Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken - COM (2012) 89 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 654/89 = AE-Nr. 892698,
Drucksache 164/90 = AE-Nr. 900419 und
Drucksache 653/00 = AE-Nr. 002795

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates1 aufgehoben und ersetzt.

1.2. Rechtlicher Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle2 an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst.

Später wurde sie durch die Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken3 erheblich geändert, insbesondere zwecks Verlängerung der in den Artikeln 6, 8 und 16 genannten Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011.

Sie wurde außerdem teilweise an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst. In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 438/2010 schlug die Kommission jedoch vor, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig zu überarbeiten.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist außerdem ab dem 3. Juli 2011, d.h. ab dem Ende der achtjährigen Übergangsfrist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur eine elektronische Kennzeichnung zulässig. Trägt ein Tier jedoch eine deutlich erkennbare Tätowierung, die vor diesem Zeitpunkt angebracht wurde, gilt es weiterhin als im Sinne der Verordnung gekennzeichnet.

Da die oben genannte Übergangsregelung bzw. -frist abgelaufen ist und eine Reihe von Änderungen an den Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nötig sind, um sie klar und allgemeinverständlich zu fassen und an den AEUV anzupassen, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt werden.

2. Konsultation der Beteiligten

Da dieser Vorschlag hauptsächlich darauf abzielt, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen und bestimmte Aspekte der Verordnung klarer zu fassen, sind keine bedeutenden Auswirkungen vorgesehen. Daher waren weder eine besondere Konsultation noch eine eigene Folgenabschätzung notwendig.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Zweck des Vorschlags ist die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und ihre Ersetzung durch die vorgeschlagene Verordnung, die

3.2. Rechtsgrundlage

Das Hauptziel des Vorschlags besteht im Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basierte, stützt sich der vorliegende Vorschlag dementsprechend auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 AEUV.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Das Ziel des Vorschlags lässt sich durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen. Um die Verwaltungsbelastung für die zuständigen Behörden (EU, Mitgliedstaaten und Drittländer) und die Allgemeinheit zu verringern, gleichzeitig aber ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für Mensch und Tier sicherzustellen, bedarf es auf Unionsebene tierseuchenrechtlicher Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen bzw. aus einem Drittland in die Mitgliedstaaten.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme geht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zum Erreichen des angestrebten Ziels notwendige Maß hinaus.

Die Maßnahme wird in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. So ist gewährleistet, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU keine Kosten für die Umsetzung der Durchführungsbestimmungen in nationales Recht entstehen.

3.5. Wahl des Rechtsakts

Vorgeschlagener Rechtsakt: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein anderes Instrument wäre nicht geeignet, da die Ziele der Maßnahme am wirksamsten durch in der gesamten EU vollständig harmonisierte Vorschriften (sowie rechtzeitiges Inkrafttreten) erreicht werden können, die den freien Verkehr von Heimtieren sicherstellen, welche von ihrem Halter mitgeführt werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5. Ergänzende Informationen

Da der vorgeschlagene Rechtsakt eine Frage von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft, sollte er auch für den EWR gelten.

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen4, die den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen sowie deren Einfuhr betrifft, beziehen sich auf die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Zwecks Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Rechtsvorschriften sollte die Richtlinie 92/65/EWG geändert werden, um die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf den vorliegenden Rechtsakt zu ersetzen.

Die beiden Vorschläge werden gemeinsam vorgelegt, damit sie gleichzeitig angenommen werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie den Einleitungssatz und Buchstabe b des Artikels 168 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

Kapitel II
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen

Artikel 5
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie

Artikel 6
Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Verbringung von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Heimtieren zu anderen als Handelszwecken genehmigen, sofern diese von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gemäß Artikel 20 ausgestellten Ausweis begleitet werden und

Artikel 7
Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Artikel 8
Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die gemäß delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 einzustufen sind

Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten fest, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Kapitel III
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten dürfen nur aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie

Artikel 11
Ausnahme von der Bedingung zur Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Artikel 12
Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten

Abweichend von Artikel 10 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie in einen Mitgliedstaat

Artikel 13
Erstellung einer Liste von Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels 12

Artikel 14
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken

Artikel 15
Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

Kapitel IV
Kennzeichnung Vorbeugende Gesundheitsmassnahmen

Abschnitt 1
Kennzeichnung

Artikel 16
Kennzeichnung von Heimtieren

Artikel 17
Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die Personen verfügen müssen, die Heimtieren Transponder implantieren.

Abschnitt 2
Gesundheitsmassnahmen zur Vorbeugung vor Anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut

Artikel 18
Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung

Artikel 19
Liste der in delegierten Rechtsakten nach Artikel 18 Absatz 1 eingestuften Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten

Die Kommission nimmt mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten an, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel V
Ausweise

Abschnitt 1
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen

Artikel 20
Ausstellung des Ausweises

Artikel 21
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

Artikel 22
Format des Ausweises

Artikel 23
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 22 Absatz 1

Abschnitt 2
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 24
Ausstellung des Ausweises

Artikel 25
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

Artikel 26
Format des Ausweises

Artikel 27
Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, wenn sie von einem Ausweis in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Format begleitet werden und

Abschnitt 3
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen

Artikel 28
Ausstellung des Ausweises

Artikel 29
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

Der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ausweis enthält folgende Angaben:

Artikel 30
Format des Ausweises

Abschnitt 4
Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 31
Ausstellung des Ausweises

Artikel 32
Vorgeschriebene Angaben des Ausweises

Artikel 33
Format des Ausweises

Kapitel VI
Gemeinsame Bestimmungen

Abschnitt 1
ausnahme für die direkte Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 34
Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 5, 9, 10 und 14

Abschnitt 2
Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 35
Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1

Artikel 36
Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Artikel 37
Verfahren bei Nicht -Einhaltung der Vorschriften laut den Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36

Artikel 38
Schutzmaßnahmen

Wenn in einem Mitgliedstaat, Drittland oder Gebiet Tollwut auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 43 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 39
Informationspflichten

Abschnitt 3
Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 40
Geltungsbereich delegierter Rechtsakte

Artikel 41
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 42
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 43
Ausschussverfahren

Artikel 44
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken.

