Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

A. Problem und Ziel

In der Wein-Überwachungsverordnung sind Anpassungen an das Recht der Europäischen Union erforderlich. Die Verordnungen (EG) Nr. 1294/96, Nr. 883/2001, Nr. 884/2001, Nr. 1282/2001 und Nr. 423/2008 der Kommission sind im Rahmen der Reform der EU-Weinmarktorganisation aufgehoben und durch neue Verordnungen ersetzt worden. Inhaltlich werden die Durchführungsbestimmungen zu den Bereichen Buchführung, Melde- und Mitteilungspflichten, Handel mit Drittländern, Begleitdokumente, Beförderung von Weinbauerzeugnissen, Ein - und Ausgangsbücher, zum Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen weitgehend fortgeführt. Der Anpassungsbedarf besteht daher im Wesentlichen in der Umstellung der Verweisungen auf die Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, 436/2009 und 606/2009 der Kommission, verbunden mit Änderungen von Details bei einigen Vorschriften.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Verordnung nicht verursacht.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Oktober 2010

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 30 Satz 1 Nummer 2, § 31 Absatz 4 Nummer 3, § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, dabei § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 30, § 33 Absatz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 1, § 30, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 2 und § 36 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 37 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder Europäischen Union" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 wird die Angabe "Titels II der Verordnung (EG) Nr. 884/2001" durch die Angabe "Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. In § 9 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001" durch die Angabe "Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 43 6/2009" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001" durch die Angabe "Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

8. § 12 wird wie folgt geändert:

9. § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 1 19

Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen."

10. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter "Grundwein - mit eingeschränktem Verwendungszweck" einzutragen."

11. In § 21 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001" durch die Angabe "Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009" ersetzt.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

13. In § 23 werden

14. In § 24 wird die Angabe "Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001" durch die Angabe "Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 43 6/2009" ersetzt.

15. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben.

16. § 29 wird wie folgt geändert:

17. § 30 wird wie folgt geändert:

18. In § 34 wird die Angabe "Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 " durch die Angabe "Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008" ersetzt.

19. § 35 wird wie folgt geändert:

20. In § 38 Absatz 2 wird die Angabe "in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" durch die Angabe "nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

21. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

In der Wein-Überwachungsverordnung sind Anpassungen an das Recht der Europäischen Union erforderlich. Die Verordnungen (EG) Nr. 1294/96, Nr. 883/2001, Nr. 884/2001, Nr. 1282/2001 und Nr. 423/2008 der Kommission sind im Rahmen der Reform der EU-Weinmarktorganisation aufgehoben und durch neue Verordnungen ersetzt worden. Inhaltlich werden die Durchführungsbestimmungen zu den Bereichen Buchführung, Melde- und Mitteilungspflichten, Handel mit Drittländern, Begleitdokumente, Beförderung von Weinbauerzeugnissen, Ein - und Ausgangsbücher, zum Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen weitgehend fortgeführt. Der Anpassungsbedarf besteht daher im Wesentlichen in der Umstellung der Verweisungen auf die Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, 436/2009 und 606/2009 der Kommission, verbunden mit Änderungen von Details bei einigen Vorschriften.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird durch die Verordnung nicht verursacht.

Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.

Die Verordnung betrifft Informationspflichten, die aufgrund des Unionsrechts bestehen. Die Änderungen führen nicht zu neuen Informationspflichten. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Situation von Männern und Frauen auswirken.

Bei der Verordnung sind keine nachteiligen Wirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung, d.h. der Zusammenführung von Umweltschutz, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und sozialer Verantwortung zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1: Änderung von § 1, § 2, § 3, § 32 und § 37

Die Änderungen dienen der begrifflichen Anpassung an den Vertrag von Lissabon. Nach dem 1. Dezember 2009 erlassene Rechtsakte sind als Rechtsakte der Europäischen Union zu bezeichnen. Vorher erlassenes Gemeinschaftsrecht bleibt als Recht der Europäischen Gemeinschaft bestehen. Die Bezugnahmen auf das Europäische Recht sind deshalb auf das Recht der Europäischen Union zu erweitern. Soweit in der Begründung der Begriff Unionsrecht verwendet wird, ist der Begriff in einem umfassenden Sinn gebraucht, d.h. er umfasst das bestehende Recht der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union.

