Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 07.06.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284,
Drucksache 081/95 = AE-Nr. 950297,
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577,
Drucksache 169/06 (PDF) = AE-Nr. 060705 und
Drucksache 869/06 (PDF) = AE-Nr. 061710
- 1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 12.4.2010
SG-Greffe(2010) D/ 5080
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010)132 final, 9.4.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi Ayet Puigarnau
Direktor
Europäische Kommission
Brüssel, den 9.4.2010
KOM (2010) 132 endgültig
2010/0073 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Konzepte des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sind themenübergreifend; für eine große Bandbreite von Anwendungen werden sie vollständig übernommen, für einige Anwendungen jedoch müssen sie ergänzt werden. Für bestimmte Datenanforderungen, wie die Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, besteht die beste Lösung in der Aufstellung getrennter Satellitenkonten. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen müssen daher durch integrierte Umweltökonomische Gesamtrechnungen ergänzt werden, die völlig konsistente Daten liefern.
Die vorgeschlagene Verordnung soll gewährleisten, dass die folgenden drei Ziele erreicht werden:
- - Die Konzepte, die im Teil "Umweltgesamtrechnungen" des neuen Kapitels über Satellitenkonten in der künftigen überarbeiteten Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) enthalten sind, sollen umgesetzt werden.
- - Vorrang haben soll die regelmäßige Erstellung eines Kernsatzes von Gesamtrechnungen auf der Grundlage der überarbeiteten Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen (ESEA 2008), die vom Ausschuss für das Statistische Programm im November 2008 angenommen wurde.
- - Es soll sichergestellt werden, dass die nationalen statistischen Ämter (NSA) ihre Arbeiten im Bereich der Umweltgesamtrechnungen fortsetzen und möglicherweise ausweiten, um insbesondere harmonisierte und aktuelle Daten von angemessener Qualität liefern zu können.
Die vorgeschlagene Verordnung wird dazu beitragen, dass den NSA angemessene Ressourcen für die Entwicklung Umweltökonomischer Gesamtrechnungen zur Verfügung stehen werden.
1.2. Allgemeiner Kontext
Im Anschluss an den Vertrag von Amsterdam haben die politischen Aspekte der Umwelt und Nachhaltigkeit einen noch größeren politischen Stellenwert erhalten, wobei die Schwerpunkte auf der Integration der politischen Entscheidungsfindung im Bereich Umwelt und Wirtschaft sowie der Berücksichtigung ökologischer Belange in anderen Politikbereichen liegen. Zu den wichtigsten, für den Bereich Umweltgesamtrechnungen relevanten politischen Initiativen auf EU-Ebene gehören das 6. Umweltaktionsprogramm, die EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und verschiedene Initiativen in einzelnen Politikbereichen im Zuge des Cardiff-Prozesses. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Bereiche Klimawandel, zukunftsfähiger Verkehr, Natur und Biodiversität, Gesundheit und Umwelt, Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallbewirtschaftung sowie die internationale Dimension einer nachhaltigen Entwicklung. Die zur Verfolgung der Fortschritte in Bezug auf die Lissabonner Ziele konzipierten Strukturindikatoren sind durch die Hinzufügung von Umweltindikatoren erweitert worden.
Solange Primarstatistiken unvollständig sind, können Umweltgesamtrechnungen hilfreich sein, weil damit ein Rahmenwerk und Schätzverfahren für fehlende Daten z. B. auf der Grundlage nichtstatistischer Quellen gegeben sind.
Die Nutzer legen besonderen Wert auf Analysen und Anwendungen von Umweltrechnungen für Modellrechnungen und Prognosen/Aussichten sowohl zur Vorbereitung von Politikvorschlägen als auch für die Berichterstattung über Umsetzung und Wirkung politischer Maßnahmen. Beispiele sind die Gestaltung steuerpolitischer Maßnahmen z. B. im Zusammenhang mit Klimaveränderungen und Energienutzung oder die Bewertung der Auswirkungen des internationalen Handels auf Emissionen und Ressourcennutzung.
Der Nutzerbedarf kann von Land zu Land leicht variieren, weil darin auch der Besitz an natürlichen Ressourcen und Umweltgütern und die politischen Prioritäten des jeweiligen Landes zum Ausdruck kommen. Die wesentlichen Standardkomponenten der Umweltgesamtrechnungen sind jedoch ähnlich: Dargestellt werden einzelne Naturressourcen, Luftschadstoffe und Energie, Materialflüsse, Umweltausgaben, Umweltaktivitäten und Umweltsteuern.
1.3. Bestehende Bestimmungen auf diesem Gebiet
Im Jahr 1994 legte die Europäische Kommission die wichtigsten Leitlinien für die Entwicklung eines .grunen Rechnungssystems" auf der Grundlage von Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fest1. Seitdem hat Eurostat in Zusammenarbeit mit den Statistikämtern der Mitgliedstaaten und mit der finanziellen Hilfe der GD Umwelt die europäischen Länder im Rahmen von Pilotstudien dabei unterstützt, Daten zu erheben. Umweltrechnungsdaten werden Eurostat auf unterschiedliche Weise übermittelt.