Die Mitgliedstaaten melden diese Bestimmungen der Kommission spätestens am [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

Kapitel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45
Aufhebung

Artikel 46
Übergangsmaßnahmen für Ausweise

Artikel 47
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem xxxx [einzusetzendes Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris),
Katzen (Felis silvestris catus),
Frettchen (Mustela putorius furo).

TEIL B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG fallen),
In nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere (die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind),
Amphibien,
Reptilien,
Vögel: alle Vogelarten mit Ausnahme von Geflügel, das unter die Richtlinien 92/65/EWG und 2009/158/EG fällt),
Säugetiere: Nagetiere und Hauskaninchen.

Anhang II
Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe f

LändercodeLandErfasste Gebiete
BEBelgien
BGBulgarien
CZTschechische Republik
DKDänemarkFaroer Inseln und Grönland
DE Deutschland
EEEstland
IEIrland
ELGriechenland
ESSpanienBalearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla
FRFrankreichFranzösisch Guyana, Guadeloupe, Martinique und Réunion
ITItalien
CYZypern
LVLettland
LTLitauen
LULuxemburg
HUUngarn
MTMalta
NLNiederlande
ATÖsterreich
PLPolen
PTPortugalAzoren und Madeira
RORumänien
SISlowenien
SKSlowakei
FIFinnland
SESchweden
UKVereinigtes
Königreich
Kanalinseln und die Insel Man
GIGibraltar

Anhang III
Technische Anforderungen an Transponder

Der Transponder ist ein passiver Nurlese-RFID-Chip,

Anhang IV
Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

Anhang V
Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

Anhang VI
Entsprechungstabelle [gemäß Artikel 45 Absatz 2]

Verordnung (EG) Nr. 998/2003vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 3Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 3 Buchstabe aArtikel 3 Buchstabe b
Artikel 3 Buchstabe bArtikel 3 Buchstabe e
Artikel 3 Buchstabe cArtikel 3 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz---
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und bArtikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 2Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 3---
Artikel 4 Absatz 4---
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 5 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EinleitungssatzArtikel 5 Buchstabe d
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iArtikel 5 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iiArtikel 5 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 18
Artikel 5 Absatz 2Artikel 6
Artikel 6---
Artikel 7Artikel 9, 14 und Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iArtikel 10 und 12
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii---
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iArtikel 10
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii---
Artikel 8 Absatz 2Artikel 10 Buchstabe e und Artikel 27
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 13 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 15
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe cArtikel 11
Artikel 8 Absatz 4Artikel 26 Absatz 1
Artikel 9Artikel 14 und Artikel 33 Absatz 1
Artikel 10Artikel 13 Absätze 2 und 3
Artikel 11 Satz 1Artikel 39 Absatz 1
Artikel 11 Satz 2Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 12 Unterabsatz 1Artikel 36 Absatz 1
Artikel 12 Unterabsatz 2Artikel 36 Absatz 4
Artikel 13Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 14 Absatz 1Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 2Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 14 Absatz 3Artikel 37 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 4Artikel 37 Absatz 2
Artikel 15Anhang V Nummer 2 Buchstabe c
Artikel 16---
Artikel 17 Absatz 1---
Artikel 17 Absatz 2Artikel 22 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 1---
Artikel 18 Absatz 2Artikel 38
Artikel 19Artikel 13, 40 und Artikel 43 Absatz 2
Buchstabe a
Artikel 19a Absätze 1 und 2Artikel 40 Absatz 1
Artikel 19a Absatz 3---
Artikel 19b Absatz 1Artikel 41 Absätze 1 und 2
Artikel 19b Absatz 2Artikel 41 Absatz 4
Artikel 19b Absatz 3---
Artikel 19c Absätze 1 und 3Artikel 41 Absatz 3
Artikel 19c Absatz 2---
Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2Artikel 41 Absatz 5
Artikel 19d Absatz 3---
Artikel 20 bis 23---
Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 24 Absätze 4 und 5---
Artikel 25Artikel 47
Anhang IAnhang I
Anhang IaAnhang III
Anhang IbAnhang IV
Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1Anhang II
Anhang II Teil B Abschnitt 2[Artikel 13 Absatz 1]
Anhang II Teil C[Artikel 13 Absatz 2]
---Artikel 3 Buchstaben c, d, f und g
---Artikel 4
---Artikel 7
---Artikel 8
---Artikel 16 Absatz 2
---Artikel 17
---Artikel 19
---Artikel 20
---Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 21 Absatz 2
---Artikel 22 Absatz 2
---Artikel 23
---Artikel 24
---Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f und Artikel 25 Absatz 2
---Artikel 26 Absatz 2
---Artikel 27
---Artikel 28
---Artikel 29
---Artikel 24
---Artikel 25
---Artikel 26
---Artikel 27
---Artikel 28
---Artikel 29
---Artikel 30 Absatz 2
---Artikel 31
---Artikel 32
---Artikel 33 Absatz 2
---Artikel 34
---Artikel 35
---Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 39 Absatz 2
---Artikel 42
---Artikel 44
---Artikel 45
---Artikel 46
---Anhang V
---Anhang VI