Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des 2010 im Rahmen der 10. CBD-Vertragsstaatenkonferenz verabschiedeten Nagoya-Protokolls, den Zugang zu genetischen Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens zu regeln sowie eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile sicherzustellen, die sich aus deren Nutzung ergeben. Der Bundesrat begrüßt weiterhin, dass damit das dritte Ziel der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) umgesetzt wird und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einen weiteren Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt leisten. Es bestehen jedoch Zweifel, ob mit der Umsetzung des Nagoya-Protokolls durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung ein effektives Kontroll-, Überwachungs- und Sanktionssystem etabliert werden kann.
- 2. Die in dem Gesetzentwurf in Artikel 1 § 6 Absatz 1 vorgesehene Einsetzung des Bundesamtes für Naturschutz als zuständige Behörde zur Kontrolle, ob Nutzer von genetischen Ressourcen die einschlägigen Regeln zum Zugang und zum Vorteilsausgleich befolgt haben, wird befürwortet. Auch die Regelung in Artikel 2 § 34a Absatz 2 PatG, dass das Patentamt der zuständigen Behörde Meldung geben muss, sobald eine Patentanmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort genutzter genetischer Ressourcen enthält, wird begrüßt. Allerdings sieht der Gesetzentwurf als Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob darüber hinaus in schweren Fällen auch weitergehende Sanktionsmöglichkeiten, etwa im Rahmen des Patent- und Strafrechts, zugrunde gelegt werden können.
- 3. Der Bundesrat begrüßt den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vorgesehenen Mechanismus zur Überprüfung des Funktionierens und der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung der Ziele des Nagoya-Protokolls. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf zu dringen, dass im Rahmen dieser Überprüfung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Konsultationsforums nach Artikel 15, die Erfahrungen der Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, einbezogen werden. Dies gilt im gleichen Maße für indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften als Träger traditionellen Wissens, das mit der Nutzung genetischer Ressourcen in Verbindung steht.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie erreicht werden kann, dass das EU-weite Register von genetischen Ressourcen als elektronische Akte und Datenbank, konform zu Standards der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), also als offener Standard, ausgestaltet wird, damit schutzrechtstechnische Bezüge hergestellt werden können. Dies kann gegebenenfalls als Ausführungsverordnung zum Gesetz umgesetzt werden.
Begründung zu Ziffer 4:
Inhalte aus dem "EU-weiten Register von genetischen Ressourcen" sollten in einheitlich zitierbarer Form zugänglich sein, damit im Falle angemeldeter Erfindungen, die z.B. Wirkstoffe, Extrakte oder dergleichen aus Sammlungen, Beprobungen oder Katalogen als ein Merkmal nutzen, diese im Datenbestand des Deutschen Patent- und Markenamts - DPMA - (und damit aller Patentämter) analog zum Stand der Technik im Volltext recherchierbar vorgehalten werden.
Inwieweit das System BIG (Bundesinformationssystem Genetische Ressourcen) hier einer Anpassung bedarf, konnte derzeit nicht ermittelt werden. Hilfreich wäre auch eine zeitliche, regionale und rechtliche Angabe im Register (der Schutzrechte), die Änderungen berücksichtigt. Dabei sollte soweit möglich eine technische Darstellung von genetischen Ressourcen mit schutzrechtstechnischen Bezügen bereitgestellt werden.