederholten Übergriffen aus einer Gruppe heraus kommt. Der Tatbestand des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer im Fall seines Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet, verlagert den Tatbestand weit in die subjektive Vorstellungswelt von Opfer und Täter: Das Gericht müsste nicht nur diese innere Motivation des Opfers erforschen, sondern auch feststellen, dass sich der Vorsatz des Täters darauf bezogen hat, dass das Opfer in Befürchtung eines empfindlichen Übels auf Widerstand verzichtet hat. Dies wird sich in der Praxis bei bestreitenden Tätern als äußerst schwierig erweisen.

Insgesamt gewinnt die ohnehin unübersichtliche Struktur des Sexualstrafrechts weiter an Komplexität. Auch, wenn teilweise Schutzlücken fragmentarisch geschlossen werden, drohen weiterhin Strafbarkeitslücken. Auch die Schaffung neuer, abweichend von der übrigen Systematik niedrigschwellig ansetzender Tatbestände löst diese Probleme nicht. Vielmehr sind diese Bestrebungen in eine stimmige Gesamtrevision des Sexualstrafrechts einzubeziehen.

b) Modifizierte Normstruktur

Die Prüfbitte nimmt die Motivation der Bundesregierung, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu verbessern und Strafbarkeitslücken zu schließen, auf. Die zur Prüfung vorgeschlagene Normstruktur erfasst die in der Begründung des Gesetzentwurfs angesprochenen Fälle, vermeidet jedoch durch eine klare Normstruktur und einen umfassend formulierten Grundtatbestand, dass Sonderkonstellationen durch das systematische "Netz" des Sexualstrafrechts fallen. Die angedachte Normstruktur lehnt sich an den Vorschlag des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR, Hörnle: Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention - Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB) an, modifiziert dessen Erwägungen jedoch. Das Sexualstrafrecht würde als Ganzes überarbeitet, anstatt einzelnen Problemen mit Sonderlösungen zu begegnen.

aa) Grundtatbestand

Der vorgeschlagene Grundtatbestand verbindet zunächst in seiner ersten Alternative das subjektive Element des entgegenstehenden Willens mit einer äußerlichen Manifestation und begegnet somit der Befürchtung, dass die innere Motivation des Opfers zu erforschen sei, was sowohl für den Täter als auch in der Retrospektive für das Gericht oft nicht leistbar sei. Die Anforderung an das Opfer, den entgegenstehenden Willen zu kommunizieren, verhilft dazu, den Opferwillen als Element der sexuellen Selbstbestimmung zu verobjektivieren und "fassbar" zu machen.

Demgegenüber bedarf es dieser Kommunikation nicht, wenn der fehlende Wille anderweitig offensichtlich ist. In diesem Fall bedarf es somit nicht der entgegenstehenden Motivation. Gemeint sind Fälle, in denen der Täter von vornherein nicht mit einem Einverständnis rechnen kann, etwa bei bewusstlosen oder anderen Personen, die zur Bildung oder Kommunikation ihres Willens nicht fähig sind. Da in solchen Fällen nicht an den entgegenstehenden Willen selbst bzw. einen Kommunikationsakt geknüpft werden kann, findet die Formulierung einen treffenden Alternativmechanismus.

Das Abstellen auf die Widerstandsfähigkeit - wie die bisherige Systematik, die der Gesetzentwurf der Bundesregierung übernimmt - erweist sich in der Praxis etwa dann als unangemessen, wenn hypothetischer Widerstand nicht ganz ausgeschlossen, aber erheblich erschwert wäre. Ist die Widerstandsfähigkeit - wenn auch eingeschränkt - nicht aufgehoben, muss das Opfer Widerstand leisten, damit das Sexualstrafrecht greift, auch, wenn solche Handlungen wenig aussichtsreich oder sogar risikobehaftet sind. Dies wird weder der speziellen Situation eines sexuellen Übergriffs, noch den Möglichkeiten eines in seiner Verteidigung eingeschränkten Opfers (zum Beispiel gebrechliche Menschen) gerecht.