Im Rahmen obligatorischer Datenübermittlung sind es beispielsweise:
- - einige Daten über die Umweltschutzausgaben der Industrie, die im Rahmen der Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik2 erhoben werden,
- - die Eurostat im Rahmen der Verordnung zum ESVG 953 übermittelten Daten für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (beispielsweise Aufkommens- und Verwendungstabellen, Input-Output-Tabellen, Klassifikationen der Ausgaben des Staats nach dem Verwendungszweck und Steuerstatistik).
Die in den nationalen Statistikämtern für die Umweltgesamtrechnungen erhobenen Daten werden Eurostat regelmäßig (jährlich oder alle zwei Jahre) auf der Grundlage eines Gentlemen`s Agreement übermittelt anhand:
- - des Gemeinsamen Fragebogens Eurostat/OECD (Umweltschutzausgaben und -einnahmen),
- - eines gesonderten Fragebogens zu den gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen,
- - eines gesonderten Fragebogens zu den Luftemissionsrechnungen,
- - eines gesonderten Fragebogens zu den Umweltsteuern nach Industriezweigen.
Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 wird eindeutig darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, auf dem Gebiet der Umwelt über qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen zu verfügen. Ferner wird im Rahmen der wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 20124 angegeben, dass .für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten."
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sind in Artikel 3 EU-Vertrag verankert.
Das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft5 hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und allgemeiner für die Befähigung der Bürger unerlässlich sind.
Der vorliegende Vorschlag steht in Einklang mit den Prioritäten der Kommission.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Der Vorschlag wurde innerhalb des Europäischen Statistischen Systems mit den Datenproduzenten und den Dienststellen der Kommission (GD Umwelt, GFS, Europäische Umweltagentur) im Rahmen schriftlicher Konsultationen, in den zuständigen Arbeitsgruppen und Taskforces sowie mit den für Umweltstatistiken und Umweltgesamtrechnungen zuständigen Direktoren erörtert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Gespräche zwischen allen Betroffenen.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die nationalen Vertreter und die Vertreter der Kommission (GD Umwelt, GFS, Europäische Umweltagentur), die an den Sitzungen der Eurostat-Taskforce "Materialflussrechnungen", der Arbeitsgruppen "Umweltgesamtrechnung" und "Statistik der Umweltausgaben" sowie der "Konferenz der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung" (DIMESA) teilgenommen haben, waren ausschließlich Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften, den nationalen Systemen zur Erhebung und Erstellung von Umweltgesamtrechnungen und Statistiken und den neuen Trends bei der Entwicklung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen vertraut waren.
Methodik
Die Sachverständigen haben zur Ausarbeitung des Vorschlags in Sitzungen der zuständigen Taskforce, der Arbeitsgruppen und der DIMESA sowie im Rahmen der schriftlichen Anhörung beigetragen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Bei den wichtigsten Sachverständigen handelte es sich um Vertreter der nationalen Statistikämter, der Umweltministerien und .agenturen sowie der GD Umwelt, der GFS und der Europäischen Umweltagentur.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung
Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen der Taskforce, der Arbeitsgruppen und der DIMESA liegen in CIRCA vor.
2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen
Zwei Optionen wurden ermittelt:
- - Option 1: Beibehaltung der bisherigen Datenerhebung nach dem Gentlemen`s Agreement.
- - Option 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Erhebung von umweltökonomischen Gesamtrechnungsdaten.
2.3.1. Option 1: Beibehaltung der bisherigen Datenerhebung nach dem Gentlemen`s Agreement.
Auswirkungen und Folgen für die Bürger und Haushalte
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Für die Bürger und Haushalte wird die weitere Verwendung vereinzelter und unvollständiger Daten durch die politischen Entscheidungsträger indirekte Folgen haben, da deren Arbeit dadurch Stuckwerk bleibt und mit den Informationen über die Wirtschaft und die Gesellschaft nicht angemessen koordiniert werden kann.
Auswirkungen und Folgen für die Unternehmen
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Für die Unternehmen werden die weitere Verwendung vereinzelter und unvollständiger Daten durch die politischen Entscheidungsträger und ihre darauf basierenden Beschlüsse indirekte Folgen haben.
Auswirkungen und Folgen für die Mitgliedstaaten
Bei der derzeitigen Regelung, die auf einem Gentlemen`s Agreement ohne Rechtsgrundlage basiert, werden die Qualität der Daten und deren Verfügbarkeit bestenfalls wie bislang unzulänglich sein, aber wahrscheinlich sogar abnehmen. Bei der im Auftrag der Kommission im Jahr 2007 durchgeführten Studie "Environmental Accounts in Europe - State of play of recent work" (Umweltgesamtrechnungen in Europa - aktueller Stand) erklärten etliche Länder, Vorrang hatte für sie einzig und allein die rechtlich verbindliche Berichterstattung und im Rahmen von Gentlemen`s Agreements wurden künftig aufgrund des Fehlens rechtlicher Erfordernisse keine Daten mehr zusammengestellt und übermittelt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage gelte dies auch für die Statistiken, die für die Umweltgesamtrechnungen bereits erstellt wurden.
Auswirkungen und Folgen für die politischen Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union
Zunehmend notwendig wird eine Verknüpfung von Umwelt- und Wirtschaftsdaten.
Integrierte Bewertungen werden in mehreren EU-Aktionsplänen und "Strategien gefordert.
Eine Bewertung der Umweltstrategien ist nur möglich, wenn verlässliche Daten vorliegen.
Die derzeitige Regelung auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement garantiert keine Daten von angemessener Qualität und Aktualität und mit einer hinreichenden Abdeckung, um eine solche Bewertung vornehmen zu können.
Bei Festhalten am Prinzip des Gentlemen"s Agreement besteht die Gefahr, dass fehlende Daten geschätzt oder anderswo auf Adhoc-Basis erhoben werden, wenn ein politischer Bedarf an Informationen über die Beziehung zwischen Wirtschaft und Umwelt besteht. Die gegenwärtige Regelung schränkt somit die Möglichkeiten ein, eine Wissensbasis einzurichten und angemessene Daten zur Deckung des politischen Bedarfs zusammenzustellen.
2.3.2. Option 2: Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Unterstützung der Erhebung von umweltökonomischen Gesamtrechnungsdaten
Auswirkungen und Folgen für die Bürger und die Haushalte
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen oder Folgen zu erwarten. Indirekte Auswirkungen werden für die Bürger und die Haushalte die den politischen Entscheidungsträgern bereitgestellten verbesserten Informationen und ihre darauf basierenden Beschlüsse haben.
Auswirkungen und Folgen für die Unternehmen
Es können einige Falle auftreten, bei denen die Vertraulichkeit von Daten gewahrt werden muss.
Umweltgesamtrechnungen haben im Wesentlichen die Neuorganisation von vorliegenden Daten und nicht die Erhebung neuer statistischer Daten von Unternehmen zum Gegenstand.
Die erforderlichen Daten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen drei Module für Luftemissionsrechnungen, für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten und für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen werden auf der Grundlage bereits bestehender Meldepflichten zusammengestellt. So basieren die Luftemissionsrechnungen auf den für die Luftemissionskataster (im Rahmen der Meldungen gemäß UNFCCC und CLRTAP, siehe Anhang I) produzierten Daten. Die Daten des zweiten Moduls für umweltbezogene Steuern stammen aus Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen sowie aus Steuerdaten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Grundlage der Daten für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen schließlich bilden Agrarstatistiken, Statistiken über die Industrieproduktion und Handelsstatistiken.
Somit ergeben sich mit der Annahme dieser Verordnung keine neuen umfassenden Meldepflichten für die Unternehmen.
Auswirkungen und Folgen für die Mitgliedstaaten
Für Umweltgesamtrechnungen sind im Allgemeinen keine neue Datenerhebungen erforderlich, vielmehr eröffnen sie zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten für Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Aufkommens- und Verwendungstabellen oder Input-Output-Tabellen), für Umweltstatistiken und andere Fachstatistiken. Zu den benötigten Primärdaten gehören neben den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auch Umwelt-, Energie-, Verkehrs-, Forst- und Fischereistatistiken, Luftemissionskataster und andere Statistiken sowie Daten, die bei Ministerien, Facheinrichtungen und Umweltagenturen vorhanden sind.
Bei der im Auftrag von Eurostat 2007 durchgeführten Studie "Environmental Accounts in Europe - State of play" erklärten mehrere europäische Länder, Umweltgesamtrechnungen wurden ohne eine europäische Rechtsgrundlage, die einen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen zur Erfüllung dieses Erfordernisses begründet, nicht entwickelt oder sogar eingestellt.
Auswirkungen und Folgen für die politischen Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union
Eine fundierte Bewertung der europäischen Umweltpolitik und ihrer thematischen Strategien ist nur dann möglich, wenn zuverlässige Daten vorliegen. In der thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen werden eindeutig Daten gefordert, mit denen Indikatoren für die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von Umweltbelastungen und für die Umweltauswirkungen geschaffen werden können. Diese Indikatoren basieren auf Daten, die derzeit auf der Grundlage eines "Gentlemen"s Agreement" erfasst werden. Durch die geforderte konsistente und regelmäßige Produktion und Meldung von Umweltgesamtrechnungen wurde die Qualität der Statistiken verbessert. Bisher handelte es sich bei den Daten, die für einen der Strukturindikatoren und für drei der Indikatoren über die nachhaltige Entwicklung verwandt wurden, nicht um von den Ländern gemeldete Daten, sondern um Daten aus internationalen Datenbanken (beispielsweise der FAO und der UN). Die Daten für die Indikatorenberichte 2009 basierten erstmals auf von den Ländern gemeldeten Daten, die im Rahmen der derzeitigen Vereinbarung über eine freiwillige Datenerhebung geliefert wurden.
