Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 106852 - vom 7. Juni 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 20. Mai 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließungen vom 12. Juli1, 25. Oktober2 und 15. November 20073,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen er die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben hat,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Pakistans vom 17. Juni 2009, in der beide Seiten die Bedeutung einer integrierten langfristigen Strategie, einschließlich der sozioökonomischen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit, sowie der Bekämpfung des Terrorismus mit nichtmilitärischen Mitteln betont haben,
- - in Erwartung des zweiten Gipfeltreffens EU-Pakistan am 4. Juni 2010,
- - unter Hinweis auf die mit knapper Mehrheit angenommene Resolution des UN-Menschenrechtsrates vom 25. März über die Bekämpfung der Diffamierung von Religionen, die jedes Jahr von Pakistan im Namen der Organisation der Islamischen Konferenz vorgeschlagen wird,
- - unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 4. April 2010 zu den Übergriffen in Pakistan und vom 20. April 2010 zur Annahme der 18. Verfassungsänderung,
- - unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
- - unter Hinweis auf die UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 1981,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union die Förderung der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehört und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bildet,
B. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Bevölkerung Pakistans dem sunnitischen Islam angehört, der gleichzeitig Staatsreligion ist, und dass es daneben religiöse Minderheiten und Glaubensgruppen gibt, die aus Christen, Hindus, Sikhs, Schiiten, Ahmadis, Buddhisten, Parsis und Bahai und anderen bestehen,
C. in der Erwägung, dass Pakistan eines der wichtigsten Länder im Hinblick auf den Kampf gegen Terrorismus und die Verbreitung von gewalttätigem Extremismus ist,
D. in der Erwägung, dass die innere Stabilität und die demokratischen Institutionen durch die zunehmende Zahl gewalttätiger Übergriffe von Extremisten, die fast täglich stattfinden, einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt sind,
E. in der Erwägung, dass die unaufhörlichen Drohungen der radikalen muslimischen Kräfte auf beiden Seiten der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan konzertierte internationale Bemühungen dringend erforderlich machen, um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in Pakistan zu unterstützen und zu stärken,
F. in der Erwägung, dass gleiche Rechte für Minderheiten eine Vision des Gründervaters von Pakistan, Mohammed Ali Jinnah, war, die sich auch in seiner Rede auf der verfassungsgebenden Versammlung im Jahr 1947 widerspiegelt: "Zu welcher Religion, welcher Kaste oder welchem Glauben man auch gehören mag - dies hat nichts mit dem Staat zu tun ... Wir gehen von dem Grundsatz aus, dass wir alle Bürger sind und zwar Bürger eines Staates.",
G. in der Erwägung, dass das in der Verfassung Pakistans von 1973 enthaltene Kapitel zu den Grundrechten die Freiheit, sich zu einer Religion zu bekennen und eine religiöse Einrichtung zu verwalten (Artikel 20), die Gleichberechtigung aller Bürger (Artikel 25) und die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten (Artikel 26) garantiert,
H. in der Erwägung, dass andererseits Artikel 260 der Verfassung zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen unterscheidet und somit der Diskriminierung aus Gründen der Religion den Boden bereitet,
I. in der Erwägung, dass Berichte und Umfragen unabhängiger Agenturen zeigen, dass Minderheiten in Pakistan grundlegender bürgerlicher Freiheiten und der Chancengleichheit in Bezug auf Arbeit, Bildung und politische Vertretung beraubt sind,
J. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge über 85 % der Frauen in Pakistan häuslicher Gewalt (physischer und psychischer Gewalt) ausgesetzt sind, sowie in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Mädchen und Frauen einschließlich Vergewaltigungen, häusliche Gewalt und Zwangsheirat nach wie vor ernstzunehmende Probleme darstellen, von denen einige auf die Gesetze der Scharia zurückzuführen sind,
K. in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung im November 2008 Shahbaz Bhatti, Sprecher der Minderheiten und Mitglied des Parlaments, zum Bundesminister für Angelegenheiten der Minderheiten ernannt hat und diese Position erstmalig im Kabinett vertreten ist,
L. in der Erwägung, dass die pakistanische Regierung seit November 2008 eine Quote von 5 % für an Minderheiten zu vergebende Arbeitsplätze im föderalstaatlichen Sektor geschaffen, nichtmuslimische Feiertage anerkannt, den 11. August zum Nationalen Tag der Minderheiten erklärt und Sitze für Vertreter der Minderheiten im Senat bereitgestellt hat,
M. in der Erwägung, dass Präsident Asif Ali Zardari am 25. Dezember 2009 das Versprechen der Pakistanischen Volkspartei wiederholte, das Recht aller Angehöriger von Minderheiten als gleichberechtigte Bürger behandelt zu werden, zu achten,
N. in der Erwägung, dass die Verpflichtung der pakistanischen Regierung zur Religionsfreiheit und ihre führende Rolle in der Organisation der Islamischen Konferenz, die die Kampagne zur "Bekämpfung der Diffamierung der Religion" bei den Vereinten Nationen unterstützt, im Widerspruch zueinander stehen,
O. in der Erwägung, dass die durch die Verfassung zugesicherten grundlegenden Religions- und Minderheitenrechte durch die in den Jahren 1982 und 1986 eingeführten Rechtsvorschriften, auch bekannt als "Blasphemie-Gesetze", untergraben werden, und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches für Blasphemie die Todesstrafe oder lebenslängliche Haft vorgesehen ist,
P. in der Erwägung, dass die Blasphemie-Gesetze von extremistischen Gruppen und von denjenigen, die persönliche Rekorde aufstellen wollen, für ihre Zwecke missbraucht werden und zu einer Zunahme der Gewalt gegen Mitglieder religiöser Minderheiten geführt hat, insbesondere gegen Ahmadis aber auch gegen Christen, Hindus, Sikhs, Schiiten, Buddhisten, Parsis, Bahai und kritische Bürger, die es wagten, gegen diese Ungerechtigkeit zu protestieren,
Q. in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der nach den Blasphemie-Gesetzen Angeklagten Muslime sind, jedoch Anklagen gegen Angehörige religiöser Minderheiten eine unverhältnismäßige Gewalt gegen ihre gesamte Gemeinschaft hervorrufen können, und in der Erwägung, dass die Vorwürfe wegen Blasphemie zu den gegen Christen gerichteten gewalttätigen Ausschreitungen in Gojra und Korian im Sommer 2009 geführt haben, bei denen acht Menschen getötet und mindestens hundert Häuser zerstört wurden,
R. in der Erwägung, dass im Jahr 2009 in 25 registrierten Fällen 76 Personen der Blasphemie beschuldigt wurden, von denen 17 Personen gemäß Artikel 295C des pakistanischen Strafgesetzbuches angeklagt wurden,
S. in der Erwägung, dass Anwälte und Menschenrechtsaktivisten in Pakistan regelmäßig Todesdrohungen erhalten und schikaniert werden, und Verteidiger in Blasphemie-Fällen diesen Gefahren besonders ausgesetzt sind, und in der Erwägung, dass selbst diejenigen, die freigesprochen wurden, für den Rest ihres Lebens untertauchen müssen,
T. in der Erwägung, dass der pakistanische Premierminister Gilani im August 2009 die Schaffung eines Ausschusses ankündigte, der sich mit der Überprüfung und Verbesserung von "sich nachteilig auf die religiöse Harmonie auswirkenden Gesetzen" beschäftigen soll, womit er auf die Blasphemie-Gesetze von 1982 und 1986 anspielte, und in der Erwägung, dass bis zum heutigen Tage eine solche Überprüfung jedoch nicht stattgefunden hat,
