Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln KOM (2008) 124 endg.; Ratsdok. 7296/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. März 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. März 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. März 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 620/92 = AE-Nr. 922403,
Drucksache 269/93 = AE-Nr. 931024,
Drucksache 851/94 = AE-Nr. 942850,
Drucksache 840/00 = AE-Nr. 003779 und
Drucksache 340/02 = AE-Nr. 021395

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Allgemeiner Kontext

Die Tierhaltung macht fast die Hälfte der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU aus. Für die 5 Millionen Nutztierhalter in der Gemeinschaft stellen Futtermittel den größten Kostenfaktor dar. Die Vermarktungsbedingungen für Futtermittel haben entscheidenden Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Nutztiersektors. Der andere wichtige Futtermittelbereich ist der der Heimtierfuttermittel, die regelmäßig von mehr als 60 Millionen Haushalten in der EU, die Heimtiere halten, gekauft werden. Die Mischfuttermittelindustrie der EU macht einen Jahresumsatz von fast 50 Milliarden € (einschließlich Heimtierfuttermittel), wobei der Bereich der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse noch nicht berücksichtigt ist.

Die Kennzeichnung dient einerseits der Durchsetzung, Rückverfolgbarkeit und Kontrolle und andererseits der Information der Verwender. Als wesentliches Mittel der Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer sollte die Kennzeichnung so einfach und klar wie möglich gestaltet sein. Die verbindlichen Vorschriften sollten anhand dessen geprüft werden, was notwendig ist, damit ein durchschnittlicher Verwender eine sachkundige Wahl treffen kann. Die Kennzeichnung von Futtermitteln sollte im weiteren Kontext der Verbraucherinformation gesehen werden. Der Kauf von Futtermitteln für landwirtschaftliche Nutztiere ist heutzutage ein Vorgang zwischen Unternehmen.

Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag ist angesiedelt im Rahmen des fortlaufenden Programms der Kommission zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts. So geht es unter der Voraussetzung, das in der Gemeinschaft erreichte hohe Niveau an Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, allgemein darum, die Richtlinien über den Verkehr mit und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln zu konsolidieren, zu überarbeiten und zu modernisieren. Die Vereinfachung der geltenden Vorschriften darf das hohe Tiergesundheitsschutzniveau nicht gefährden. Mit dem Vorschlag soll Rechtsklarheit sowie eine harmonisierte Durchführung erreicht und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Futtermittel- und Landwirtschaftssektors in der EU sollen technische Anforderungen vereinfacht und unnötiger Verwaltungsaufwand beseitigt werden.

Außerdem sollen die Verwender von Futtermitteln in die Lage versetzt werden, eine sachkundige Wahl zu treffen, ohne irregeführt zu werden.

Konkret sollen die Verzeichnisse für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch eindeutige Bezeichnungen und genaue Informationen für den Kunden dafür sorgen, dass der Binnenmarkt reibungsloser funktioniert. Was die Zulassungsverfahren anbelangt soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an Zulassungen für das Inverkehrbringen im Verhältnis zum Risiko stehen und dass neue Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für eine ordnungsgemäße Verwendung ausreichend spezifiziert werden. Im Bereich der Mischfuttermittel soll mehr Innovation und Wettbewerbsfähigkeit durch Beseitigung unnötiger Kennzeichnungsvorschriften erreicht werden. Bei Heimtierfuttermitteln besteht das operationelle Ziel darin, die Kennzeichnung angemessener zu gestalten, damit der Käufer nicht irregeführt wird.

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates regelt den Verkehr mit Mischfuttermitteln. Für eine besondere Art von Mischfuttermitteln werden mit der Richtlinie 93/74/EG des Rates die Grundsätze für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ("Diätfuttermittel") festgelegt. Die Richtlinie 96/25/EG des Rates enthält die allgemeinen Bestimmungen über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung. Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates legt die Vermarktungsbedingungen für die sogenannten "Bioproteine" (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) fest, die zur Kategorie der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zählen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 93/113/EG des Rates Bestimmungen über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung, und der noch geltende Artikel 16 der ansonsten aufgehobenen Richtlinie 70/524/EWG des Rates enthält die Bestimmungen über die Etikettierung von Futtermittelzusatzstoffen, die Mischfuttermitteln zugesetzt werden.

