Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte
(K3-Material)

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 12. September 2007
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte (K3-Material)

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf eine Regelung zur unmittelbaren und eindeutigen Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte (K3-Material) mittels Farbstoffen oder ähnlichem auf EU-Ebene hinzuwirken, damit die Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte nur im Rahmen der erlaubten Verwendungsmöglichkeiten soweit als möglich sichergestellt werden kann. Eine nationale Regelung ist nicht ausreichend, da sie vor dem Hintergrund des gemeinsamen Marktes vor allem Nachteile für die heimische Wirtschaft hätte ohne die gewünschte Wirksamkeit für den Verbraucherschutz zu erzielen.

Begründung

Die aktuell bekannt gewordenen Vorfälle, bei denen tierische Nebenprodukte (K3- Material), die bereits für die Verwendung außerhalb der Lebensmittelkette bestimmt waren, zurück in die Lebensmittelkette geschleust wurden, zeigen erneut, dass es gerade in diesem Bereich zu Missbräuchen kommen kann. In der Öffentlichkeit werden diese Vorkommnisse mit großem Interesse verfolgt. Es ist ein besonderes Anliegen der Verbraucher, dass diese Praktiken unterbunden und die Namen der Täter genannt werden.

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von K3-Material außerhalb der Lebensmittelkette z.B. als Heimtierfutter oder für technische Zwecke steht eine unmittelbare und dauerhafte Kennzeichnung des Materials im Vordergrund der Überlegungen (z.B. durch Einfärbung oder Geruchsstoffe). Neben umfangreichen Vorgaben zur Dokumentation, schreibt bisher die zu Grunde liegende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lediglich eine Materialidentifizierbarkeit vor, sowie eine Kennzeichnung bei einer Beförderung mit der Aufschrift "Nicht für den menschlichen Verzehr". Eine dauerhafte Kennzeichnung von K3-Material würde die bekannt gewordenen kriminellen Machenschaften erheblich erschweren sowie die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung deutlich erleichtern.