Andere Politikbereiche der EU (z.B. Abfallrecycling und -vermeidung, Luftemissionen und Klimawandel, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion) ließen sich andererseits viel besser überwachen, lagen qualitativ hochwertige Daten vor, die Umwelt und Wirtschaft miteinander verknüpfen. Derartige Daten können im Rahmen der Umweltgesamtrechnungen erfasst werden, was jedoch die Mitwirkung eines jeden Lands und eine vollständige Harmonisierung erforderlich macht. Eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Datenerhebung kann diese Anforderungen erfüllen.
Zudem werden folgende Vorteile erwartet: EU-weite Erhebung von Daten in einem wichtigen Bereich, bessere Wahrnehmung der Umweltgesamtrechnungen als Instrument zur Überwachung der betreffenden Politikbereiche mit der Möglichkeit, Umwelt- und Wirtschaftsdaten miteinander zu verknüpfen, Möglichkeit, die derzeitige Überarbeitung des SNA/ESVG zu nutzen und Synergien für die Datenerhebung zu entwickeln.
2.3.3. Zusammenfassung der Risiken bei Festhalten am Status quo
Die Nichtumsetzung von Option 2 ist mit folgenden Risiken verbunden:
- - Risiko, dass Daten nicht so erfasst werden, dass Schätzwerte auf EU-Ebene geliefert werden können und dass kein endgültiger vollständiger Datensatz über die Umweltgesamtrechnungen zur Verfügung steht. Dies wurde zu unvollständigen Angaben über die Verknüpfung von Umwelt und Wirtschaft führen.
- - Risiko, dass Analysen auf der Grundlage nicht amtlicher Daten vorgenommen werden. Dies birgt die Gefahr, dass andere Akteure Schätzungen über die Verknüpfung von Umwelt und Wirtschaft vornehmen und das tun, was Eurostat und das Europäische Statistische System auf systematischere und harmonisiertere Weise leisten sollten.
- - Risiko, dass die EU nicht als weltweit führender Akteur bei den Umweltgesamtrechnungen wahrgenommen wird und dass die bisherigen Bemühungen letztendlich vergebens und nutzlos waren.
2.3.4. Bevorzugte Option
Zwischen der weiteren Erhebung von Daten über die Umweltgesamtrechnungen nach einem Gentlemen"s Agreement und der Erhebung auf der Grundlage eines EU-Rechtsakts ist eindeutig die zweite Option vorzuziehen, da diese die besten Ergebnisse liefert.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel der Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen.
3.2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich verwirklicht werden und ist daher besser auf EU-Ebene auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft zu verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.
In den meisten Bereichen besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, Änderungen bei der Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen vorzunehmen, für die Daten bereits auf EU-Ebene im Rahmen von Gentlemen"s Agreements erhoben werden. In einigen Bereichen konnte die Befragung der Unternehmen geändert werden.
Umweltgesamtrechnungen haben aber hauptsächlich die Neuorganisation vorhandener Daten und nicht die Erhebung neuer statistischer Daten von Unternehmen zum Gegenstand. Für Umweltgesamtrechnungen ist im Allgemeinen keine neue Datenerhebung erforderlich, vielmehr eröffnen sie zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten für Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Aufkommens- und Verwendungstabellen oder Input-Output-Tabellen), für Umweltstatistiken und andere Fachstatistiken.
3.5. Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung
Andere Instrumente waren aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, denn sie setzt in der gesamten EU das gleiche Recht, und ihre korrekte und umfassende Anwendung durch die Mitgliedstaaten ist gewährleistet. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Auserdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 erlassenen statistischen Rechtsvorschriften.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Datenerhebung hat keine neuen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung Des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Laut Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin.
- (2) Das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft6 hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und allgemeiner für die Befähigung der Bürger unerlässlich sind.
- (3) Im Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 20127 wird eindeutig darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, auf dem Gebiet der Umwelt über qualitativ hochwertige Statistiken und Gesamtrechnungen zu verfügen. Ferner wird im Rahmen der wichtigsten Maßnahmen für 2008 bis 2012 angegeben, dass für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt werden sollten.
- (4) Die Notwendigkeit, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Strategie zu ermöglichen, wurde in der Mitteilung KOM (2009) 433 der Kommission vom August 2009 .Das BIP und mehr" anerkannt. Umweltgesamtrechnungen stellen ein diesbezügliches Instrument dar, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden konnten. Gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Bestrebung, eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu verwirklichen, die in der Strategie von Lissabon und verschiedenen wichtigen Initiativen eingebettet sind, wird die Entwicklung eines Datenrahmens, in den ökologische und ökonomische Aspekte kohärent einbezogen werden, umso unerlässlicher.
- (5) Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft8 aufgestellt wurde (.ESVG 95") und mit dem von der Statistikkommission der Vereinten Nationen im Februar 1993 verabschiedeten System of National Accounts (SNA) in Einklang steht, ist das wichtigste Instrument für die Erarbeitung der EU-Wirtschaftsstatistik sowie zahlreicher Wirtschaftsindikatoren (einschließlich des BIP). Der ESVG-Rahmen kann für die Analyse und Beurteilung verschiedener Aspekte der Volkswirtschaft herangezogen werden (z. B. ihre Struktur, einzelne Elemente, die Entwicklung im Zeitverlauf), für bestimmte Datenanforderungen, wie die Untersuchung der Interaktion zwischen Umwelt und Wirtschaft, ist die beste Lösung jedoch die Aufstellung getrennter Satellitenkonten.