Das Merkmal des "Willens" (entweder als "entgegenstehender Wille" oder dort, wo ein solcher nicht gebildet werden kann, als "fehlende Zustimmung") ist dagegen die unmittelbare Verkörperung der sexuellen Selbstbestimmung. Deshalb sollte die strafrechtliche Sanktion an diesen Willen anknüpfen.

bb) Streichung von §§ 179 und 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB

Dadurch, dass der Grundtatbestand gleichermaßen sexuelle Handlungen gegen den Willen als Fälle fehlender Willensbildungsfähigkeit erfasst, ginge der materielle Regelungsgehalt des § 179 StGB darin auf. Auf diese Weise würr zuweilen geäußerten Kritik an § 179 StGB Rechnung getragen, es handle sich dabei um ein "Sonderstrafrecht für behinderte Menschen" - ein Eindruck, der die ausdrückliche Erwähnung behinderter Menschen im neu eingeführten Regelbeispiel des Gesetzentwurfs (§ 179 Absatz 3 Nummer 2 StGB) verstärken könnte. Durch den umfassenden Grundtatbestand würde hier eine Gleichstellung bewirkt.

Schließlich würden die Handlungen gegen das Schutzgut des sexuellen Selbstbestimmungsrechts nunmehr systemgerecht im Dreizehnten Abschnitt des StGB konzentriert. Durch die umfassende Formulierung des Grundtatbestandes in § 177 StGB würden die in § 240 Absatz 4 Nummer 1 StGB normierten Verhaltensweisen in das Sexualstrafrecht überführt. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung zu sexuellen Handlungen des Opfers an sich selbst, die bislang nicht von den §§ 177, 179 StGB erfasst wird und die - insoweit in Abweichung vom Formulierungsvorschlag des DIMR - in den sexualstrafrechtlichen Grundtatbestand aufzunehmen wäre.

cc) Erheblichkeit und Auswirkungen auf die übrigen Tatbeständen des 13. Abschnitts

Ziel der Reform des Sexualstrafrechts ist es unter anderem, auch Taten mit vergleichsweise geringerem, jedoch sexualspezifischem Unrechtsgehalt zu erfassen. Konsequenterweise kann sich eine solche geänderte Betrachtung nicht isoliert auf bestimmte Tatbestände beziehen; vielmehr sollte dem gesamten Dreizehnten Abschnitt des Sexualstrafrechts eine einheitliche Bewertung sexuell motivierter Handlungen zu Grunde gelegt werden. Bislang ist bei sexualmotivierten, jedoch niedrigschwelligen Taten lediglich unter Umständen eine Bestrafung über die Ehrschutzdelikte (§ 185 StGB) möglich, wenn mit der Handlung eine besonders (!) herabsetzende Bewertung verbunden ist - die sich nicht allein aus der nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung ergibt (vgl. Fischer - StGB, § 185 Rn. 11ff.). Dies ist jedoch oftmals nicht sachgerecht, denn den Kern der Delinquenz bildet auch bei solchen Taten die Verletzung des Opfers in der Freiheit, über sexuell motivierte Interaktion frei zu entscheiden und somit eine Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung. Daher sind auch solche Taten spezifisch über das Sexualstrafrecht zu erfassen.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nummer 1 StGB zu streichen, die tatbestandlich eine sexuelle Handlung von "einiger" Erheblichkeit fordert. Grundsätzlich wäre demnach jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung sexualstrafrechtlich relevant und - anders als bei Schaffung eines neuen, bislang unbekannten Tatbestandes der "sexuellen Belästigung" * - in die Gesamtsystematik des Sexualstrafrechts integriert. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass vollkommen sozialadäquate Verhaltensweisen oder unerhebliche Handlungen (zum Beispiel "Luftkuss") nunmehr zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen würden. Jeder strafrechtlichen Prüfung wohnt eine verfassungsimmanente Verhältnismäßigkeitsprüfung inne, sodass Belanglosigkeiten nach wie vor den Tatbestand nicht erfüllen würden (vgl. Fischer-StGB, § 184h Rn. 5).

*Siehe dazu den Vorschlag in Ziffer 3.

dd) Rechtsfolgen

Entsprechend des niedrigschwellig ansetzenden Tatbestandes müsste der Rechtsfolgenkatalog des § 177 StGB angepasst werden. Somit sollte der Strafrahmen des Grundtatbestandes - in Abweichung zum Vorschlag des Deutschen Instituts für Menschenrechte - Raum für eine Geldstrafe lassen.