Diese Rechtsvorschriften werden durchgeführt mit der Richtlinie 80/511/EWG der Kommission über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen, mit der Richtlinie 82/475/EWG der Kommission über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen, mit der Richtlinie 94/39/EG der Kommission mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und mit der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist ("Negativliste").

Mit diesem Vorschlag werden alle genannten Bestimmungen zusammengefasst, vereinfacht weiterentwickelt und auf den neuesten Stand gebracht.

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und der Strategie von Lissabon. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Vereinfachung des Rechtsetzungsprozesses und damit auf dem Abbau des Verwaltungsaufwands und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie; zugleich sollen die Lebensmittelsicherheit gewährleistet der hohe Standard des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gewahrt und globale Aspekte berücksichtigt werden.

2. Anhörung von Interessenträgern und Folgenabschätzung

Anhörung von Interessenträgern

Seit 2002 wird in wachsendem Maße die Meinung der Mitgliedstaaten, der Vertreter von Drittländern und der Interessenträger im Rahmen von Konsultationen, Sitzungen und bilateralen Gesprächen eingeholt.

Im Jahr 2003 beauftragte die Kommission ein externes Unternehmen mit der Durchführung einer Studie zur Überarbeitung bestimmter Teile des Futtermittelrechts. Der Abschlussbericht mit dem Titel "Abschätzung der Folgen eines etwaigen Rechtsvorschlags zur Neufassung der Vorschriften für die Futtermittelkennzeichnung und zur Änderung des Verfahrens für die Erteilung/den Widerruf von Zulassungen für bestimmte Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen" wurde im Juni 2004 vorgelegt.

Im November 2005 organisierte die Kommission im Rahmen der interaktiven Politikgestaltung eine Konsultation der breiten Öffentlichkeit, um Informationen zu den möglichen Folgen der wichtigsten Aspekte zu erheben, die bei der Überarbeitung des geltenden Rechts im Mittelpunkt standen.

Im Januar und Februar 2007 wurden Erörterungen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit Interessenvertretern in der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit geführt. Die Mitgliedstaaten wurden in zwei ganztägigen Arbeitsgruppensitzungen im Juni und Juli 2007 zu den Bestandteilen des Entwurfs eines Legislativvorschlags konsultiert.

Folgenabschätzung

Zu jeder im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen wichtigen Maßnahme wurden, entsprechend den Gegebenheiten, mehrere Optionen - von der Aufhebung von Bestimmungen (Deregulierung) über die Beibehaltung des Status quo bis hin zur Aufnahme neuer verbindlicher Maßnahmen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Interessenträger (Koregulierung) - im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Folgen für die verschiedenen Interessenträger und Behörden geprüft.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen; der Bericht hierüber wird parallel zu diesem Vorschlag als Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vorgelegt. Er kann über die folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/labelling/index_en.htm

3. Rechtliche Bestandteile des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln. Sie soll durch die Ersetzung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Futtermittel die Bestimmungen vereinfachen und modernisieren um dadurch auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit eine ausreichende Information der Verwender und Verbraucher zu gewährleisten und gleichzeitig das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.

Rechtsgrundlage

Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gilt insofern, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Im Kern der Gemeinschaftsmaßnahme werden die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in der EU festgelegt, was von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen geleistet werden kann, wenn der gemeinsame Binnenmarkt reibungslos funktionieren soll; die Erfahrung hat gezeigt, dass die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten einen harmonisierten Binnenmarkt, d. h. den freien Verkehr von Futtermitteln, behindert.

Darüber hinaus hat die Union das Recht tätig zu werden, um die Produktivität und das Einkommen der europäischen Landwirtschaft durch einheitliche Produktionsbedingungen zu verbessern.

Individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten zu einem unterschiedlichen Niveau der Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit führen und die Verbraucher verwirren. Vollständig harmonisierte Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Futtermitteln werden beispielsweise deren Rücknahme vom Markt nach Feststellung eines Risikos erleichtern.

Das Tätigwerden der EU ist zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des Binnenmarktes hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermitteln mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Futtermittelindustrie und Nutztierhaltung gerechtfertigt. Außerdem liegt es im Interesse der europäischen Futtermittelverwender, durch harmonisierte Vorschriften angemessen informiert zu werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip:

Mit dem Vorschlag wird der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Futtermittel harmonisiert und somit zum Funktionieren des Futtermittelsektors in der EU beigetragen. Unter der Voraussetzung, dass die Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist, wurden die zu erwartenden Vor- und Nachteile des Legislativvorschlags geprüft. Außerdem wurde in allen Bereichen darauf geachtet, dass die konkreten Maßnahmen keinen übermäßigen oder nicht gerechtfertigten Aufwand bedeuten.

