Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen KOM (2010) 132 endg.


Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 07.06.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.


Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284,
Drucksache 081/95 = AE-Nr. 950297,
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577,
Drucksache 169/06 (PDF) = AE-Nr. 060705 und
Drucksache 869/06 (PDF) = AE-Nr. 061710


Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 12.4.2010
SG-Greffe(2010) D/ 5080


Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Betreff: COM (2010)132 final, 9.4.2010

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.


Für die Generalsekretärin
Jordi Ayet Puigarnau
Direktor


Europäische Kommission
Brüssel, den 9.4.2010
KOM (2010) 132 endgültig
2010/0073 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Konzepte des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sind themenübergreifend; für eine große Bandbreite von Anwendungen werden sie vollständig übernommen, für einige Anwendungen jedoch müssen sie ergänzt werden. Für bestimmte Datenanforderungen, wie die Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, besteht die beste Lösung in der Aufstellung getrennter Satellitenkonten. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen müssen daher durch integrierte Umweltökonomische Gesamtrechnungen ergänzt werden, die völlig konsistente Daten liefern.

Die vorgeschlagene Verordnung soll gewährleisten, dass die folgenden drei Ziele erreicht werden:

Die vorgeschlagene Verordnung wird dazu beitragen, dass den NSA angemessene Ressourcen für die Entwicklung Umweltökonomischer Gesamtrechnungen zur Verfügung stehen werden.

1.2. Allgemeiner Kontext

Im Anschluss an den Vertrag von Amsterdam haben die politischen Aspekte der Umwelt und Nachhaltigkeit einen noch größeren politischen Stellenwert erhalten, wobei die Schwerpunkte auf der Integration der politischen Entscheidungsfindung im Bereich Umwelt und Wirtschaft sowie der Berücksichtigung ökologischer Belange in anderen Politikbereichen liegen. Zu den wichtigsten, für den Bereich Umweltgesamtrechnungen relevanten politischen Initiativen auf EU-Ebene gehören das 6. Umweltaktionsprogramm, die EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und verschiedene Initiativen in einzelnen Politikbereichen im Zuge des Cardiff-Prozesses. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Bereiche Klimawandel, zukunftsfähiger Verkehr, Natur und Biodiversität, Gesundheit und Umwelt, Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallbewirtschaftung sowie die internationale Dimension einer nachhaltigen Entwicklung. Die zur Verfolgung der Fortschritte in Bezug auf die Lissabonner Ziele konzipierten Strukturindikatoren sind durch die Hinzufügung von Umweltindikatoren erweitert worden.

Solange Primarstatistiken unvollständig sind, können Umweltgesamtrechnungen hilfreich sein, weil damit ein Rahmenwerk und Schätzverfahren für fehlende Daten z. B. auf der Grundlage nichtstatistischer Quellen gegeben sind.

Die Nutzer legen besonderen Wert auf Analysen und Anwendungen von Umweltrechnungen für Modellrechnungen und Prognosen/Aussichten sowohl zur Vorbereitung von Politikvorschlägen als auch für die Berichterstattung über Umsetzung und Wirkung politischer Maßnahmen. Beispiele sind die Gestaltung steuerpolitischer Maßnahmen z. B. im Zusammenhang mit Klimaveränderungen und Energienutzung oder die Bewertung der Auswirkungen des internationalen Handels auf Emissionen und Ressourcennutzung.

Der Nutzerbedarf kann von Land zu Land leicht variieren, weil darin auch der Besitz an natürlichen Ressourcen und Umweltgütern und die politischen Prioritäten des jeweiligen Landes zum Ausdruck kommen. Die wesentlichen Standardkomponenten der Umweltgesamtrechnungen sind jedoch ähnlich: Dargestellt werden einzelne Naturressourcen, Luftschadstoffe und Energie, Materialflüsse, Umweltausgaben, Umweltaktivitäten und Umweltsteuern.