Diese Neuausrichtung des Sexualstrafrechts zu einer niedrigeren Eingriffsschwelle durch Streichung des § 184h Nummer 1 StGB würde, wie aufgezeigt, nicht nur den Allgemeintatbestand des § 177 StGB betreffen. Vielmehr müssten auch die Rechtsfolgenkataloge der übrigen Tatbestäns Dreizehnten Abschnitts angepasst werden. Da demnach auch den übrigen Sexualstraftatbeständen nunmehr auch Taten mit vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt unterfallen würden, müssten die Rechtsfolgen entsprechend niedrig ansetzende Sanktionsmöglichkeiten vorsehen.

ee) Regelbeispiele und Qualifikationen

Das bisherige Stufensystem der sexuellen Nötigung mit seinen Qualifikationen und dem Raum für besonders schwere oder minderschwere Fälle (§ 177 Absatz 2 bis 5 StGB), das sich in der Praxis als sachgerecht erweist, könnte auf die neue Struktur übertragen werden.

Somit würden allgemeine sexuelle Übergriffe in einem nach Unrechtsgehalt abgestuften Tatbestand konzentriert, anstatt das komplexe System miteinander konkurrierender Missbrauchs- und Nötigungstatbestände mit verschiedenartigen Erfordernissen an die Tatsituation und Tatmodalität auszubauen. Auf diese Weise würde das Sexualstrafrecht einer übersichtlichen, aber zugleich differenzierten Struktur zugeführt werden, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich schützt und auf diese Weise auch die Vorgaben der Istanbul-Konvention umsetzt.

Demnach wären die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des § 177 Absatz 2 StGB - Vollziehung des Beischlafs und ähnliche Handlungen (Vergewaltigung) sowie die gemeinschaftliche Begehung der Tat - auf den modifizierten Grundtatbestand zu übertragen. Bedeutsam wäre dabei, dass diese Fälle nicht kumulativ auf den Einsatz von Nötigungsmitteln sondern auf den Grundtatbestand aufzubauen wären. Denn auch bei Ausbleiben von Nötigungsmitteln würden diese Begehungsweisen den Unrechtsgehalt eines sexuellen Übergriffs regelmäßig deutlich erschweren.

Der Einsatz von Nötigungsmitteln (bisher § 177 Absatz 1 StGB) wäre dann in der Konsequenz als eigener Qualifikationstatbestand auszugestalten. Sachgerecht erscheint indes, die Erwägung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung aufzugreifen und die Variante der sexuellen Nötigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB) dem Nötigungstatbestand zu entnehmen, da dessen nötigungsspezifische Auslegung vielfach als zu eng empfunden wird. Der Tatbestand sollte entweder als eigene Qualifikation ohne zwingendes Nötigungselement oder als Regelbeispiel mit abgestuftem Strafrahmen ausgestaltet werden.

Des Weiteren wäre zu prüfen, ob es sachgerecht ist, darüber hinaus "besondere Umstände" als besonders schwere Fälle zu berücksichtigen. Als Ausgangspunkt der Prüfungen kämen hier die durch den Gesetzentwurf in § 179 StGB aufgezeigten Situationen in Frage. Hier erscheint es jedoch fraglich, ob sich aus diesen Umständen ein typisierter besonderer Unrechtsgehalt ergibt. In jeder der aufgezeigten Konstellationen wird es schwere und minderschwere Fälle geben. Der Unrechtsgehalt wird regelmäßig durch die Intensität des Übergriffs und gegebenenfalls durch den Einsatz von Nötigungsmitteln bestimmt, während die sonstigen Umstände sich weniger determinierend auswirken. Im Hinblick auf die oben geschilderten Bedenken wären jedenfalls die Tatbestände zu modifizieren.