Nummer 2: Änderung von § 5

Die Einbeziehung von Geschäftsvermittlern in den Kreis buchführungspflichtiger Personen bleibt gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2008 bestehen.

Ebenso sieht das Unionsrecht noch die Möglichkeit vor, von der Buchführungspflicht Ausnahmen entsprechend der Freistellung bestimmter Vorgänge von der Begleitpapierpflicht zuzulassen. Von der Buchführungspflicht werden Erzeugnisse in Behältnissen mit maximal 5 Litern Inhalt mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss freigestellt, wobei das Unionsrecht keinen anerkannten Verschluss mehr definiert.

Nummern 3 bis 7: Änderung von § § 6, 7, 9, 10, 11

Die Änderungen bestehen in der Umstellung der Verweisungen sowie Anpassungen von Formulierungen an geändertes Unionsrecht.

Nummer 8: Änderung von § 12

In den unionsrechtlichen Vorschriften über die Weinbuchführung ist eine ausdrückliche Bestimmung über die Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems aufgenommen worden (Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009). Während bisher die EDV-Buchführung als Unterfall einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung verstanden worden ist und von der in § 12 enthaltenen Regelungsbefugnis erfasst war, besteht nunmehr nach dem Unionsrecht eine spezielle Regelungsvorgabe. Es wird deshalb die nach § 12 Absatz 2 bestehende Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über die modernen Buchführungsverfahren um den Verweis auf die Bestimmungen über die Buchführung im EDV-System ergänzt.

Nummer 9: Änderung von § 19

In der Regelung über die Verwendung eines Begleitpapiers bei nicht abgefüllt Erzeugnissen werden die Bezugnahmen auf das Unionsrecht aktualisiert ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Nummer 10: Änderung von § 20

Diese Änderung stellt eine Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 12 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416) vorgenommenen begrifflichen Änderung betreffend Verarbeitungswein dar. Nachdem Verarbeitungswein mit der genannten Gesetzesänderung in Grundwein umbenannt worden ist, muss die betreffende Angabe im Begleitpapier "Grundwein- mit eingeschränktem Verwendungszweck" lauten.

Nummer 11 und 12: Änderung von § § 21 und 22 Umstellung der Verweisungen.

Nummer 13: Änderung von § 23

Buchstabe a: Das Unionsrecht sieht die Begriffe Tafelwein und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete nicht mehr vor. Tafelwein wird von Wein erfasst und der Begriff Sekt b.A. ist als traditioneller Begriff für Deutschland weiterhin verwendbar, weshalb eine begriffliche Änderung in § 23 vorgenommen wird.

Buchstabe b: Umstellung der Verweisung.

Nummer 14: Änderung von § 24 Umstellung der Verweisung.

Nummer 15: Änderung von § 15

§ 15 Absatz 3 wird aufgehoben, weil die dort genannte Regelung über die Anwendung der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) gegenstandslos ist. Die Richtlinie 2002/26/EG wurde aufgehoben.

Nummer 16: Änderung von § 29

Die Verweisungen auf das EU-Recht werden umgestellt. In Absatz 6 wird ferner der im Sechsten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 113 6) geänderte Umrechnungsfaktor Traubenmost zu Wein übernommen.

Nummer 17, 18, 19 und 20: Änderung von § § 3 0, 34, 3 5, 3 8 Umstellung der Verweisungen.

Nummer 21 und 22: Änderungen der Anlagen 1 und 2

Aktualisierung der Verzeichnisse der Untersuchungsstellen für Erstgutachten und Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen.

Artikel 2

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1441:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter