A. Zielsetzung
- Mit dem Auslaufen des § 7 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) sind die in § 6 StDÜV getroffenen Regelungen zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung den künftigen Anforderungen anzupassen. Für die Übermittlung wie für den Abruf steuerlicher Daten soll ein einheitliches Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden, das lediglich einer einmaligen Identifizierung und Registrierung des Nutzers bedarf.
- Die Verordnung vereinfacht die bestehenden Vorschriften zur ausschließlich elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten und erleichtert die Abgabe und Bearbeitung von Steuererklärungen unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel.
B. Lösung
- Änderung der StDÜV, insbesondere
- - Verzicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur bei Einsatz eines Authentifizierungsverfahrens,
- - Ausweitung der Möglichkeiten zur elektronischen Datenübermittlung (derzeit auf Daten nach der Zinsinformationsverordnung sowie Rentenbezugsmitteilungen).
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausweitung bzw. Zunahme elektronischer Kommunikation werden für die Finanzverwaltung Kosten der Einführung entsprechender Anwendungen entstehen. Die geeignete Hard- und Software gehört bereits heute im Wesentlichen zum Ausstattungsstandard. Sie muss um Komponenten zur papierlosen Bearbeitung von Steuererklärungen ergänzt werden. Den Kosten steht ein erhebliches Rationalisierungs- und Einsparpotential gegenüber.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein besonderer Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen keine zusätzliche Kosten. Vielmehr erleichtert die Verordnung Wirtschaft und Bürgern die sichere papierlose Kommunikation mit den Finanzbehörden unter Nutzung elektronischer Signaturen, so dass von Einsparungen für Wirtschaft und Bürger auszugehen ist. Auswirkungen auf das Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
- Gleichstellungsrelevanz ist nicht gegeben.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung`)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S.... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2007]) neu gefasst worden ist, des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 2, 3, 5 und 6 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 3866, 2003 1 S. 61) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. 1 S. 2809), des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom ... 2006 (BGBl. 1 S.... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2007]) geändert worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 der Abgabenordnung, des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie des § 18a Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV)"
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung)."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen ist.
- (3) Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
- 4. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen."
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
- (1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt.
- (2) Im Fall der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."
- 7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: 1. Tag des auf die Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Jahressteuergesetzes 2007 folgenden Monats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung
I. Allgemeines
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) regelt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern sowie die mit der elektronischen Übermittlung verbundenen Verfahrenserleichterungen.
Im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie wegen der geringen Verbreitung elektronischer Signaturen sind die in § 6 StDÜV getroffenen Regelungen zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung den künftigen Anforderungen anzupassen. So soll für die Übermittlung wie für den Abruf steuerlicher Daten ein einheitliches Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden, das lediglich eine einmalige Identifizierung und Registrierung des Nutzers erfordert.
Die wesentlichen Änderungen der StDÜV bestehen
- - in dem Verzicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur bei Einsatz eines Authentifizierungsverfahrens;
- - in der Ausdehnung des Anwendungsbereichs (derzeit auf Daten nach der Zinsinformationsverordnung sowie Rentenbezugsmitteilungen).
Die Änderungen der StDÜV haben auf das Steueraufkommen und das Preisniveau keine Auswirkungen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 2 ( § 1 StDÜV)
Aus Vereinfachungsgründen und um die Vorschriften so auszugestalten, dass sie fir künftige Rechtsentwicklungen (z.B. weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der StDÜV) möglichst offen sind, werden die bisherigen Beispielfälle im Hinblick auf die bereits durch § 150 Abs. 6 Satz 1 AO vorgegebene klare Sammelbezeichnung gestrichen.
Zu den Nummern 3 bis 5 (§§ 3 bis 5 StDÜV)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2. Zur Vereinheitlichung der Begriffsbestimmungen im Bundesrecht werden die bisherigen Begriffe "Erfassung", "Verarbeitung" und "elektronische Übermittlung" unter dem Oberbegriff "Verarbeitung" (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 1 und 3 BDSG) von Steuererklärungen zusammengefasst.
Die Zusammenfassende Meldung zählt zwar im weitesten Sinne zu den für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten, dient aber in erster Linie zur Kontrolle innergemeinschaftlicher Erwerbe in anderen EU-Mitgliedstaaten. § 18a Abs. 9 Satz 2 UStG ermächtigt deshalb nicht zum Erlass von Haftungsregelungen, sodass die Zusammenfassende Meldung vom Anwendungsbereich des § 5 StDÜV auszunehmen ist.
Zu Nummer 6 ( § 6 StDÜV)
Aufgrund des § 87a Abs. 6 AO wird zugelassen, dass bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten, für die durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 AO auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann, soweit ein Verfahren zur Authentifizierung des Datenübermittlers eingesetzt wird und die Integrität der übermittelten Daten gewährleistet ist. Die Beschreibung der technischen Verfahren ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Durch die Neufassung des § 6 werden die bisher in dieser Vorschrift getroffenen Sonderregelungen für die Übermittlung bestimmter Steueranmeldungen und von Zusammenfassenden Meldungen entbehrlich.
Zu Nummer 7 (e. 7 StDÜV)
Die Ermächtigungsgrundlage für § 7 StDÜV war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Soweit Steuergesetze die Unterzeichnung von Steuererklärungen vorschreiben, kann statt einer Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur das in § 6 geregelte Authentifizierungsverfahren genutzt werden.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.