Die übrigen Qualifikationen, die bislang in § 177 Absatz 3 und 4 und § 178 StGB normiert sind, wären entsprechend zu übernehmen; gleiches gilt für den minderschweren Fall (bislang § 177 Absatz 5 StGB).

c) Prozessuale Ausgestaltung

Zu prüfen ist schließlich die prozessuale Ausgestaltung des Grundtatbestandes. Bei niedrigschwelligen Taten, die Ungeachtet dieser umfassenden konzeptionellen Prüfbitte, deren Umsetzung für große Teile des Gesetzentwurfs keinen Raum mehr ließe, gibt der vorliegende Gesetzentwurf Anlass zu folgender Stellungnahme:

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 184i StGB)

Nach Artikel 1 Nummer 3 ist folgende Nummer einzufügen:

'3a. Nach § 184h wird folgender § 184i eingefügt:

" § 184i Sexuelle Belästigung

Als Folge ist Artikel 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

'1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es dürfte inzwischen weitgehend Einvernehmen bestehen, dass insbesondere zur Erfassung der "Grabscher-Fälle" ein Erfordernis für einen neuen Straftatbestand der "Sexuellen Belästigung" besteht.

Zwar werden nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung künftig sexuelle Übergriffe, bei denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, als Sexualdelikt erfasst sein. Allerdings werden damit nicht alle Fälle des "Begrabschens" in den Griff zu bekommen sein. So sind z.B. kurze, belästigende Berührungen über der Kleidung nicht erheblich im Sinne von § 184h Nummer 1 StGB und deshalb nach dem Gesetzentwurf weiterhin nicht tatbestandsmäßig. Auch § 185 StGB in Form der (tätlichen) Beleidigung auf sexueller Basis läuft in solchen Fällen häufig leer, da die erforderliche Ehrverletzungsabsicht schwer nachzuweisen ist.

Daher bedarf es der Einführung eines Tatbestandes der "Sexuellen Belästigung" im Dreizehnten Abschnitt des StGB außerhalb der Reichweite der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB.

Die Ausgestaltung als Antragsdelikt trägt dem vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt einzelner in Betracht kommender Taten Rechnung. Eine unerwünschte Kriminalisierung zwischenmenschlicher Bereiche wird damit vermieden. Aufgrund des Strafantragserfordernisses kann das Opfer selbst darüber bestimmen, ob es einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als verfolgenswert empfindet oder nicht.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 179 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, auf welche Weise sexuellen Übergriffen aus Gruppen heraus mit strafgesetzgeberischen Mitteln besser entgegengetreten werden kann.

Begründung:

Nicht zuletzt die Vorfälle in der letzten Silvesternacht in Köln und anderen Städten haben gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz vor sexuellen Übergriffen verbessert werden muss. Außerhalb von Abhängigkeitsverhältnissen und Situationen eingeschränkter Entscheidungs- und Einwilligungsfähigkeit sind sexuelle Handlungen grundsätzlich nur dann strafbar, wenn sie mit einem Nötigungselement verbunden sind. Der Gesetzentwurf erweitert hier den strafrechtlichen Schutz, indem durch die vorgeschlagenen Neuregelungen in § 179 StGB-E weitere Konstellationen sexueller Übergriffe strafrechtlich erfasst werden.

Das schöpft den Regelungsbedarf jedoch nicht aus. Weiterhin nicht hinreichend berücksichtigt wird die Situation, dass sexuelle Übergriffe aus Gruppen heraus oder durch diese begangen werden. Derartige Phänomene stellen eine besondere Gefahr für das geschützte Rechtsgut dar, denn die Übermacht einer Personenmehrheit verschlechtert die Lage für die betroffene Person deutlich. So ist die für Gruppen typische Eigendynamik geeignet, bei dem einzelnen Beteiligten das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen, eine gegenseitige Stimulierung der Mitglieder und einen entsprechenden Gruppendruck zu bewirken und die Verfolgung entsprechender Taten zu erschweren. Das Opfer wird häufig auch nicht erkennen können, ob und wenn ja aus welcher Richtung die Übergriffe drohen. Es ist daher angezeigt, für derartige Formen sexueller Übergriffe eine klare und spezifische strafrechtliche Regelung vorzusehen, die das Unrecht entsprechender Taten hinreichend abbildet.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen in § 179 StGB-E werden diesem Erfordernis nicht hinreichend gerecht. Zum einen sind sexuelle Übergriffe nur dann erfasst, wenn sie eine der angeführten Tatvarianten erfüllen. Ein bloßes Handeln gegen oder ohne den Willen des Opfers genügt nicht. Zum anderen blenden die Regelungen das "Gruppenphänomen" weitgehend aus und orientieren sich am Einzeltäter. Zwar ist in § 179 Absatz 5 Nummer 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand für Fälle vorgesehen, in denen die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (s. auch § 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch nach herrschender Meinung, dass mindestens zwei Personen mit derselben Zielrichtung als Täter handeln. Davon wird man häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgehen können. Schließlich werden auch die allgemeinen Regelungen zur Täterschaft und Teilnahme dem Phänomen nicht gerecht.