1.3. Bestehende Bestimmungen auf diesem Gebiet

Im Jahr 1994 legte die Europäische Kommission die wichtigsten Leitlinien für die Entwicklung eines .grunen Rechnungssystems" auf der Grundlage von Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fest1. Seitdem hat Eurostat in Zusammenarbeit mit den Statistikämtern der Mitgliedstaaten und mit der finanziellen Hilfe der GD Umwelt die europäischen Länder im Rahmen von Pilotstudien dabei unterstützt, Daten zu erheben. Umweltrechnungsdaten werden Eurostat auf unterschiedliche Weise übermittelt.

Im Rahmen obligatorischer Datenübermittlung sind es beispielsweise:

Die in den nationalen Statistikämtern für die Umweltgesamtrechnungen erhobenen Daten werden Eurostat regelmäßig (jährlich oder alle zwei Jahre) auf der Grundlage eines Gentlemen`s Agreement übermittelt anhand:

Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 wird eindeutig darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, auf dem Gebiet der Umwelt über qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen zu verfügen. Ferner wird im Rahmen der wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 20124 angegeben, dass .für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten."

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sind in Artikel 3 EU-Vertrag verankert.

Das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft5 hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und allgemeiner für die Befähigung der Bürger unerlässlich sind.

Der vorliegende Vorschlag steht in Einklang mit den Prioritäten der Kommission.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Vorschlag wurde innerhalb des Europäischen Statistischen Systems mit den Datenproduzenten und den Dienststellen der Kommission (GD Umwelt, GFS, Europäische Umweltagentur) im Rahmen schriftlicher Konsultationen, in den zuständigen Arbeitsgruppen und Taskforces sowie mit den für Umweltstatistiken und Umweltgesamtrechnungen zuständigen Direktoren erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Gespräche zwischen allen Betroffenen.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die nationalen Vertreter und die Vertreter der Kommission (GD Umwelt, GFS, Europäische Umweltagentur), die an den Sitzungen der Eurostat-Taskforce "Materialflussrechnungen", der Arbeitsgruppen "Umweltgesamtrechnung" und "Statistik der Umweltausgaben" sowie der "Konferenz der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung" (DIMESA) teilgenommen haben, waren ausschließlich Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften, den nationalen Systemen zur Erhebung und Erstellung von Umweltgesamtrechnungen und Statistiken und den neuen Trends bei der Entwicklung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen vertraut waren.

Methodik

Die Sachverständigen haben zur Ausarbeitung des Vorschlags in Sitzungen der zuständigen Taskforce, der Arbeitsgruppen und der DIMESA sowie im Rahmen der schriftlichen Anhörung beigetragen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Bei den wichtigsten Sachverständigen handelte es sich um Vertreter der nationalen Statistikämter, der Umweltministerien und .agenturen sowie der GD Umwelt, der GFS und der Europäischen Umweltagentur.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung

Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der Taskforce, der Arbeitsgruppen und der DIMESA liegen in CIRCA vor.

2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen

Zwei Optionen wurden ermittelt:

2.3.1. Option 1: Beibehaltung der bisherigen Datenerhebung nach dem Gentlemen`s Agreement.

Auswirkungen und Folgen für die Bürger und Haushalte

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Für die Bürger und Haushalte wird die weitere Verwendung vereinzelter und unvollständiger Daten durch die politischen Entscheidungsträger indirekte Folgen haben, da deren Arbeit dadurch Stuckwerk bleibt und mit den Informationen über die Wirtschaft und die Gesellschaft nicht angemessen koordiniert werden kann.

Auswirkungen und Folgen für die Unternehmen

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Für die Unternehmen werden die weitere Verwendung vereinzelter und unvollständiger Daten durch die politischen Entscheidungsträger und ihre darauf basierenden Beschlüsse indirekte Folgen haben.

Auswirkungen und Folgen für die Mitgliedstaaten

Bei der derzeitigen Regelung, die auf einem Gentlemen`s Agreement ohne Rechtsgrundlage basiert, werden die Qualität der Daten und deren Verfügbarkeit bestenfalls wie bislang unzulänglich sein, aber wahrscheinlich sogar abnehmen. Bei der im Auftrag der Kommission im Jahr 2007 durchgeführten Studie "Environmental Accounts in Europe - State of play of recent work" (Umweltgesamtrechnungen in Europa - aktueller Stand) erklärten etliche Länder, Vorrang hatte für sie einzig und allein die rechtlich verbindliche Berichterstattung und im Rahmen von Gentlemen`s Agreements wurden künftig aufgrund des Fehlens rechtlicher Erfordernisse keine Daten mehr zusammengestellt und übermittelt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage gelte dies auch für die Statistiken, die für die Umweltgesamtrechnungen bereits erstellt wurden.

