Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des vorgelegten Gesetzentwurfs. Eine Konzentration der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld dient der Effizienz und Transparenz des Verfahrens. Somit trägt der Gesetzentwurf dazu bei, dass das Kindergeld für die Berechtigten leichter zugänglich wird. Dies erscheint besonders vor dem Hintergrund wichtig, dass das Kindergeld für viele Familien gerade in den unteren Einkommenssegmenten einen wichtigen Beitrag zum Familieneinkommen darstellt.
- b) Der Bundesrat begrüßt es daher, dass die Familienkassen der Bundesagentur bereits jetzt die Möglichkeit eröffnen, online Kindergeld zu beantragen oder anspruchsrelevante Veränderungen mitzuteilen.
- c) Allerdings sind weitere Maßnahmen notwendig, um den Berechtigten einen unkomplizierten und schnellen Zugang zum Kindergeld zu sichern. Vor allem müssen die Strukturen und Abläufe bei den Familienkassen eine zügige Bearbeitung und Bescheidung der Kindergeldanträge gewährleisten. Auch muss es den Kindergeldberechtigten möglich sein, unkompliziert telefonischen Kontakt mit kompetenten Ansprechpartnerinnen und -partnern bei der Familienkasse aufzunehmen und Rückfragen schnell und einfach zu klären. Die zahlreichen Eingaben, mit denen Kindergeldberechtigte sich hilfesuchend an die (vermeintlich) zuständigen Landesfamilienministerien wenden, belegen, dass hier zumindest bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Dies gilt umso mehr, als Kindergeldanträge in der Regel nicht wohnortnah bearbeitet werden und die Möglichkeit der Vorsprache bei der Familienkasse (anders als bei anderen, kommunal durchgeführten Familienleistungen) in der Regel faktisch ausscheidet.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Strukturen und Abläufe bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit unter diesen Gesichtspunkten zu verbessern.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass das Kindergeld auch in Zukunft wirtschaftlich von den Wohnsitzländern der Arbeitnehmer getragen wird.
Begründung:
Beim Kindergeld handelt es sich um eine Einkommensteuervergütung. Somit ist das für die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer) zugrunde gelegte Wohnsitzprinzip auch bei der horizontalen Verteilung der finanziellen Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich zwingend zu beachten.
Bisher wird das Kindergeld der Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber wirtschaftlich vom Wohnsitzland des Arbeitnehmers getragen. Dies geschieht technisch über die Lohnsteuerzerlegung, indem von den Lohnsteuerbeträgen, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt wurden, das bescheinigte Kindergeld vor der Zerlegung in Abzug gebracht wird.
Soweit das Kindergeld - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - künftig durch Zentralisierung beim Bundesverwaltungsamt nicht mehr von der die Bezüge auszahlenden Stelle gezahlt wird, entfällt auch die Bescheinigung des Kindergeldes auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Ein Ausgleich über die Lohnsteuerzerlegung wäre dann nicht mehr möglich.
Damit führt die beabsichtigte Zentralisierung der Kindergeldfälle beim Bundesverwaltungsamt zu erheblichen Verzerrungen beim Steueraufkommen der Länder und in dem sich daran anschließenden System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Dieser Effekt ist nach dem Grundanliegen des Gesetzentwurfs nicht gewollt.
Auch künftig sollte das Kindergeld daher wirtschaftlich von den Wohnsitzländern der Arbeitnehmer getragen werden.
3. Zu Artikel 4 Nummer 1
"1a. In dem neuen Satz 10 werden die Wörter "für die Finanzverwaltung" gestrichen."
Begründung:
Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz kann die Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung nur auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen werden. Ziel des Vorschlags ist es, die Möglichkeit für eine abweichende Zuständigkeitsregelung auf Landesebene zu schaffen.
Die Änderung würde es erlauben, dass künftig die Zuständigkeit für den Erlass einer Rechtsverordnung, die die Familienkassen betrifft, auch anderen obersten Landesbehörden übertragen werden kann, wenn diese nach der jeweiligen Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Besoldung und Versorgung sowie die Organisation der Familienkassen zuständig sind.