Es bedarf daher weitergehender Überlegungen, auf welche Weise der Schutz vor derartigen Taten durch den Strafgesetzgeber verbessert werden kann.

Zu denken ist dabei nicht nur an eine Erweiterung der bestehenden Qualifikationstatbestände in den §§ 177, 179 StGB, sondern beispielsweise auch an eine Regelung, nach der sich bereits derjenige - als Täter - strafbar macht, der sich an einer Gruppe beteiligt, aus der heraus oder durch die, sexuelle Handlungen an einer anderen Person, gegen oder ohne deren Willen, vorgenommen werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie von der Strafbarkeit der überraschenden Vornahme sexueller Handlungen nicht strafwürdige Fallgestaltungen ausgenommen werden können.

Begründung:

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass durch die Neufassung des § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB die Vornahme einer sexuellen Handlung unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist, unter Strafe gestellt werden soll. Allerdings reicht diese Strafdrohung sehr weit und erfasst Sachverhalte, die kaum als strafwürdig angesehen werden können.

So würde es auch unter die Strafnorm fallen, wenn in einer intimen Beziehung der eine Partner überraschend eine sexuelle Handlung an dem anderen Partner vornimmt, beispielsweise um ihn zu weiteren, einvernehmlichen sexuellen Handlungen zu motivieren. Ein solches Verhalten ist nicht strafwürdig. Es sollte deshalb nicht als Straftat erfasst werden, die auch noch, selbst im minder schweren Fall, mit erhöhter Mindeststrafdrohung versehen ist. Die Erwartung, dass solche Sachverhalte wohl kaum angezeigt würden, wäre trügerisch. Nach der Beendigung von Beziehungen wäre durchaus mit Strafanzeigen zu rechnen, und sei es nur, um sich in einem Sorgerechtsstreit eine bessere Position zu verschaffen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB); sie endet frühestens mit Vollendung des vierzigsten Lebensjahres des Opfers (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB). Deshalb wäre der "Täter", der sich einmal solchermaßen in einer Beziehung verhalten hat, unter Umständen über Jahrzehnte von Freiheitsstrafe bedroht.

Es erscheint geboten, die Strafnorm auf strafwürdige Sachverhalte zu begrenzen und insbesondere nicht zu beanstandendes Sexualverhalten innerhalb von intimen Beziehungen auszunehmen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e (§ 179 Absatz 5 StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Strafdrohungen für die Qualifikationen des § 179 Absatz 5 StGB je nach Tatvariante des § 179 Absatz 1 StGB-E differenziert auszugestalten sind.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht bisher vor, bei den Qualifikationen des § 179 Absatz 5 StGB lediglich eine Folgeänderung vorzunehmen.

Durch die Erweiterung des Grundtatbestandes des § 179 Absatz 1 StGB-E über die bisherigen Fälle der Widerstandsunfähigkeit hinaus, würden dadurch aber sehr unterschiedliche Fallgestaltungen, die auch unterschiedliches Gewicht haben, unterschiedslos als Verbrechenstatbestand einer Strafdrohung von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unterworfen. In gewisser Weise erkennt auch der Gesetzentwurf, dass eine differenzierte Strafdrohung angezeigt ist, indem für die minder schweren Fälle der Qualifikationen des § 179 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E einerseits und der Qualifikationen des § 179 Absatz 1 Nummer 2 und 3 StGB-E andererseits unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen sind (§ 179 Absatz 6 StGB-E).

