Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5194 - vom 22. Oktober 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Oktober 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 mit dem Titel "Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken" (KOM (2007) 0628),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2000 zu der Mitteilung der Kommission zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit1,
- - unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden3,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2003 mit dem Titel "Die Zukunft der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) - ,Eine Strategie für Vollbeschäftigung und bessere Arbeitsplätze für alle"" (KOM (2003) 0006),
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 20034 und die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 20055 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere die Leitlinien Nr. 9 und 21,
- - unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung6,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel "Jetzt aufs Tempo drücken -Die neue Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze" (KOM (2006) 0030),
- - in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft7,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 mit dem Titel "Bericht über die Anwendung der im Beitrittsvertrag 2003 festgelegten Übergangsregelungen (Zeitraum 1. Mai 2004 - 30. April 2006)" (KOM (2006) 0048),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts9,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern10,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM (2007) 0249),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz11,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 über das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch der Kommission "Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (KOM (2007) 0627),
- - unter Hinweis auf die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2008-2010) (KOM (2007) 0803),
- - unter Hinweis auf die Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation für menschenwürdige Arbeit (ILO),
- - unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsstandards der ILO und die Übereinkünfte und Empfehlungen der ILO zur Arbeitsverwaltung und Arbeitsaufsicht, die eine internationale Richtschnur für die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer darstellen,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 143143 der ILO über Wanderarbeitnehmer (1975) und die ergänzenden Bestimmungen der ILO über Wanderarbeitnehmer, in denen die Annahme aller erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung heimlicher Bewegungen von Wanderarbeitnehmern, die Arbeit finden wollen, und der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern vorgesehen ist; ferner unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Durchführung verwaltungsrechtlicher, zivil- und strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern,
- - unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung12,
- - unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen13,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des informellen Treffens der Arbeits- und Sozialminister in Berlin vom 18. bis 20. Januar 2007 zum Thema "gute Arbeit",
- - unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Europäischen Union14,
- - gestützt auf die Artikel 136 und 145 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0365/2008),
A. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein komplexes Phänomen ist, das sich in mehreren Mitgliedstaaten immer noch weiter ausbreitet, weil es von zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen, institutionellen, regulatorischen und kulturellen Faktoren beeinflusst wird,
B. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein besonders besorgniserregendes, deutliches Merkmal der europäischen Arbeitsmärkte ist, das die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die finanzielle Nachhaltigkeit des europäischen Sozialmodells gefährdet, indem es das Wirtschaftswachstum und die Haushalts- und Sozialpolitik behindert; in der Erwägung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch für Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verantwortlich ist, weil ein unlauterer Wettbewerb anderen Staaten oder Unternehmen gegenüber geschaffen wird;
C. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit der Hauptfaktor für Sozialdumping und infolgedessen eines der Schlüsselthemen für die Modernisierung des Arbeitsrechts der Gemeinschaft ist,
D. in der Erwägung, dass unversicherte Arbeit zu unlauterem Wettbewerb zwischen versicherten und nicht versicherten Arbeitnehmern führt, wodurch die Rechte der Arbeitnehmer noch weiter ausgehöhlt werden,