- (6) In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 forderte der Europäische Rat die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollten daher ergänzt werden durch integrierte Umweltökonomische Gesamtrechnungen, die vollkommen kohärente Daten liefern.
- (7) Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von sozialem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen.
- (8) Das System of integrated Environmental Economic Accounts (SEEA), das gemeinsam von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission, dem IWF, der OECD und der Weltbank entwickelt wurde, ist ein Satellitensystem des SNA. Es führt Wirtschafts- und Umweltdaten in einem gemeinsamen Rahmen zusammen, um den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt zu messen. Es liefert den politischen Entscheidungsträgern Indikatoren und deskriptive Statistiken, um diese Wechselbeziehungen zu überwachen, sowie eine Datenbank für strategische Planung und politische Analyse zur Ermittlung von Wegen für eine dauerhaftere Entwicklung.
- (9) Das SEEA fasst die verschiedenen Umweltgesamtrechnungskategorien soweit wie möglich zusammen und verbindet diese. Im Allgemeinen weiten all diese Kategorien die vorhandenen Konzepte des SNA wie Kosten, Kapitalbildung und Kapitalstock aus, indem diese durch zusätzliche Daten in physischer Hinsicht ergänzt werden, um die ökologischen Kosten und die Nutzung des Naturvermögens bei der Produktion einzubeziehen, oder indem sie durch Berücksichtigung dieser Auswirkungen in monetärer Hinsicht geändert werden. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens weisen die verschiedenen Kategorien erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Methodik und die berücksichtigten Umweltbelange auf.
- (10) Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein .grunes Rechnungssystem" vor9. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, sodass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit Umweltgesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgase) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern.
- (11) Eines der Ziele für den Zeitraum, auf den sich das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 bezieht, ist es, in bestimmten Bereichen, in denen regelmäßig hinreichend ausgereifte europäische Statistiken erstellt werden, Maßnahmen zur Ersetzung von Vereinbarungen durch europäische Rechtsvorschriften zu treffen.
- (12) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken10 bildet einen Bezugsrahmen für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.
- (13) Da die verschiedenen Sätze der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet.
- (14) Ein Programm von Pilotstudien sollte eingerichtet werden, um die Berichterstattung und die Datenqualität zu verbessern, die Methodiken zu fordern und Weiterentwicklungen vorzubereiten.
- (15) Die Kommission sollte berechtigt sein, den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind.
- (16) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrag über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 beschlossen werden.
- (18) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen.
- (19) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden .
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden die Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Luftemission": physischer Strom von gasförmigen Materialien oder Partikeln vom Wirtschaftssystem (Produktions- oder Konsumtätigkeiten) an die Atmosphäre, die Teil des ökologischen Systems ist;
- (2) "umweltbezogene Steuer": Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine materielle Einheit (oder eine Ersatzgröße dieser Einheit) von etwas ist, das nachweislich eine bestimmte negative Auswirkung auf die Umwelt hat, wobei nur die von den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gekennzeichneten Transaktionen einzubeziehen sind;
- (3) "gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen": kohärente Aufstellungen des gesamten Materialinputs in die Volkswirtschaften, der Veränderungen des Materialbestands innerhalb der Volkswirtschaft und des Materialoutputs an andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.
Artikel 3
Module
- 1. Die Umweltgesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module aufgeteilt:
- a) ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt;
- b) ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt;
- c) ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt.
- 2. Jedes Modul enthält die folgenden Angaben:
- a) die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind;
- b) den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen;
- c) die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind;
- d) das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Übermittlungsfristen für die Erstellung der Gesamtrechnungen;
- e) die Berichtstabellen;
- f) die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.
- 3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen.
Artikel 4
Pilotstudien
- 1. Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung und die Datenqualität weiterzuentwickeln, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln.
- 2. Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wagt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Befragten ab. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission die notwendigen delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 9.
Artikel 5
Datenerhebung
- 1. Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Merkmale der Module.
- 2. Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen:
- a) Erhebungen,
- b) statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden,
- c) administrative Quellen.
- 3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und der Qualität der Daten aus den in Absatz 2 genannten Quellen.
Artikel 6
Übermittlung an die Kommission (Eurostat)
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen.
- 2. Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt wird.
Artikel 7
Qualitätsbewertung
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.
- 3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.
- 4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 8
Ausnahmeregelungen
- 1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 gewähren, sofern die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen.
- 2. Zu diesem Zweck stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 10 und Artikel 11 festgelegten Bedingungen.
Artikel 10
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.
- 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die diesbezüglichen Gründe.
Artikel 12
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des genannten Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 KOM (1994) 670, Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein .grunes Rechnungssystem" - die Integration von Umwelt- und Wirtschaftsinformationssystemen.
- 2 Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.13).
- 3 Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl L 310 vom 5.11.1996, S.1).
- 4 ABl L 344 vom 28.12.2007, S. 15.
- 5 Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S.1).
- 6 Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).
- 7 ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15.