U. in der Erwägung, dass Ahmadiyya-Muslime in Pakistan unter ständiger Diskriminierung und Verfolgung zu leiden haben, die durch die gegen Ahmadiyya-Muslime gerichteten Bestimmungen in Artikel 298 des pakistanischen Strafgesetzbuches gestützt werden, wie das jüngste Beispiel - die Ermordung eines pensionierten Ahmadi-Professor durch maskierte Bewaffnete am 5. Januar 2010 - zeigt,
V. in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans im Begriff ist, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 zu ratifizieren,
- 1. begrüßt die von der Regierung Pakistans seit November 2008 im Interesse der religiösen Minderheiten ergriffenen Maßnahmen wie die Schaffung einer Quote von 5 % im föderalstaatlichen Sektor für an Minderheiten zu vergebende Arbeitsplätze, die Anerkennung nichtmuslimischer Feiertage und die Ausrufung des Nationalen Tags der Minderheiten;
- 2. unterstützt vollumfänglich die Bemühungen des pakistanischen Bundesministers für Angelegenheiten der Minderheiten zur Schaffung eines Netzwerks von Lokalen Komitees für interreligiöse Harmonie, um den Dialog zu fördern und religiöse Spannungen abzubauen; ruft alle anderen Regierungsebenen, einschließlich der Staaten, auf, diese Maßnahmen vollumfänglich zu unterstützen;
- 3. begrüßt die durch den pakistanischen Premierminister abgegebene Verpflichtung, den Bewohnern von Minderheitenslums in Islamabad Eigentumsrechte zu garantieren;
- 4. begrüßt die Zusage der pakistanischen Regierung, Sitze für Vertreter der Minderheiten im Senat einschließlich solcher für weibliche Vertreter der Minderheiten im Senat bereitzustellen und hofft, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden;
- 5. fordert die Regierung Pakistans auf, die Praxis der Aufnahme der religiösen Zugehörigkeit ihrer Bürger in alle neuen Reisepässe zu überdenken, um alle diskriminierenden Praktiken zu vermeiden;
- 6. bringt seine Solidarität mit der pakistanischen Regierung im Kampf gegen Terrorismus und die Verbreitung von gewalttätigem Extremismus zum Ausdruck;
- 7. bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Blasphemie-Gesetze, die in Pakistan zur Todesstrafe führen können und die oft zur Rechtfertigung von Zensur, Kriminalisierung, Verfolgung und - in bestimmten Fällen - Mord an Angehörigen politischer, rassischer und religiöser Minderheiten benutzt werden, missbraucht werden können, wobei von diesem möglichen Missbrauch Menschen aller Religionen in Pakistan betroffen sein können;
- 8. fordert die Regierung Pakistans auf, die Blasphemie-Gesetze und ihre gegenwärtige Anwendung sowie - unter anderem - Artikel 295 C des Strafgesetzbuches, in dem die obligatorische Todesstrafe für jeden, der der Blasphemie schuldig gesprochen wird, verankert ist, eingehend zu prüfen und in der Zwischenzeit Änderungen, wie sie vom pakistanischen Bundesminister für Angelegenheiten der Minderheiten vorgeschlagen wurden, umzusetzen;
- 9. fordert die Regierung auf, ihrem im Jahr 2008 gegebenen Versprechen, als einen ersten Schritt in Richtung der Abschaffung der Todesstrafe alle Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln, nachzukommen;
- 10. erinnert an die als Antwort auf schriftliche parlamentarische Anfragen wiederholt abgegebene Erklärung der Kommission, wonach sie die Reaktionen der pakistanischen Regierung auf die gewalttätigen Ausschreitungen nach den Vorwürfen der Blasphemie in Gojra und Korian aufmerksam verfolgt; fordert die Kommission auch auf, Einzelheiten konkreter Fortschritte zu verlangen, insbesondere im Hinblick darauf, die Täter vor Gericht zu bringen;
- 11. äußert seine besondere Sorge über die anhaltende Diskriminierung und Verfolgung der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan, und ruft die Regierung Pakistans auf, Artikel 298 des pakistanischen Strafgesetzbuches aufzuheben, der das tägliche Leben dieser Gruppe erheblich behindert sowie aufhetzenden Ereignissen wie der Konferenz zum "Ende des Prophetentums" in Lahore entgegenzutreten;
- 12. fordert die pakistanischen Behörden auf, das Urteil des Obersten Gerichtshofs Pakistans zur Gewährleistung der Einschreibung aller Wahlberechtigten in die neuen Wählerverzeichnisse, einschließlich der Ahmadiyya-Muslime, vollständig umzusetzen;