E. in der Erwägung, dass die von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit am meisten betroffenen Sektoren arbeitsintensive Sektoren wie Landwirtschaft, Bauwesen und Haushalts-, Wohn- und Gastronomiedienstleistungen sind, die von unsicheren Arbeitsplätzen und unattraktiven Gehaltsstrukturen gekennzeichnet sind,
F. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch von der industriellen Umstrukturierung begünstigt wird und Ketten zur Vergabe von Unteraufträgen aufgebaut werden, was zu einer Erhöhung der Zahl der Selbständigen führt, die zum Teil nicht angemeldet sind,
G. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit begünstigt wird durch hohe Arbeitslosenzahlen, Armut und befristete und prekäre Beschäftigungsverhältnisse, da Arbeitnehmer in einem solchen Umfeld gezwungen sind, ihre Ansprüche auf Versicherung oder andere Leistungen aufzugeben,
H. in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen illegaler Einwanderung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit besteht und dies ein weiterer Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission weiterhin ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf Zuwanderung und die Möglichkeit der Öffnung von mehr legalen Zuwanderungswegen in die Union für arbeitswillige Drittstaatsangehörige in Erwägung ziehen müssen,
I. in der Erwägung, dass Einwanderer, vor allem jene, die sich illegal im Land aufhalten, mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht angemeldete Arbeitnehmer werden und unter schlechten Bedingungen arbeiten,
J. in der Erwägung, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige umso angreifbarer sind, als sie in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden können, wenn sie entdeckt werden,
K. in der Feststellung, dass in vielen Mitgliedstaaten ein chronischer Mangel an Arbeitskräften besteht, die willens und in der Lage wären, spezielle, häufig unqualifizierte Arbeiten zum Beispiel in der Landwirtschaft und im Gartenbau zu verrichten,
L. in der Erwägung, dass Haushaltsdienstleistungen oft von nicht angemeldeten Erwerbstätigen erbracht werden, die zum großen Teil Wanderarbeitnehmer sind, sich vielfach illegal im Land aufhalten und manchmal dem Menschenhandel und der Zwangsarbeit zum Opfer fallen,
M. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht in das Steueraufkommen eingeht und die Finanzierung und Verteilung sozialer und öffentlicher Leistungen untergräbt sowie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten begrenzt, soziale Dienstleistungen auszudehnen,
N. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Versicherungskassen um wertvolle Einkommensquellen bringt,
O. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht sozial-, kranken- und unfallversichert sind und somit erhebliche Risiken und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen,
P. in der Erwägung, dass bei nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht überprüft werden kann, ob der notwendige Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten wird, und diese somit ein hohes Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer beinhaltet und der Arbeitgeber zudem nicht haftet,
Q. in der Erwägung, dass zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Schwarzarbeit die Überwachungs- und Sanktionsmechanismen mithilfe von koordiniertem Tätigwerden der Arbeitsaufsichtsbehörden, der Steuerverwaltungen und der Sozialpartner ausgebaut werden müssen,
R. in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sich negativ auf alle Pfeiler der Lissabon-Strategie auswirkt: Vollbeschäftigung, Arbeitsqualität und -produktivität und sozialer Zusammenhalt,
- 1. begrüßt den von der Kommission gewählten Ansatz und fordert ebenfalls eine Verstärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und der Schattenwirtschaft, die - wenn auch je nach Mitgliedstaat in unterschiedlichem Maße - der Wirtschaft Schaden zufügen, die Arbeitnehmer ungesicherten Verhältnissen aussetzen den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen, das Steueraufkommen vermindern und zu unlauterem Wettbewerb zwischen den Unternehmen führen;
- 2. äußert sich zutiefst besorgt hinsichtlich des Ausmaßes der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, deren Höchststände sich in einigen Mitgliedstaaten auf 20 % des BIP und mehr belaufen;
- 3. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Verbesserung der Anreize für reguläre Arbeit in Erwägung zu ziehen, wozu auch die Erhöhung des steuerfreien Anteils des Einkommens und für die Arbeitgeber eine Verringerung der nicht lohnbezogenen Kosten im Zusammenhang mit legaler Beschäftigung gehören können;
- 4. begrüßt die Initiative der Kommission, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit als eine politische Priorität der Europäischen Union, die zahlreiche Maßnahmen auf Gemeinschafts- und einzelstaatlicher Ebene erforderlich macht, zu betrachten;
- 5. bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre Reformen im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungssysteme weiterzuführen und so die Steuerbelastung für die Arbeitnehmer zu verringern;
