A
Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. November 2018 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Energiesammelgesetz einmal mehr eine Chance verpasst wurde, energiepolitische Perspektiven aufzuzeigen, die über aktuell notwendige Anpassungen hinausreichen.
- 2. Er verweist auf seine umfangreiche Stellungnahme zu BR-Drucksache 563/18 (PDF) vom 23. November 2018 und stellt fest, dass ein weiteres Aufschieben wichtiger energiepolitischer Weichenstellungen den ökonomischen wie ökologischen Herausforderungen in keiner Weise gerecht wird, vor denen Deutschland angesichts seines unvermindert hohen CO₂-Ausstoßes steht. Mit dem in der Stellungnahme geforderten verlässlichen Pfad zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele würde Unternehmen Planungssicherheit gegeben und die Akzeptanz für die Energiewende gestärkt anstatt Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen weiter zu verunsichern.
- 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei künftigen energiepolitischen Vorhaben die Länderexpertise bei der Umsetzung der Energiepolitik angemessen zu berücksichtigen, zeitnah tragfähige Lösungen und ein im Hinblick auf die 2030er-Ziele schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln.
- 4. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung technologieoffen zu gestalten und dabei die hohen Standards für die Sicherheit des Luftverkehrs im Verfahren zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) zu bewahren.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Länder frühzeitig in die Klärung der offenen technischen Fragen einzubeziehen und fordert dazu die Bundesregierung auf zu prüfen, inwieweit die Aktivierung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen durch den Transponder des Luftfahrzeugs allen betroffenen Luftraumnutzern möglich ist.
Der Bundesrat stellt fest,
- 6. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;
- 7. dass das Heben von Potenzialen beim Ausbau von Photovoltaik-Gebäudeanlagen und ein stärkerer Ausbau von Mieterstromprojekten für die Zielerreichung von einem Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien am Stromverbrauch bis 2030 erforderlich ist, da so ein Ausbau flächenschonend, anwohnerfreundlich und netzdienlich erfolgen kann;
- 8. dass es Anpassungen der bundesrechtlichen Vorgaben bedarf, um Mieterstromprojekte weiter zu stärken und zügig in die Umsetzung zu bringen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ein weiteres Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2019 anzustoßen und darin
- 9. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass auch Mieterstromanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt die Einspeisevergütung erhalten können, sofern der überwiegende Anteil des jährlich erzeugten Stroms innerhalb des Mieterstromobjekts verbraucht wird;
- 10. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass der Mieterstromzuschlag auch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt gewährt wird;
- 11. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass auch Mieterstromanlagen der Mieterstromzuschlag gewährt wird, die nicht auf Wohngebäuden, sondern auf Gebäuden jeder Art errichtet sind;
- 12. den Förderdeckel für die Mieterstromförderung bei Erreichen von 500 MW pro Jahr zu streichen;
- 13. Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass das Angebot von Mieterstrom und die Einspeisung von Überschussstrom zu einer Gewerbesteuerpflicht für Vermieterinnen und Vermieter führen und die dafür notwendigen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen;
- 14. durch Aufnahme von Bagatellgrenzen und Erleichterungen bei messtechnischen Anforderungen kurzfristige Anpassungen der energierechtlichen Regelungen vorzunehmen und damit bürokratische Hemmnisse insbesondere bei Mieterstrommodellen zu beseitigen.