Würden die Vorschriften nicht harmonisiert, würden einzelne nationale Vermarktungs- und Erzeugungsbedingungen gelten. Der Verwaltungsaufwand wird verringert.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: eine Verordnung Angesichts der Tatsache, dass die Vereinfachung ein wesentlicher Bestandteil des Vorschlags ist, wird die Form der Verordnung allgemein als der Vereinfachung förderlich angesehen, da sie gewährleistet, dass alle Akteure zur gleichen Zeit die gleichen Regeln befolgen müssen (Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung KOM (2005) 535).

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Gemeinschaft hat umfangreiche Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln ausgearbeitet. Diese sind jedoch in mehreren Richtlinien mit vielen Querverweisen und Überschneidungen untereinander festgelegt. Sie wurden entweder als vereinzelte Reaktion auf die Bedürfnisse des Binnenmarktes oder unter der Zielsetzung der Gemeinschaft, die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu erhöhen, verabschiedet. Dies hat zu einer Reihe unterschiedlicher Systeme geführt, die nur aus historischen Gründen zu rechtfertigen sind.

Darüber hinaus hat die einzelstaatliche Durchführung der Richtlinien zu uneinheitlichen Vermarktungsbedingungen geführt, die ihrerseits Hemmnisse des innergemeinschaftlichen Handels zur Folge hatten, wie mehrere vom Europäischen Gerichtshof behandelte Rechtssachen zeigen. Die Tatsache, dass bestimmte Futtermittel unterschiedlich eingestuft werden, beschäftigt ständig die Unternehmen, nationale und gemeinschaftliche Behörden und nicht zuletzt die Gerichtshöfe.

Solange die gemeinschaftlichen Vorschriften in Richtlinien festgelegt sind, wird die einheitliche Klassifizierung behindert.

Und schließlich waren die verschiedenen Änderungen der betroffenen Richtlinien so gestaltet dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung kein wirklicher Spielraum blieb und sie dem Geiste nach mehr einer Verordnung als einer Richtlinie glichen.

Damit sollten Unterschiede in der Anwendung durch die Mitgliedstaaten verhindert werden. Seit einigen Jahren werden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernährung auf diese Weise gestaltet, was dem Wunsch der Unternehmer und häufig auch der Mitgliedstaaten nach Rechtssicherheit entspricht.

Kurz gesagt würde eine neue umfassende Verordnung im EU-Futtermittelsektor Einheitlichkeit und Klarheit bringen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Informationen

Vereinfachung

Der Vorschlag bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für die Behörden (EU und national) und derjenigen für den Privatsektor.

Mit der Beseitigung unnötiger Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen, und der Verlagerung sinnvoller Ausnahmeregelungen auf die EU-weit verbindliche Ebene werden die Rechtsvorschriften gestrafft, und die Transparenz für die betroffenen Parteien wird erhöht. Der Wortlaut wird aktualisiert und geklärt.

Der Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Programms der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm 2007 unter 2007/SANCO/004 erfasst.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft einen Aspekt des EWR und sollte daher auch für den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

Nähere Erläuterung zum Vorschlag

Kapitel 1 - Einleitende Bestimmungen

Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln müssen das erreichte Niveau an Futtermittel-/Lebensmittelsicherheit gewährleisten und gleichzeitig ein modernes Marktumfeld für die Akteure bieten. Dabei sind geltende horizontale und besondere Rechtsvorschriften in verwandten Bereichen zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Ziele sind eindeutige Definitionen der verschiedenen Arten von Futtermitteln und eindeutige Bezeichnungen entscheidend.

Kapitel 2 - Allgemeine Vorschriften

Für alle Futtermittel sind allgemeine Sicherheits- und Vermarktungsvorschriften festzulegen. Für Hersteller und andere Unternehmer werden besondere Verpflichtungen vorgesehen, so dass ordnungsgemäße Kontrollmaßnahmen und Futtermittelsicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Die Kommission wird ermächtigt, ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse, deren Inverkehrbringen verboten ist, zu führen und zu aktualisieren.