- 6. stellt jedoch fest, dass sich die politischen Leitlinien im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Gemeinschaft nur schwer in klar festgelegte rechtlichinstitutionelle Instrumente verwandeln lassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden können;
- 7. betont die starke Asymmetrie zwischen den Instrumenten, die die Europäische Union für eine qualitativ hochwertige Arbeitsmarktpolitik nutzen kann, und den Instrumenten für eine Politik, mit der die Freiheit des Marktes garantiert werden soll;
- 8. ist der Auffassung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen einer umfassenden Strategie bekämpft werden muss, in deren Rahmen sowohl Aufsichts- und Kontrollaspekte als auch mit dem wirtschaftlichinstitutionellen Gefüge und der sektoralen und territorialen Entwicklung verbundene Aspekte berücksichtigt werden, was konzertierte Aktionen auf verschiedenen Ebenen und die Einbeziehung aller Akteure (öffentliche Verwaltung, Sozialpartner, Unternehmen und Arbeitnehmer) erforderlich macht;
- 9. betont die Wechselwirkung von Verzögerungen in der wirtschaftlichproduktiven Entwicklung und der Ausbreitung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit; hält es für angebracht dass die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Lissabon-Strategie einbezogen wird; ist ferner der Auffassung, dass genaue Analysen anhand der makroökonomischen Determinanten und der Beziehung zwischen Märkten, Produktionsmodellen und der Verbreitung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durchgeführt werden müssen, damit die Strategie zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Wirkung zeigen und positive Ergebnisse erbringen kann;
- 10. fordert daher eine höhere Durchschlagskraft und Wirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, damit die Modernisierung des Arbeitsrechts in der Europäischen Union nicht reine Theorie bleibt, sondern in wirkungsvolle, qualitativ gute Politik umgesetzt wird und damit sich die Forderung nach Verbesserung der Arbeitsplatzqualität im Sinne von "menschenwürdiger Arbeit" für alle Arbeitsplätze durchsetzen kann;
- 11. ist der Auffassung, dass die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit weitgehend von der Effizienz der arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abhängt, was eine Stärkung der Mittel und des Handelns der jeweils für diese Bereiche zuständigen einzelstaatlichen Behörden sowie eine bessere Koordinierung und einen Informationsaustausch zwischen diesen Behörden voraussetzt;
- 12. fordert eine Strategie zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf der Grundlage einer stringenten und wirksamen Koordinierung und administrativen Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der politischen Maßnahmen zuständigen staatlichen Behörden, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Sozialpartnern, den Sozialversicherungsbehörden und den Steuerbehörden;
- 13. betont, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in den einzelstaatlichen Ordnungen unterschiedlich definiert ist und dass eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Definition zur Beseitigung der Unsicherheiten bei der statistischen Erhebung dieser Erscheinung führen würde; stellt dazu fest, dass die im Bericht der Kommission verwendete Definition, bei der zwischen legalen und illegalen Aktivitäten unterschieden wird, als Ausgangspunkt genommen werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Erscheinung in den Mitgliedstaaten qualitativ und quantitativ unterschiedlich ist;
- 14. betont, dass die zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eingesetzten Instrumente auch für Transparenz bei den Unregelmäßigkeiten in angemeldeten, mit rechtsverbindlichen Verträgen geschlossenen Arbeitsverhältnissen sorgen können;
- 15. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bestehenden Arbeitsgesetze und -normen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit stärker und besser durchzusetzen befürwortet eine nachhaltigere Rolle der Europäischen Union bei der Förderung einer verstärkten und besseren Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen nationalen Arbeitsaufsichts- und Sozialämtern;
- 16. stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft ohne die Schaffung geeigneter Anreizmechanismen erfolglos bleiben wird; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Lissabon-Fortschrittsanzeiger darüber Bericht erstatten sollten, was infolge der Reduzierung der Schattenwirtschaft erreicht wird
- 17. fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Entwicklung allgemein akzeptierter Methoden zur Messung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit vorzulegen, die auf einem Raster nach Geschlecht und Sektoren aufgeschlüsselter Daten beruhen, da die Präsenz von Männern und Frauen in den vielfältigen Sektoren nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unterschiedlich ist und sich indirekte Auswirkungen auf das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern ergeben;