Besonders augenfällig tritt das Missverhältnis beim Vergleich des Beischlafs mit einem durch körperliche oder psychische Behinderung im bisherige Sinne widerstandsunfähigen Opfer und dem Beischlaf mit einem Opfer, das im Falle des Widerstands - möglicherweise ohne jeden objektiven Anhaltspunkt - ein empfindliches Übel befürchtet, zu Tage. Während es im ersten Fall durchaus sachgerecht ist, dieselbe Strafe wie im Falle der Vergewaltigung eines nicht widerstandsunfähigen Opfers durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzudrohen (§ 177 Absatz 2 StGB), ist das im zweiten Fall nicht so. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes als Beispielfall für § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E genannt, dass sich eine Angestellte auf das sexuelle Ansinnen eines Vorgesetzten einlässt, weil sie ansonsten ihre Kündigung befürchtet. Vergleichbar einzuschätzen wäre wohl der Fall, dass sich eine Ehefrau weiterhin auf den Beischlaf mit ihrem Ehemann einlässt, weil sie befürchtet, dieser werde sich ansonsten - mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für sie - scheiden lassen. Es drängt sich auf, dass es sich bei solchen Fallkonstellationen auch im Falle des Beischlafs nicht um Geschehnisse handelt, die eine Einstufung als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechtfertigen.

Es erscheint deshalb geboten, bei der Einstufung als Qualifikation und bei deren Gewichtung zwischen den unterschiedlichen Grundtatbeständen des § 179 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB-E zu differenzieren.

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB)

Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

Begründung:

Nach § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall der Nötigung in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dieses Regelbeispiel zu streichen. Die Strafbarkeit decke das Unrecht der Tat, nämlich den Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, nicht hinreichend ab. Die Strafbarkeit solle sich daher vorrangig aus § 179 Absatz 1 und 2 StGB-E ergeben.

Von der vorgesehenen Streichung des Regelbeispiels ist - jedenfalls derzeit - abzusehen, da die geplante Regelung in § 179 Absatz 1 und 2 StGB-E die bislang von § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB erfassten Fälle nur unzureichend abdeckt und eine klare und transparente gesetzgeberische Antwort auch für diese Fälle geboten ist. Angesprochen sind insoweit vor allem die Fälle, in denen der Täter das Opfer dazu nötigt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Gerade im Bereich der Kommunikation über das Internet werden zunehmend Fälle dergestalt bekannt, dass jemand einer anderen Person mit einer für diese nachteiligen Handlung droht, sofern sie nicht pornografische Bilder von sich fertigt und übermittelt. Diese Fälle werden von § 179 Absatz 1 und 2 StGB-E nicht erfasst, weil die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme von sexuellen Handlungen des Täters am Opfer oder umgekehrt, nicht aber sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst mit Strafe bedroht.

Dem erhöhten Strafbedürfnis derartiger Fälle muss durch eine explizite strafrechtliche Regelung Rechnung getragen werden. Im Zuge der geplanten Gesamtreform des Sexualstrafrechts erscheint mit Blick auf die Angriffsrichtung der Tat eine entsprechende Erweiterung der §§ 177, 179 StGB naheliegend. Bis dahin ist jedoch die Regelung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB (jedenfalls) für Fälle der genannten Art beizubehalten. Das erhöhte Unrecht wird durch die Strafbarkeit wegen (einfacher) Nötigung nach § 240 Absatz 1 StGB nicht hinreichend abgedeckt. Der Verweis auf die mögliche Annahme eines unbenannten schweren Falles der Nötigung gemäß § 240 Absatz 4 Satz 1 StGB trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass es sich hierbei um eine typische Fallkonstellation handelt, in der erhöhtes Unrecht regelhaft indiziert ist, und dies sich zudem in einer Regelung mit plakativem und transparentem Vorstellungsgehalt entsprechend widerspiegeln sollte. Überdies zeigen die Erfahrungen der Praxis, dass von der Annahme unbenannter besonders schwerer Fälle nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Diesen Umständen und Gefahren ist mit Blick auf das betroffene Schutzgut durch Beibehaltung der Regelung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB entgegenzutreten.