- 8 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
- 9 KOM (1994) 670.
- 10 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- 11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Anhang I
Modul für Luftemissionsrechnungen
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 95 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktionstätigkeiten der Industriezweige sowie Tätigkeiten der privaten Haushalte.
Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind. Diese Daten werden nach einer Methode ausgearbeitet, in deren Rahmen die direkten Emissionen von Industrien und Haushalten mit den Produktions- und Konsumaktivitäten verknüpft werden.
Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 95 bereitgestellt werden.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und basieren ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.
In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine institutionelle Einheit wird als gebietsansässig definiert, wenn ihr Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses sich im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes befindet, d. h., wenn sie dort in erheblichem Umfang (seit mindestens einem Jahr) ihre Wirtschaftstätigkeit betreibt.
Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus allen Aktivitäten der gebietsansässigen Einheit erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen.
Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gas- und partikelförmigen Reststoffe erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff "Atmosphäre" als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Umweltauswirkungen zu verursachen.
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:
Code | Bezeichnung der Luftemission | Symbol der Luftemission | Meldeeinheit |
---|---|---|---|
Kohlendioxid ohne Emissionen aus Biomasse | CO₂ | 1 000 Tonnen (Gg) | |
Kohlendioxid aus Biomasse | Biomassen-CO₂ | 1 000 Tonnen (Gg) | |
Distickstoffoxid | N₂O | Tonnen (Mg) | |
Methan | CH4 | Tonnen (Mg) | |
Perfluorkohlenstoffe | PFC | Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente | |
Fluorkohlenwasserstoffe | HFC | Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente | |
Schwefelhexafluorid | SF6 | Tonnen (Mg) CO₂-Aquivalente | |
Stickoxide | NOX | Tonnen (Mg) NO₂-Aquivalente | |
flüchtige organische Verbindungen ohne Methan | NMVOC | Tonnen (Mg) | |
Kohlenmonoxid | CO | Tonnen (Mg) | |
Feinpartikel | < 10 Ê PM10 | Tonnen (Mg) | |
Feinpartikel | < 2,5 Ê PM2. | 5 Tonnen (Mg) | |
Schwefeldioxid | SO2 | Tonnen (Mg) | |
Ammoniak | NH3 | Tonnen (Mg) |
Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden auf jährlicher Grundlage erhoben und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 4. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten die Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten
Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
- 1. Für alle im Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 für Volkswirtschaftliche Gesamtrechungen auf nationaler und regionaler Ebene), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien produziert:
- - Luftemissionen der Haushalte,
- - Ausgleichspositionen. Bei Ausgleichspositionen handelt es sich um Meldepositionen, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.
- 2. Nachfolgend wird die in Abschnitt 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:
Luftemissionen der Industrie - NACE Rev. 2 (A*64)
Luftemissionen der Haushalte
- - Verkehr
- - Heizung/Kühlung
- - Sonstige
Ausgleichspositionen
- NAMEA-Luftemissionen insgesamt (Industrie + Haushalte)
- Abzüglich: Gebietsansassige im Ausland
- - nationale Fischereifahrzeuge im Ausland
- - Landverkehr
- - Schifffahrt
- - Luftverkehr
- Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet
- + Landverkehr
- + Schifffahrt
- + Luftverkehr
- (+ oder -) Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
- = Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC12/CLRTAP13
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewahrt werden.
- 12 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
- 13 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.
Anhang II
Modul für umwelbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Im Rahmen des Moduls für umweltbezogene Steuereinnahmen werden Daten zu umweltbezogenen Steuern in einer mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß der Aufschlüsselung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach dem ESVG 95. Wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen Produktionstätigkeiten der Industriezweige sowie Tätigkeiten der privaten Haushalte. Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind. Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der Steuerdaten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile.
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt.
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind ebenfalls Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Steuerangaben aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen finden sich in den institutionellen Konten für den Sektor Staat, in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und im Einkommensentstehungskonto.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Institutionen der EU ohne Gegenleistung erheben.
Umweltbezogene Steuern finden sich in den folgenden Kategorien des ESVG 95:
- - Produktions- und Importabgaben (D.2),
- - Einkommen- und Vermögenssteuern usw. (D.5),
- - Vermögenswirksame Steuern (D.91).
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:
- (1) Energiesteuern,
- (2) Verkehrssteuern,
- (3) Steuern auf Umweltverschmutzung,
- (4) Ressourcensteuern.
Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden auf jährlicher Grundlage erstellt und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 4. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten nach den die Steuern entrichtenden institutionellen Sektoren aufgeschlüsselt.
Für den Sektor Staat und den Sektor Kapitalgesellschaften sind die Daten nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 für Volkswirtschaftliche Gesamtrechungen auf nationaler und regionaler Ebene) unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 aufzuschlüsseln. Zusätzlich sind für jedes der in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale 1 und 2 Daten für folgende Einheiten zu produzieren:
- - Haushalte;
- - Gebietsfremde;
- - nicht zugeordnet.
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewahrt werden.
Anhang III
Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen
Abschnitt 1
Zielsetzungen
Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum Einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet.
Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zu erheben, erstellen, übermitteln und bewerten sind.