- 18. besteht darauf, dass auf Gemeinschaftsebene in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Plattform zur Erhebung der erforderlichen Informationen geschaffen werden muss, damit eine verlässliche Datenbank zur Erfassung des Zustands der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union entsteht, wobei auch die Geschlechterdimension und insbesondere die Situation der Frauen zu berücksichtigen sind;
- 19. betont, dass Frauen bei der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nicht überrepräsentiert sind jedoch in bestimmten Beschäftigungssektoren mit traditionellen "Frauenberufen" wie etwa persönliche Dienstleistungen, Hotel- und Restaurantgewerbe und Gesundheitswesen, die durch schlechtere Qualifikation, geringere Arbeitsplatzsicherheit und geringere Bezahlung sowie niedrigere oder fehlende soziale Deckung gekennzeichnet sind, zahlreicher vertreten sind als Männer, was sie sehr häufig in eine besonders ungeschützte Situation bringt;
- 20. fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Datenbank zu den verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten praktizierten Ansätzen und den zur Bemessung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verwendeten Methoden ins Auge zu fassen und den Austausch bewährter Verfahren und den Wissenstransfer zu fördern und die Durchführbarkeit und Übertragbarkeit der umgesetzten Maßnahmen zu bewerten;
- 21. fordert die Kommission auf, ein Maßnahmenpaket auszuarbeiten, in dem sowohl allgemeine als auch sektorale Maßnahmen enthalten sind, um der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit unter uneingeschränkter Einbindung der Sozialpartner und mit besonderem Bezug zu den am meisten betroffenen Sektoren wie Hotel- und Gastronomiegewerbe, Landwirtschaft, Dienstleistungen im Haushalt und Baugewerbe entgegenzutreten macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die besondere Situation des Sektors der häuslichen Pflegedienste aufmerksam, der von einer starken Konzentration von Drittstaatlerinnen gekennzeichnet ist, die sich häufig illegal in der Europäischen Union aufhalten;
- 22. stellt fest, dass unangemeldeter Erwerbstätigkeit dadurch vorgebeugt werden kann, dass die jeweiligen nationalen Arbeitsschutznormen und -bedingungen in bilateralen und trilateralen Verträgen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Sozialpartnern anerkannt werden, und dass diese Bemühungen auch durch Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Sozialpartner unterstützt werden könnten;
- 23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftliche Attraktivität nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit dadurch zu verringern, dass sie dafür sorgen, dass ihre Steuer- und Sozialsysteme so einfach, transparent und zugänglich wie möglich sind, und dass sie wirkungsvolle Maßnahmen zur Schaffung zahlreicherer und besserer Arbeitsplätze annehmen
- 24. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Rahmenstatut für in Familienunternehmen mitarbeitende Ehepartner vorzuschlagen, um für deren verbindliche Anmeldung bei der Sozialversicherung zu sorgen, was das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen15 gefordert hat;
- 25. betont, dass eine funktionierende Familie an sich bereits ein Familienunternehmen darstellt und dass die Anerkennung atypischer Familienarbeit und deren Einbeziehung in ein Sozialversicherungssystem erwogen werden sollten;
- 26. ist der Auffassung, dass jede Reform der Wirtschaftspolitik, der Steuer- und der Sozialschutzsysteme durch die Mitgliedstaaten integriert sein und den Hauptursachen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Rechnung tragen sollte;
- 27. fordert die Mitgliedstaaten auf, starke Anreize für diejenigen vorzusehen, die sich für die Umwandlung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Wirtschaft einsetzen; ist der Überzeugung, dass atypische Arbeitsverträge bei den Bemühungen, zum einen Menschen aus der illegalen Beschäftigung herauszuführen und zum anderen stabile Arbeitsverhältnisse zu fördern, eine Rolle spielen können;
- 28. fordert die Mitgliedstaaten auf, schwere Strafen für Arbeitgeber einzuführen, die trotz der angebotenen Anreize weiterhin auf nicht angemeldete Arbeit zurückgreifen;
- 29. bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die ihnen zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, die den kombinierten Einsatz von präventiven Maßnahmen und Sanktionen ermöglichen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung umzuwandeln, und nach Möglichkeit die Nutzung dieser Instrumente so zu koordinieren, dass auf dem gesamten Binnenmarkt eine größere Kohärenz erzielt wird