Auswirkungen und Folgen für die politischen Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union


Zunehmend notwendig wird eine Verknüpfung von Umwelt- und Wirtschaftsdaten.
Integrierte Bewertungen werden in mehreren EU-Aktionsplänen und "Strategien gefordert.
Eine Bewertung der Umweltstrategien ist nur möglich, wenn verlässliche Daten vorliegen.

Die derzeitige Regelung auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement garantiert keine Daten von angemessener Qualität und Aktualität und mit einer hinreichenden Abdeckung, um eine solche Bewertung vornehmen zu können.

Bei Festhalten am Prinzip des Gentlemen"s Agreement besteht die Gefahr, dass fehlende Daten geschätzt oder anderswo auf Adhoc-Basis erhoben werden, wenn ein politischer Bedarf an Informationen über die Beziehung zwischen Wirtschaft und Umwelt besteht. Die gegenwärtige Regelung schränkt somit die Möglichkeiten ein, eine Wissensbasis einzurichten und angemessene Daten zur Deckung des politischen Bedarfs zusammenzustellen.

2.3.2. Option 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Erhebung von umweltökonomischen Gesamtrechnungsdaten

Auswirkungen und Folgen für die Bürger und die Haushalte

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Indirekte Auswirkungen werden für die Bürger und die Haushalte die den politischen Entscheidungsträgern bereitgestellten verbesserten Informationen und ihre darauf basierenden Beschlüsse haben.

Auswirkungen und Folgen für die Unternehmen


Es können einige Falle auftreten, bei denen die Vertraulichkeit von Daten gewahrt werden muss.
Umweltgesamtrechnungen haben im Wesentlichen die Neuorganisation von vorliegenden Daten und nicht die Erhebung neuer statistischer Daten von Unternehmen zum Gegenstand.

Die erforderlichen Daten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen drei Module für Luftemissionsrechnungen, für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten und für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen werden auf der Grundlage bereits bestehender Meldepflichten zusammengestellt. So basieren die Luftemissionsrechnungen auf den für die Luftemissionskataster (im Rahmen der Meldungen gemäß UNFCCC und CLRTAP, siehe Anhang I) produzierten Daten. Die Daten des zweiten Moduls für umweltbezogene Steuern stammen aus Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen sowie aus Steuerdaten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Grundlage der Daten für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen schließlich bilden Agrarstatistiken, Statistiken über die Industrieproduktion und Handelsstatistiken.

Somit ergeben sich mit der Annahme dieser Verordnung keine neuen umfassenden Meldepflichten für die Unternehmen.

Auswirkungen und Folgen für die Mitgliedstaaten

Für Umweltgesamtrechnungen sind im Allgemeinen keine neue Datenerhebungen erforderlich, vielmehr eröffnen sie zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten für Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Aufkommens- und Verwendungstabellen oder Input-Output-Tabellen), für Umweltstatistiken und andere Fachstatistiken. Zu den benötigten Primärdaten gehören neben den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auch Umwelt-, Energie-, Verkehrs-, Forst- und Fischereistatistiken, Luftemissionskataster und andere Statistiken sowie Daten, die bei Ministerien, Facheinrichtungen und Umweltagenturen vorhanden sind.

Bei der im Auftrag von Eurostat 2007 durchgeführten Studie "Environmental Accounts in Europe - State of play" erklärten mehrere europäische Länder, Umweltgesamtrechnungen wurden ohne eine europäische Rechtsgrundlage, die einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen zur Erfüllung dieses Erfordernisses begründet, nicht entwickelt oder sogar eingestellt.