Abschnitt 2
Erfassungsbereich
Die Unterscheidung zwischen Beständen und Strömen ist das Grundprinzip eines Materialflusssystems. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Strom um eine Variable, mit der eine Quantität pro Zeiteinheit gemessen wird, der Bestand ist dagegen eine Variable, mit der eine Quantität zu einem gegebenen Zeitpunkt gemessen wird. Bei der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnung handelt es sich um ein Stromkonzept. Mit ihrer Hilfe wird der Strom von Materialinputs, -outputs sowie von Bestandsänderungen innerhalb der Volkswirtschaft in Masseneinheiten pro Jahr erfasst.
Die gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnung ist mit den Grundsätzen des Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 95), z. B. mit dem Gebietsansässigkeitsprinzip, vereinbar. Erfasst werden die Materialströme im Zusammenhang mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten einer Volkswirtschaft unabhängig von ihrem geografischen Standort. Im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen sind zwei Typen von Materialflüssen über die Systemgrenzen hinaus relevant:
- 1. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der natürlichen Umwelt. Diese umfassen die Entnahme von Materialien (d. h. Grund, Roh- oder Ausgangsstoffen) aus der natürlichen Umwelt sowie die Verbringung von Materialien (häufig als Reststoffe bezeichnet) in die natürliche Umwelt.
- 2. Materialflüsse zwischen der Volkswirtschaft und der Wirtschaft der übrigen Welt. Diese umfassen die Ein- und Ausfuhren.
Die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen umfassen nur solche Ströme, die diese Systemgrenzen überschreiten. Die Materialströme innerhalb der Volkswirtschaft werden im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen nicht erfasst. Die nationale Volkswirtschaft wird somit im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen als eine "Blackbox" behandelt, d. h. die zwischen den Industriezweigen stattfindenden Produktströme werden nicht beschrieben. Die natürlichen Zu- und Abflüsse sowie die Materialflüsse innerhalb der natürlichen Umwelt werden ebenfalls nicht erfasst.
Die Kategorie Gewinnung im Inland umfasst die jährlichen Mengen von fest- und gasförmigen sowie flüssigen Materialien (mit Ausnahme von Luft und Wasser), die der natürlichen Umwelt mit dem Zweck entnommen werden, als Input in der Volkswirtschaft verwendet zu werden.
Physische Ein- und Ausfuhren umfassen alle ein- oder ausgeführten Güter in Masseneinheiten. Gehandelte Produkte umfassen Waren in allen Verarbeitungsstadien von Rohprodukten bis zu Fertigwaren.
Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale.
Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen
- 1. Die Statistiken werden auf jährlicher Grundlage erstellt und übermittelt.
- 2. Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- 4. Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 5. Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.
Abschnitt 5
Berichtstabellen
Die Daten werden in Masseneinheiten für die in den nachfolgenden Tabellen aufgelisteten Merkmale erstellt.
Tabelle A - Gewinnung im Inland
1 Biomasse
- 1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Futterpflanzen)
- 1.1.1 Getreide
- 1.1.2 Wurzeln, Knollen
- 1.1.3 Zuckerpflanzen
- 1.1.4 Hülsenfrüchte
- 1.1.5 Nüsse
- 1.1.6 Ölhaltige Früchte
- 1.1.7 Gemüse
- 1.1.8 Obst
- 1.1.9 Fasern
- 1.1.10 Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g.
- 1.2 Pflanzenrückstände (verwendet), Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- 1.3 Holz (*)
- 1.3.1 Bauholz (Industrierundholz)
- 1.3.2 Brennholz und sonstige Gewinnung
- 1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und -tiere, Jagen und Sammeln
- 1.4.1 Wildfischfang
- 1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
- 1.4.3 Jagen und Sammeln
2 Erze (Roherze)
- 2.1 Eisen
- 2.2 NE-Metalle
- 2.2.1 Kupfer (**)
- 2.2.2 Nickel (**)
- 2.2.3 Blei (**)
- 2.2.4 Zink (**)
- 2.2.5 Zinn (**)
- 2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
- 2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium
- 2.2.8 Uran und Thorium
- 2.2.9 Sonstige a.n.g.
3 Nichtmetallische Mineralstoffe
- 3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt, sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
- 3.2 Kreide und Dolomit
- 3.3 Tonschiefer
- 3.4 Chemische und Düngemittelminerale
- 3.5 Salz
- 3.6 Kalk- und Gipsstein
- 3.7 Ton und Kaolin
- 3.8 Sand und Kies
- 3.9 Sonstige a.n.g.
- 3.10 Ausgehobenes Erdmaterial (darunter Ackerboden), nur wenn verwendet (***)
4 Fossile Energiematerialien/-träger
- 4.1 Kohle und sonstige feste Energiematerialien/-träger
- 4.1.1 Braunkohle
- 4.1.2 Steinkohle
- 4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande
- 4.1.4 Torf
- 4.2 Flüssige und gasförmige Energiematerialien/-träger
- 4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
- 4.2.2 Erdgas
- (*) Zusätzlich als fakultative Angabe: Nettozunahme des Holzbestandes.