- 30. verweist auf die bedeutsame Rolle der Sozialpartner in vielen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der nicht angemeldeten Beschäftigung und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften in diesem Kampf mehr Unterstützung und Rückendeckung zu geben; stellt mit Besorgnis fest, dass Arbeitnehmer, die nicht angemeldet erwerbstätig sind, häufig erkennen müssen, dass sie nicht unter den Schutz wichtiger Gesundheits-, Sicherheits- und Mindestlohnvorschriften fallen und auch nicht die Möglichkeit des Beitritts zu einer Gewerkschaft haben; fordert insbesondere eine bessere Durchsetzung bestehender Mindestlohngesetze in jedem Mitgliedstaat und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit keinen akzeptablen Mindestlohn haben, auf, die Einführung eines solchen in Abstimmung mit den Sozialpartnern dort, wo dies Tradition ist, in Erwägung zu ziehen
- 31. fordert anhand der in einer Reihe von Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen und in Abstimmung mit den Sozialpartnern die Bewertung und Förderung neuer Maßnahmen für reguläre Arbeit , um denjenigen, die nicht angemeldet erwerbstätig sind, die Legalisierung ihrer Praxis zu ermöglichen, wobei die besten bestehenden normativen Verfahrensweisen, die sich bewährt haben, angewandt werden sollen;
- 32. macht auf Dienstleistungsgutscheinsysteme in Belgien, Deutschland und Frankreich aufmerksam in deren Rahmen Haushalte verbilligte Haushaltsdienstleistungen kaufen können wobei jedoch sichergestellt ist, dass Sozialabgaben und Steuern durch den Gutschein bezahlt werden;
- 33. ist durchaus der Auffassung, dass die Legalisierung nicht angemeldeter Arbeit stets auch die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umfassen muss, wobei die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erleichterung dieser Zahlung durch die Arbeitgeber vorsehen können;
- 34. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Erwerbstätigkeit sektorspezifische Lösungen zu prüfen;
- 35. begrüßt die Initiative der Kommission, gegen jene Mitgliedstaaten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten, die die automatische Anerkennung von in den neuen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen noch nicht in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben; ruft die Mitgliedstaaten auf, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen;
- 36. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Übergangsregelungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union anwenden, auf, ihren Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten zu öffnen, da Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt, auch wenn sie partiell sind, nicht nur in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und zum europäischen Geist stehen, sondern auch die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit steigern und territoriale Unterschiede verursachen hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten und unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping entgegenzuwirken;
- 37. ist der Auffassung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern, die in den Genuss der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kommen, die Folge von Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften sein kann; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Thema Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber richten;
- 38. ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung oder Verringerung der Verwaltungslasten und -verfahren, vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit reduzieren und die Unternehmenstätigkeit in der Europäischen Union fördern würde;
- 39. fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die Nutzung des elektronischen Behördenverkehrs ("E-Government") und der Online-Registrierung zu fördern und bewährte Verfahrensweisen auszutauschen mit dem Ziel, die Kosten und den Aufwand von Registrierungs- und Verwaltungsverfahren für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, etwa durch Verringerung der Zahl der Steuerformulare, einmalige Dateneingaben, einheitliche Zahlungsformulare und zentrale Anlaufstellen;
- 40. hält es für erforderlich, dass wirkungsvolle Kontroll- und Sanktionsmechanismen direkt vor Ort geschaffen werden und die Mitgliedstaaten dazu ausreichend Handlungsspielraum bekommen, um das Ausmaß der unangemeldeten Erwerbstätigkeit einzudämmen
- 41. hält es für erforderlich, dass ausschreibende Firmen für mögliche Unregelmäßigkeiten solcher Unterauftragnehmer mitverantwortlich gemacht werden können, mit denen sie einen unmittelbaren Untervergabevertrag geschlossen haben;
- 42. betont, dass die Zahl der Fälle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Rahmen von Ketten, über die Unteraufträge weiter vergeben werden, möglicherweise verringert werden könnte, wenn Auftraggeber und Bauherren im Rahmen eines Gefüges von nationalen Vorschriften verpflichtet würden, verantwortlich und fair zu handeln.