Auswirkungen und Folgen für die politischen Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union

Eine fundierte Bewertung der europäischen Umweltpolitik und ihrer thematischen Strategien ist nur dann möglich, wenn zuverlässige Daten vorliegen. In der thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen werden eindeutig Daten gefordert, mit denen Indikatoren für die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von Umweltbelastungen und für die Umweltauswirkungen geschaffen werden können. Diese Indikatoren basieren auf Daten, die derzeit auf der Grundlage eines "Gentlemen"s Agreement" erfasst werden. Durch die geforderte konsistente und regelmäßige Produktion und Meldung von Umweltgesamtrechnungen wurde die Qualität der Statistiken verbessert. Bisher handelte es sich bei den Daten, die für einen der Strukturindikatoren und für drei der Indikatoren über die nachhaltige Entwicklung verwandt wurden, nicht um von den Ländern gemeldete Daten, sondern um Daten aus internationalen Datenbanken (beispielsweise der FAO und der UN). Die Daten für die Indikatorenberichte 2009 basierten erstmals auf von den Ländern gemeldeten Daten, die im Rahmen der derzeitigen Vereinbarung über eine freiwillige Datenerhebung geliefert wurden.

Andere Politikbereiche der EU (z.B. Abfallrecycling und -vermeidung, Luftemissionen und Klimawandel, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion) ließen sich andererseits viel besser überwachen, lagen qualitativ hochwertige Daten vor, die Umwelt und Wirtschaft miteinander verknüpfen. Derartige Daten können im Rahmen der Umweltgesamtrechnungen erfasst werden, was jedoch die Mitwirkung eines jeden Lands und eine vollständige Harmonisierung erforderlich macht. Eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Datenerhebung kann diese Anforderungen erfüllen.

Zudem werden folgende Vorteile erwartet: EU-weite Erhebung von Daten in einem wichtigen Bereich, bessere Wahrnehmung der Umweltgesamtrechnungen als Instrument zur Überwachung der betreffenden Politikbereiche mit der Möglichkeit, Umwelt- und Wirtschaftsdaten miteinander zu verknüpfen, Möglichkeit, die derzeitige Überarbeitung des SNA/ESVG zu nutzen und Synergien für die Datenerhebung zu entwickeln.

2.3.3. Zusammenfassung der Risiken bei Festhalten am Status quo

Die Nichtumsetzung von Option 2 ist mit folgenden Risiken verbunden:

2.3.4. Bevorzugte Option

Zwischen der weiteren Erhebung von Daten über die Umweltgesamtrechnungen nach einem Gentlemen"s Agreement und der Erhebung auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts ist eindeutig die zweite Option vorzuziehen, da diese die besten Ergebnisse liefert.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen.

3.2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich verwirklicht werden und ist daher besser auf EU-Ebene auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft zu verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.

In den meisten Bereichen besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Änderungen bei der Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorzunehmen, für die Daten bereits auf EU-Ebene im Rahmen von Gentlemen"s Agreements erhoben werden. In einigen Bereichen konnte die Befragung der Unternehmen geändert werden.

Umweltgesamtrechnungen haben aber hauptsächlich die Neuorganisation vorhandener Daten und nicht die Erhebung neuer statistischer Daten von Unternehmen zum Gegenstand. Für Umweltgesamtrechnungen ist im Allgemeinen keine neue Datenerhebung erforderlich, vielmehr eröffnen sie zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten für Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Aufkommens- und Verwendungstabellen oder Input-Output-Tabellen), für Umweltstatistiken und andere Fachstatistiken.

3.5. Wahl des Instruments


Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung
Andere Instrumente waren aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:


Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, denn sie setzt in der gesamten EU das gleiche Recht, und ihre korrekte und umfassende Anwendung durch die Mitgliedstaaten ist gewährleistet. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Auserdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen statistischen Rechtsvorschriften.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Datenerhebung hat keine neuen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung Des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Module

Artikel 4
Pilotstudien

Artikel 5
Datenerhebung

Artikel 6
Übermittlung an die Kommission (Eurostat)

Artikel 7
Qualitätsbewertung

Artikel 8
Ausnahmeregelungen

Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 10
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 11
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 12
Ausschuss

Artikel 13
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Modul für Luftemissionsrechnungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 95 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktionstätigkeiten der Industriezweige sowie Tätigkeiten der privaten Haushalte.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind. Diese Daten werden nach einer Methode ausgearbeitet, in deren Rahmen die direkten Emissionen von Industrien und Haushalten mit den Produktions- und Konsumaktivitäten verknüpft werden.

Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 95 bereitgestellt werden.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und basieren ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.

In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine institutionelle Einheit wird als gebietsansässig definiert, wenn ihr Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses sich im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes befindet, d. h., wenn sie dort in erheblichem Umfang (seit mindestens einem Jahr) ihre Wirtschaftstätigkeit betreibt.

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus allen Aktivitäten der gebietsansässigen Einheit erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen.

Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gas- und partikelförmigen Reststoffe erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff "Atmosphäre" als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Umweltauswirkungen zu verursachen.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:

Code Bezeichnung der Luftemission Symbol der Luftemission Meldeeinheit
Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse CO₂ 1 000 Tonnen (Gg)
Kohlendioxid aus Biomasse Biomassen-CO₂ 1 000 Tonnen (Gg)
Distickstoffoxid N₂O Tonnen (Mg)
Methan CH4 Tonnen (Mg)
Perfluorkohlenstoffe PFC Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente
Fluorkohlenwasserstoffe HFC Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente
Schwefelhexafluorid SF6 Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente
Stickoxide NOX Tonnen (Mg) NO₂-Aquivalente
flüchtige organische Verbindungen ohne Methan NMVOC Tonnen (Mg)
Kohlenmonoxid CO Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 10 ƒÊ PM10 Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 2,5 ƒÊ PM2.5 Tonnen (Mg)
Schwefeldioxid SO2 Tonnen (Mg)
Ammoniak NH3 Tonnen (Mg)

Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewahrt werden.

Anhang II
Modul für umwelbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen des Moduls für umweltbezogene Steuereinnahmen werden Daten zu umweltbezogenen Steuern in einer mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß der Aufschlüsselung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach dem ESVG 95. Wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen Produktionstätigkeiten der Industriezweige sowie Tätigkeiten der privaten Haushalte. Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind. Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der Steuerdaten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile.

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt.

In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind ebenfalls Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Steuerangaben aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen finden sich in den institutionellen Konten für den Sektor Staat, in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und im Einkommensentstehungskonto.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Institutionen der EU ohne Gegenleistung erheben.

Umweltbezogene Steuern finden sich in den folgenden Kategorien des ESVG 95:

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten nach den die Steuern entrichtenden institutionellen Sektoren aufgeschlüsselt.

Für den Sektor Staat und den Sektor Kapitalgesellschaften sind die Daten nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 für Volkswirtschaftliche Gesamtrechungen auf nationaler und regionaler Ebene) unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 aufzuschlüsseln. Zusätzlich sind für jedes der in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale 1 und 2 Daten für folgende Einheiten zu produzieren:

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Ein Übergangszeitraum kann nicht gewahrt werden.

Anhang III
Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum Einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet.

Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.

Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 95), z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort. Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:

Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen nur solche Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten. Die Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als eine "Blackbox" behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Zu- und Abflüsse sowie die Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.

Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von fest- und gasförmigen sowie flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.

Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.

Tabelle A - Gewinnung im Inland

1 Biomasse

2 Erze (Roherze)

3 Nichtmetallische Mineralstoffe

4 Fossile Energiematerialien/-träger

Tabellen B (Einfuhren - Handel insgesamt), C (Einfuhren - Extra-EU-Handel), D (Ausfuhren - Handel insgesamt), E (Ausfuhren - Extra-EU-Handel)

1 Biomasse und Biomassenprodukte

2 Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet

3 Nichtmetallische Mineralstoffe, roh und verarbeitet

4 Fossile Energiematerialien/-träger, roh und verarbeitet

5 Sonstige Produkte

6 Abfallstoffe eingeführt (Tabellen B und C)/ausgeführt (Tabellen D und E) für Endbehandlung und Endlagerung

Folgende Anpassungen des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit sind in Tabellen B und D zu berücksichtigen:


Von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Einfuhren, Tabelle B) and von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Ausfuhren, Tabelle D)

  • 1 Treibstoff für Landverkehr
  • 2 Treibstoff für Schiffsverkehr
  • 3 Treibstoff für Luftverkehr

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre nach Ende des ersten Bezugsjahres.