- (**) Zusätzlich als fakultative Angabe: Metallgehalt.
- (***) Fakultative Angabe.
Tabellen B (Einfuhren - Handel insgesamt), C (Einfuhren - Extra-EU-Handel), D (Ausfuhren - Handel insgesamt), E (Ausfuhren - Extra-EU-Handel)
1 Biomasse und Biomassenprodukte
- 1.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, roh und verarbeitet
- 1.1.1 Getreide, roh und verarbeitet
- 1.1.2. Wurzeln, Knollen, roh und verarbeitet
- 1.1.3 Zuckerpflanzen, roh und verarbeitet
- 1.1.4 Hülsenfrüchte, roh und verarbeitet
- 1.1.5 Nüsse, roh und verarbeitet
- 1.1.6 Ölhaltige Früchte, roh und verarbeitet
- 1.1.7 Gemüse, roh und verarbeitet
- 1.1.8 Obst, roh und verarbeitet
- 1.1.9 Fasern, roh und verarbeitet
- 1.1.10 Sonstige Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs a.n.g., roh und verarbeitet
- 1.2 Pflanzenrückstände, Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- 1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet), roh und verarbeitet
- 1.2.1.1 Stroh
- 1.2.2.2 Sonstige Pflanzenrückstände
- 1.2.2 Futterpflanzen und geweidete Biomasse
- 1.2.2.1 Futterpflanzen
- 1.2.1 Pflanzenrückstände (verwendet), roh und verarbeitet
- 1.3 Holz und Holzprodukte
- 1.3.1 Bauholz, roh und verarbeitet
- 1.3.2 Brennholz und sonstige forstwirtschaftliche Produkte, roh und verarbeitet
- 1.4 Fischfang und sonstige Wassertiere und -pflanzen, roh und verarbeitet
- 1.4.1 Fischfang
- 1.4.2 Alle sonstigen Wassertiere und -pflanzen
- 1.5 Lebende Tiere außer 1.4 und Tierprodukte
- 1.5.1 Lebende Tiere außer 1.4
- 1.5.2 Fleisch und Fleischzubereitungen
- 1.5.3 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig
- 1.5.4 Sonstige Tierprodukte (Fasern tierischen Ursprungs, Tierhaute und .felle, Leder usw.)
- 1.6 Produkte vorwiegend aus Biomasse
2 Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet
- 2.1 Eisenerze und ihre Konzentrate, Eisen und Stahl, roh und verarbeitet
- 2.2 NE-Metallerze und ihre Konzentrate, roh und verarbeitet
- 2.2.1 Kupfer
- 2.2.2 Nickel
- 2.2.3 Blei
- 2.2.4 Zink
- 2.2.5 Zinn
- 2.2.6 Gold, Silber, Platin und sonstige Edelmetalle
- 2.2.7 Bauxit und sonstiges Aluminium
- 2.2.8 Uran und Thorium
- 2.2.9 Sonstiges a.n.g.
- 2.3 Produkte vorwiegend aus Metallen
3 Nichtmetallische Mineralstoffe, roh und verarbeitet
- 3.1 Marmor, Granit, Sandstein, Porphyr, Basalt und sonstige Naturwerksteine und Natursteine (außer Tonschiefer)
- 3.2 Kreide und Dolomit
- 3.3 Tonschiefer
- 3.4 Chemische und Düngemittelminerale
- 3.5 Salz
- 3.6 Kalk-, Gipsstein
- 3.7 Ton und Kaolin
- 3.8 Sand und Kies
- 3.9 Sonstiges a.n.g.
- 3.10 Ausgehobenes Erdmaterial (darunter Ackerboden), nur wenn verwendet (*)
- 3.11 Produkte überwiegend aus nichtmetallischen Mineralstoffen
4 Fossile Energiematerialien/-träger, roh und verarbeitet
- 4.1 Kohle und sonstige feste Energieprodukte, roh und verarbeitet
- 4.1.1 Braunkohle
- 4.1.2 Steinkohle
- 4.1.3 Ölhaltige Schiefer und Sande
- 4.1.4 Torf
- 4.2 Flüssige und gasförmige Energieprodukte, roh und verarbeitet
- 4.2.1 Erdöl, Erdgaskondensate und Flüssigerdgas
- 4.2.2 Erdgas
- 4.3 Produkte überwiegend aus fossilen Energieprodukten
5 Sonstige Produkte
6 Abfallstoffe eingeführt (Tabellen B und C)/ausgeführt (Tabellen D und E) für Endbehandlung und Endlagerung
- (*) Fakultative Angabe.
Folgende Anpassungen des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit sind in Tabellen B und D zu berücksichtigen:
Von gebietsansässigen Einheiten im Ausland gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Einfuhren, Tabelle B) and von gebietsfremden Einheiten im Hoheitsgebiet gebunkerter Treibstoff (Zusatzangabe zu Ausfuhren, Tabelle D)
- 1 Treibstoff für Landverkehr
- 2 Treibstoff für Schiffsverkehr
- 3 Treibstoff für Luftverkehr
Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre nach Ende des ersten Bezugsjahres.