- 13. ist besorgt über den möglichen Missbrauch der Kampagne "Bekämpfung der Diffamierung der Religion" bei den Vereinten Nationen und weist auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2009 hin;
- 14. fordert die Regierung Pakistans auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 vollständig und ohne Vorbehalte zu ratifizieren; ist der Ansicht, dass die Glaubensfreiheit, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, die geeigneten Rahmenbedingungen und Leitlinien bereithält, die alle Unterzeichner einhalten sollten und die ihre Bürger schützt, um ihnen die freie Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen;
- 15. fordert die Regierung auf, die Menschenrechte von Minderheiten zu gewährleisten, wie sie in der Verfassung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - insbesondere in Artikel 18 dieser Erklärung - niedergelegt sind, wonach jeder "das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" hat;
- 16. unterstützt alle Initiativen, die auf die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften gerichtet sind; fordert die politisch und religiös Verantwortlichen auf, Toleranz zu fördern und Maßnahmen gegen Hass und gewalttätigen Extremismus zu ergreifen;
- 17. fordert die pakistanische Regierung eindringlich auf, die vorgeschlagenen Reformen des Bildungssystems umzusetzen und die Medressen zu regulieren und zu kontrollieren; fordert die pakistanischen Behörden auf, jegliche Propaganda zur Förderung des Hasses, der religiösen Überlegenheit und der Verleumdung von Religionen aus den Lehrbüchern zu entfernen, die von der für die nationalen Lehrpläne verantwortlichen Abteilung des Bildungsministeriums genehmigt wurden;
- 18. fordert die Regierung Pakistans auf, den Besuch der UN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Glaubensfreiheit, Frau Asma Jahangir, in Pakistan zu ermöglichen;
- 19. fordert den Rat und die Kommission auf, die Rechte der Minderheiten in Pakistan in die Tagesordnung des bevorstehenden Gipfeltreffens aufzunehmen, um eine zeitnahe Reform der diskriminierenden Blasphemie-Gesetzgebung anzuregen;
- 20. fordert den Rat auf, das Thema der religiösen Toleranz in der Gesellschaft in seinen Dialog mit Pakistan über Terrorismusbekämpfung aufzunehmen, da diese Frage von zentraler Bedeutung für den langfristigen Kampf gegen religiösen Extremismus ist;
- 21. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für Menschenrechtsorganisationen und -aktivisten fortzusetzen und praktische Maßnahmen zur Unterstützung des wachsenden Engagements der Zivilgesellschaft in Pakistan gegen die Blasphemie-Gesetze und andere diskriminierende Rechtsvorschriften zu skizzieren;
- 22. erinnert an die als Antwort auf schriftliche parlamentarische Anfragen wiederholt abgegebene Erklärung der Kommission, wonach sie die Reaktionen der pakistanischen Regierung auf die Gewalt gegen Christen in Gojra und Korian aufmerksam verfolgt, und fordert die Kommission auf, Einzelheiten konkreter Fortschritte zu verlangen, insbesondere im Hinblick darauf, die Täter vor Gericht zu bringen;
- 23. fordert den Rat und die Kommission auf, nicht davon abzurücken, dass die Regierung Pakistans die Demokratie- und Menschenrechtsklausel des Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan beachtet; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Umsetzung des Kooperationsabkommens und die Demokratie- und Menschenrechtsklausel vorzulegen;
- 24. fordert den Rat auf, die Regierung Pakistans beim Aufbau seines Ministeriums für Menschenrechte und bei der Schaffung einer sinnvollen, unabhängigen und maßgeblichen Nationalen Menschenrechtskommission zu unterstützen;
- 25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0351.
- 2 ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 666.
- 3 ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S.434.