Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 72 Nummer 1 (§ 2 Absatz 5 Satz 2 - neu - , 3 - neu - Verordnung PR Nr. 030/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen)
In Artikel 72 Nummer 1 sind dem § 2 Absatz 5 folgende Sätze anzufügen:
- Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.
Begründung
Durch die Neufassung von § 2 Absatz 5 der Verordnung PR Nr. 030/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird klargestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Bauleistungen gelten. Um Abgrenzungsprobleme zu anderen Leistungen zu vermeiden, ist es notwendig, den Begriff "Bauleistungen" entsprechend § 3 der ehemaligen Baupreisverordnung VO PR Nr. 001/72 zu definieren.