Kapitel 3 - Inverkehrbringen besonderer Futtermittelarten

Für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden Verunreinigungskriterien festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, Leitlinien zu veröffentlichen, anhand deren Futtermittel-Ausgangserzeugnisse von anderen Arten von Futtermitteln unterschieden werden können.

Von großer Bedeutung ist eine Klärung hinsichtlich Ergänzungsfuttermitteln und dem Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen, den sie enthalten dürfen.

Die Bestimmungen über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) werden beibehalten mit der Möglichkeit, das Verzeichnis der Zulassungen im Komitologieverfahren erforderlichenfalls nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu aktualisieren.

Kapitel 4 - Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung

Mit den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel sollen Genauigkeit und Angemessenheit gewährleistet werden. Geklärt werden muss die Verantwortung für die Richtigkeit der Kennzeichnung entlang der Lebensmittelkette. Auf Verlangen der Kontrollbehörden sind die Angaben wissenschaftlich zu begründen.

Die allgemeinen verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften gelten für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel gleichermaßen. Die Angabe der Futtermittelzusatzstoffe erfolgt entsprechend der Sicherheitsklassifikation. Bei Heimtierfuttermitteln wird ein Spielraum eingeführt, der verhindert, dass der Kunde durch die Angabe der Zusatzstoffe verwirrt wird.

Für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel werden geeignete besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.

Der Futtermittelverwender hat das Recht, auf Anfrage zusätzliche Informationen zu den verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu erhalten.

Für kontaminierte Futtermittel werden besondere Kennzeichnungsvorschriften festgelegt.

Auf der Grundlage positiver Erfahrungen in der Vergangenheit werden Abweichungen von den grundlegenden und besonderen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen.

Für eine freiwillige Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere und für Heimtierfutter wird ein Rahmen festgelegt.

Von der Vorschrift, dass Futtermittel nur in geschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht werden dürfen, kann möglicherweise unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden.

Die Grundsätze über die Kennzeichnung gelten ebenfalls für die Aufmachung von Futtermitteln und die Werbung hierfür.

Kapitel 5 - Gemeinschaftskatalog für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

Aus Gründen der Markttransparenz wäre ein umfassenderes Verzeichnis der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit ordnungsgemäßer Produktkennzeichnung günstig. Da ein Verzeichnis mit Spezifikationen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse keinen Einfluss auf die Futtermittelsicherheit hat und die Akteure am besten wissen, welche Prioritäten in Bezug auf die Erzeugnisse und die Ausführlichkeit der Angaben zu setzen sind, ist es angemessen, ihnen diese Aufgabe zu übertragen.

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Ausarbeitung von Leitlinien für die gute Futtermittelhygienepraxis durch die Industrie und des berechtigten Interesses der Akteure, in diesem Bereich mitzuwirken, werden Letztere dazu ermutigt, gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis im Rahmen der freiwilligen Kennzeichnung auszuarbeiten.

Die Kommission wird die Ausarbeitung des freiwilligen Gemeinschaftskatalogs und der Verhaltenskodizes beratend begleiten und die Instrumente dann genehmigen. Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Akteure in die Ausarbeitung einbezogen werden.

Kapitel 6 - Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Die Durchführung der in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen wird von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates beschlossen.

Die Kennzeichnung von Vormischungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird zur Behebung einiger Unstimmigkeiten geändert.

Anhänge: Für die erforderlichen Spezifizierungen werden technische Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln festgelegt. Dazu zählen konkrete Einzelheiten über die verbindliche und die freiwillige Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln. Darüber hinaus müssen die Toleranzen für die Kontrolle der Angaben festgelegt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Eingangsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften

Artikel 4
Sicherheit und Inverkehrbringen

Artikel 5
Zuständigkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen

Artikel 6
Verbot

Kapitel 3
Inverkehrbringen besonderer Arten von Futtermitteln

Artikel 7
Merkmale von Futtermittelarten

Artikel 8
Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Ergänzungsfuttermitteln

Artikel 9
Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Artikel 10
Genehmigung der geplanten Verwendungszwecke