- 43. fordert die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und sonstige wichtige Akteure auf dem Arbeitsmarkt auf, den Einsatz der sozialen Verantwortung der Unternehmen und anderer geeigneter Ansätze zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Beschäftigung zu fördern
- 44. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Steuererosion innovative Methoden anzuwenden, die auf den spezifischen Indikatoren und Kriterien der jeweiligen Unternehmensbereiche beruhen; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu unterstützen
- 45. erinnert daran, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch eine ausschließlich repressive Politik, die nicht von einer besseren Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten flankiert wird, auf die weniger stark strukturierten Staaten und weniger regulierte Volkswirtschaften konzentriert würde;
- 46. empfiehlt nachdrücklich den Abschluss von "Übereinkommen" auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene, die eine schrittweise und sektorale Antwort auf illegale Beschäftigung beinhalten, sowie die Förderung von Maßnahmen, mit denen effiziente Lösungen zum Wohle der gesamten Gesellschaft möglich sind;
- 47. fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, den in die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit eingebundenen Mitgliedstaaten und Gesellschafts- und Wirtschaftssubjekten einen "Pakt für das Heraustreten aus der Schattenwirtschaft" vorzuschlagen durch den ein schrittweiser Abbau nicht angemeldeter Tätigkeiten möglich würde; ist der Ansicht, dass dieser Pakt für eine begrenzte Übergangszeit ohne Sanktionen angelegt werden könnte, wobei jedoch nach Ablauf der Übergangszeit Mechanismen zur Verschärfung der Sanktionen in Kraft treten würden;
- 48. fordert ein intensiveres Tätigwerden bei jedem Unternehmen, das unangemeldet eingestellt hat, und zwar unabhängig von dem Ort, in dem es seine Tätigkeit ausübt, und stellt fest, dass der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen16 die Situation verbessern könnte;
- 49. fordert eine stärkere und bessere Einhaltung des Rechts auf Arbeit und der geltenden Arbeitsvorschriften als Maßnahme zur Förderung der Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit und des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen, insbesondere der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen17, vom ersten Entsendungstag an durch eine angemessene Auslegung der Richtlinie selbst, durch die die derzeitige Auslegungstendenz, mit der die Behandlung der Arbeitnehmer auf Mindeststandard nivelliert werden soll, umgekehrt wird;
- 50. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 96/71/EG zu überarbeiten und die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Arbeitsaufsichts-, Steuerverwaltungs- und Sozialschutzbehörden) zu verstärken, damit nicht angemeldete Erwerbsarbeit verhindert und Abhilfe geschaffen wird;
- 51. empfiehlt eine engere Verknüpfung zwischen nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden und Maßnahmen zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren auf Gemeinschaftsebene, um so dem Phänomen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu begegnen;
- 52. fordert die Mitgliedstaaten auf, striktere Inspektionsverfahren und strengere Kontrollen einzuführen da diese in einigen Ländern zunehmend laxer geworden sind;
- 53. hofft, dass die Europäische Union bei der Förderung einer besseren und intensiveren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden durch den Ausbau der wirtschaftlichen und technologischen Ressourcen der Aufsichtsbehörden, eine Verstärkung der Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden und einen Ausbau von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie für ihre gemeinsame Nutzung im Einklang mit den Datenschutzvorschriften eine wichtigere Rolle spielen kann; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, für eine Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung einer ständigen Gemeinschaftsstruktur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu sorgen, in der die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zusammenlaufen;
- 54. fordert eine intensivere Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen der Mitgliedstaaten untereinander, damit sich die Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit untersuchen lässt und sich die erreichten und unerwarteten Ergebnisse darstellen lassen;
- 55. fordert die Kommission auf zu erwägen, ob die aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt18 eingerichteten Systeme, darunter auch die einheitlichen Ansprechpartner, nützlich und geeignet wären für die Zwecke der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit;
- 56. begrüßt die Einrichtung eines hochrangigen Ausschusses, der die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und beim Austausch bewährter Verfahrensweisen unterstützen soll, und zwar im Hinblick auf Kontrollen und die Verbesserung der Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer;
- 57. befürwortet ein strengeres Vorgehen gegenüber nicht versicherter Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Meinungen und bewährten Verfahren durch die Gewerkschaften in der Europäischen Union;
- 58. ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, sowohl die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als auch potentielle Nutzer von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und alle sozialen Akteure deutlicher auf die Gefahren und Kosten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und auf die Vorteile ihrer Abschaffung oder der Legalisierung der Arbeit aufmerksam zu machen;