Kapitel 4
Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung

Artikel 11
Allgemeine Grundsätze

Artikel 12
Zuständigkeit

Artikel 13
Behauptungen

Artikel 14
Aufmachung verbindlicher Kennzeichnungsangaben

Artikel 15
Allgemeine verbindliche Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 16
Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Artikel 17
Besondere verbindliche Kennzeichnungsvorschriften für Mischfuttermittel

Artikel 18
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Artikel 19
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Heimtierfutter

Artikel 20
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für kontaminierte Futtermittel

Artikel 21
Ausnahmen

Artikel 22
Freiwillige Kennzeichnung

Artikel 23
Verpackung

Artikel 24
Änderung der Verpackung

Kapitel 5
Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

Artikel 25
Gemeinschaftskatalog der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Artikel 26
Gemeinschaftliche Verhaltenskodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

Artikel 27
Erstellung des Katalogs und der Verhaltenskodizes

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 28
Änderungen der Anhänge und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 29
Ausschussverfahren

Artikel 30
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Artikel 31
Aufhebung

Artikel 32
Sanktionen

Artikel 33
Übergangsmaßnahmen

Artikel 34
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäss Artikel 4

Anhang II
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäss Artikel 11 Absatz 4

Anhang III
Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln gemäss Artikel 11 Absatz 5

Anhang IV
Verbindliche Kennzeichnungsangaben für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäss Artikel 16 Absatz 1

 Futtermittelausgangserzeugnis aus:Obligatorische Angabe von:
1.Grünfutter und RaufutterRohprotein, wenn > 10 % Rohfasern
2.Getreidekörnern
3.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus GetreidekörnernStärke, wenn > 20 % Rohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Rohfasern
4.Ölsaaten, Ölfrüchten
5.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, ÖlfrüchtenRohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Rohfasern
6.Körnerleguminosen
7.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus KörnerleguminosenRohprotein, wenn > 10 % Rohfasern
8.Knollen, Wurzeln
9.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und WurzelnStärke Rohfasern Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %
10.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden IndustrieRohfasern, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %
11.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden IndustrieRohfasern, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose
12.Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und NebenerzeugnissenRohprotein Rohfasern Öle und Fette, roh, wenn > 10 %
13.Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und NebenerzeugnissenRohprotein, wenn > 10 % Rohfasern
14.Milcherzeugnissen- und -nebenerzeugnissenRohprotein Feuchtigkeit, wenn > 5 % Laktose, wenn > 10 %
15.Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von LandtierenRohprotein, wenn > 10 % Öle und Fette, roh, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 %
16.Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und NebenerzeugnissenRohprotein, wenn > 10 % Rohfett, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 %
17.MineralstoffenCalcium Natrium Phosphor Sonstige relevante Mineralstoffe
18.VerschiedenemRohprotein, wenn > 10 % Rohfasern Öle und Fette, roh, wenn > 10 % Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 %

Anhang V
Kennzeichnungsangaben für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere

Kapitel I
Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2

Kapitel II
Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2

FuttermittelAnalytische Bestandteile und GehalteArt oder Kategorie der zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere
Verbindliche AngabenFakultative Angaben
Alleinfuttermittel- RohproteinAlle Tierarten
- RohfasernAlle Tierarten
- Öle und Fette, rohAlle Tierarten
- RohascheAlle Tierarten
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose)Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- Proteinwert*Alle Tierarten
- BallaststofffraktionenWiederkäuer
- LysinSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- MethioninSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- Sonstige AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle Tierarten
- CalciumAlle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- PhosphorAlle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumAlle Tierarten
Mineralergänzungsfuttermittel- RohproteinAlle Tierarten
- RohfasernAlle Tierarten
- Öle und Fette, rohAlle Tierarten
- RohascheAlle Tierarten
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- Proteinwert*Alle Tierarten
- BallaststofffraktionenWiederkäuer
- LysinSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- MethioninSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- Sonstige AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle Tierarten
- CalciumAlle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- PhosphorAlle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumWiederkäuerAndere Tierarten als Wiederkäuer
Sonstige Ergänzungsfuttermittel- RohproteinAlle Tierarten
- RohfasernAlle Tierarten
- Öle und Fette, rohAlle Tierarten
- RohascheAlle Tierarten
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose) Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- Proteinwert*Alle Tierarten
- BallaststofffraktionenWiederkäuer
- LysinSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- MethioninSchweine und GeflügelAndere Tierarten als Schweine und Geflügel
- Sonstige AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle TierartenAlle Tierarten
- Calcium ≥ 5 %
< 5 %Alle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- Phosphor ≥ 2 %Alle Tierarten
< 2 %Alle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumWiederkäuerAlle Tierarten
Alle anderen Tierarten als Wiederkäuer