- 59. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerichtete Informationskampagne zu starten, die auf die geltenden Mindestvorschriften und -regelungen der Gemeinschaft und die nachteiligen Auswirkungen unangemeldeter Erwerbstätigkeit auf die öffentlichen Finanzen, die nationalen Sozialversicherungssysteme, den lauteren Wettbewerb, die Wirtschaftsleistung und die Arbeitnehmer selbst aufmerksam machen soll;
- 60. fordert langfristige Kampagnen zur Verhütung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durch Informations- und Sensibilisierungsinitiativen auf Gemeinschafts-, nationaler und lokaler Ebene, in die die Sozialpartner, die öffentlichen Körperschaften, Handelskammern und Arbeitsämter, Schulen, die lokalen Gebietskörperschaften und die jeweiligen Kontroll- und Repressionssysteme einbezogen werden;
- 61. ist der Auffassung, dass solche langfristigen Kampagnen die jeweiligen Maßnahmen flankieren sollten, mit denen eine Kultur der Legalität und der Förderung von Qualitätsarbeit und legaler Unternehmenskultur verankert werden soll, und fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen nationalen Behörden und die Strukturen der Zivilgesellschaft auf, gemeinsam ein Umfeld zu schaffen, das nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht toleriert und einen Wandel in der Sicht der Öffentlichkeit bewirkt
- 62. betont, dass die Mitgliedstaaten für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit mehr öffentliche Mittel bereitstellen müssen, u.a. aus dem Europäischen Sozialfonds oder dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität PROGRESS; ist der Ansicht, dass bei Sensibilisierungsmaßnahmen die Strafen, Kosten und Risiken im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Vorteile regulärer Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen und dass sich diese Bestrebungen mit den wichtigsten Zielen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung decken sollten fordert die Sozialpartner auf, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen;
- 63. fordert die Unterzeichnung des internationalen Übereinkommens über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen durch alle Mitgliedstaaten;
- 64. ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung der Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit programmatische Instrumente auf lokaler und Gemeinschaftsebene erforderlich sind, mit denen sich gleichzeitig wirtschaftliche und soziale Förderung und Entwicklung verfolgen und Eingriffe zur Überwachung und Repression durchführen lassen
- 65. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Flankierung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durch Finanzmaßnahmen zu prüfen, mit denen regionale und lokale Pläne unterstützt werden sollen;
- 66. fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten ein Pilotinstrument auszuarbeiten, das sich an bewährten Verfahrensweisen einiger Mitgliedstaaten und an Modellen orientiert wie sie das (vom Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Ziels 3 kofinanzierte) Projekt 2 Plus in Luxemburg ausgearbeitet hat, mit denen die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingedämmt und sinnlos gemacht werden soll, und zwar durch
- - eine sehr weitgehende Vereinfachung der Verwaltungsschritte für Arbeitgeber und durch eine Sozialversicherung der Arbeitnehmer,
- - eine für den Arbeitgeber attraktive steuerliche Gestaltung, u. a. durch die Absatzbarkeit der Kosten für z.B. Nachbarschaftshilfe,
- - Steuerbefreiung für jede Leistung, die unterhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Schwelle honoriert wird;
- 67. ist der Auffassung, dass die Möglichkeit untersucht und bewertet werden sollte, den Weg der staatlichen Beihilfen ohne Pflicht zur Anmeldung auch für die Bekämpfung der Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu nutzen, und zwar durch eine weite Auslegung des Begriffs "Schaffung von Arbeitsplätzen" und im Zusammenhang mit dem Begriff "Schaffung eines legalen Arbeitsplatzes"; stellt fest, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht mit einem wirklichen Arbeitsplatz gleichgesetzt werden kann und von daher der Anreiz zu ihrer Legalisierung eine "Beihilfe zur Schaffung von Beschäftigung" darstellen könnte;
- 68. macht auf die generell schwächere Position von Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufmerksam die häufig die Folge familiärer Sachzwänge ist, welche den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erschweren und die Annahme unterbezahlter, nicht angemeldeter Arbeit begünstigen, wodurch das von der Internationalen Arbeitsorganisation nachdrücklich verteidigte Recht auf menschenwürdige Arbeit insbesondere für Hausfrauen, illegal eingewanderte Frauen und solche Frauen, die manchmal eine schlecht bezahlte Tätigkeit mit einer nicht angemeldeten Tätigkeit kombinieren beeinträchtigt wird; betont die negativen Auswirkungen, die sich daraus für das berufliche Fortkommen und die Rentenperspektive von Frauen, aber auch für das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarkts und die Möglichkeiten der Finanzierung der Sozialschutzsysteme ergeben;
- 69. ist der Auffassung, dass sich mit einer Politik, mit der sich Mutterschafts- und Elternurlaub als Arbeitszeit anerkennen und entgelten lassen, die negativen Auswirkungen der familiären Verpflichtungen verringern lassen und zum beruflichen Fortkommen von Frauen, aber auch zum reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarkts beigetragen wird;