Anhang VI
Kennzeichnungsangaben für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere

Kapitel I
Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2

Kapitel II
Analytische Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 2

FuttermittelAnalytische Bestandteile
und Gehalte
Art oder Kategorie der nicht zur Lebensmittelerzeugung
bestimmten Tiere
Verbindliche AngabenFakultative Angaben
Alleinfuttermittel- ProteinKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- BallaststoffeKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- Öle und Fette, rohKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- RohascheKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose)Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle Tierarten
- CalciumAlle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- PhosphorAlle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumAlle Tierarten
Mineralergänzungsfuttermittel- ProteinAlle Tierarten
- BallaststoffeAlle Tierarten
- Öle und Fette, rohAlle Tierarten
- RohascheAlle Tierarten
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose)Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle Tierarten
- CalciumAlle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- PhosphorAlle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumAlle Tierarten
Sonstiges Ergänzungsfuttermittel- ProteinKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- BallaststoffeKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- Öle und Fette, rohKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- RohascheKatzen und HundeAndere Tierarten als Katzen und Hunde
- StärkeAlle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt (als Saccharose)Alle Tierarten
- Gesamtzuckergehalt mit StärkeAlle Tierarten
- Energiewert*Alle Tierarten
- AminosäurenAlle Tierarten
- VitamineAlle Tierarten
- SpurenelementeAlle Tierarten
- CalciumAlle Tierarten
- NatriumAlle Tierarten
- PhosphorAlle Tierarten
- KaliumAlle Tierarten
- MagnesiumAlle Tierarten

Anhang VII
Entsprechungstabelle

Richtlinie 79/373/EWGRichtlinie 96/25/EGSonstige Rechtsakte:
Richtlinien 080/51 1/EWG
(1), 82/471/EWG (2),
93/74/EG (3) oder
093/113 EG (4)
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 1Artikel 1(2), (4): Artikel 1 (3): Artikel 4Artikel 2
Artikel 2Artikel 2(2), (3): Artikel 2Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3Artikel 3(3): Artikel 1 Absatz 2Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4Artikel 4 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1
Artikel 12(3): Artikel 10 Absatz 2Artikel 5 Absatz 2
Artikel 1 0a Absatz 3Artikel 11 Buchstabe b(2): Artikel 8Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
(3): Artikel 3Artikel 9
(3): Artikel 6Artikel 10
Artikel 5eArtikel 11 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 1(2): Artikel 5 Absatz 2Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 6Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4Artikel 11 Absatz 4
Artikel 6Artikel 4Artikel 11 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1Artikel 12
Artikel 5eArtikel 5 Absatz 2(3): Artikel 5 Absatz 6Artikel 13
Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9Artikel 14
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5Artikel 5 Absatz 1(4): Artikel 7 Absatz 1E und RichtlinieArtikel 15
Buchstabe c70/524/EWG: Artikel 16
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 7Artikel 16
Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5c und Artikel 5dArtikel 17 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 5c Absatz 3Artikel 17 Absatz 3
(3): Artikel 5 Absätze 1, 4 und 7 sowie Artikel 6 Buchstabe aArtikel 18
Artikel 19
Artikel 8Artikel 20
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe dArtikel 21 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe bArtikel 21 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe aArtikel 21 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 21 Absatz 6
Artikel 21 Absatz 7
Artikel 14 Buchstabe cArtikel 21 Absatz 8
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5c Absatz 4 und Artikel 5eArtikel 5 Absatz 2Artikel 22
Artikel 4 Absatz 1(1): Artikel 1Artikel 23
Artikel 5 Absatz 4Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 10Artikel 11Artikel 28
Artikel 13Artikel 13(2): Artikel 13 und 14 (3): Artikel 9Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Anhang Teil A Absätze 2, 3, 4Anhang Teil A Abschnitte II, VIAnhang I
Anhang Teil A Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6Artikel 6 Absatz 4Anhang II
Anhang Teil A Absatz 5, Absatz 6Anhang Teil A Abschnitt VIIAnhang III
Anhang Teil CAnhang IV
Anhang Teil BAnhang V
Anhang Teil BAnhang VI