- 70. fordert die Finanzierung von Forschungsprojekten im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und von Fördermaßnahmen, mit denen sich Prävention und die Verbreitung einer Kultur der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern lassen und verweist insbesondere auf die Sektoren mit höchstem Unfallrisiko, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit am weitesten verbreitet ist; hält es für sinnvoll, den Zusammenhang von Arbeitsunfällen und illegaler Arbeit anhand der Daten über tödliche Unfälle zu erforschen;
- 71. ist der Auffassung, dass eine angemessene Ausbildungspolitik der erste Schritt zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ist;
- 72. schlägt eine Übereinkunft auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Beteiligung der sozialen Einrichtungen und Arbeitgebervertretungen mit dem Ziel vor, eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung und schrittweisen Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu erreichen;
- 73. begrüßt die Bemühungen der Kommission, Sanktionen gegen Personen vorzusehen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, bedauert jedoch das Fehlen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten;
- 74. betont die erheblichen Auswirkungen des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der Sanktionen gegen Arbeitgeber eingeführt werden sollen, die Bürger aus Drittstaaten beschäftigen, welche sich illegal in der Europäischen Union aufhalten, auf die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und zeigt sich besorgt darüber, dass Repressionsmaßnahmen vorbereitet werden, noch bevor ein gemeinsamer Rahmen von Vorschriften und Maßnahmen festgelegt ist, mit denen der reguläre Zugang zum Arbeitsmarkt geregelt wird
- 75. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM (2007) 0638), vorsieht, bedauert aber dass es noch ein weiter Weg bis zur Gewährleistung der in den Artikeln 27 bis 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte ist;
- 76. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die besondere Gefährdung der Einwanderer, die einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen zu verringern;
- 77. ist der Auffassung, dass das Problem der Beschäftigung von Einwanderern in einer illegalen Situation ein komplexes Problem darstellt, das jedoch allein durch Bestrafung der Arbeitgeber nicht gelöst werden kann, sondern breit angelegte Querschnittsmaßnahmen erfordert; ist insbesondere der Ansicht, dass die Einhaltung der ILO-Leitlinien über die Unterstützung von Wanderarbeitern mit Ziel, die Achtung ihrer Rechte sicherzustellen, gewährleistet werden muss;
- 78. ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ein Gesamtkonzept nötig ist, das die Erfordernisse des Schutzes und der Förderung der Rechte der eingewanderten und von Arbeitgebern ausgebeuteten Arbeitnehmer berücksichtigt unabhängig davon, ob sich diese rechtmäßig oder unbefugt in dem betreffenden Land aufhalten;
- 79. ist der Ansicht, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit von illegal Zugewanderten nicht wirksam bekämpft werden kann, wenn nicht legale Einwanderungswege geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass die Europäische Union über die von ihr benötigten hochqualifizierten oder weniger qualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten verfügen kann;
- 80. ist der Auffassung, dass eine Bekämpfung der wachsenden Schattenwirtschaft und insbesondere der Ausbeutung von sich illegal im Land aufhaltenden Wanderarbeitnehmern neben einer Politik der Rückführung auch auf Instrumenten und Mechanismen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern beruhen kann, wobei es auch die Anerkennung und Beachtung der grundlegenden Menschenrechte zu berücksichtigen gilt;
- 81. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
- 82. fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete legislative Maßnahmen zu treffen bzw. diese zu verstärken, um die Einwanderer, die Opfer von Ausbeutung sind, zu ermutigen, öffentlich auf ihre Lage hinzuweisen, was insbesondere eine wirksamere Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit erleichtern würde;
- 83. befürwortet kombinierte finanzielle, steuerliche und Arbeitsaufsichtsverfahren zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit;
- 84. fordert die Kommission auf, bei der Bekämpfung der Schattenwirtschaft auf Gemeinschaftsebene die behördliche Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahrensweisen zu verstärken;
- 85. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 102.
- 2 ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1.
- 3 ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34.
- 4 ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.
- 5 ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 2.
- 6 ABl. C 260 vom 29.10.2003, S. 1.
- 7 ABl. L 291 vom 31.10.2006, S. 11.
- 8 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.
- 9 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.
- 10 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.
- 11 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0574.
- 12 ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 1.
- 13 ABl. C 304 vom 14.10.1996, S. 1.
- 14 http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2008/13/en/1/ef0813en.pdf .
- 15 ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.
- 16 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.
- 17 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 18 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.