Verordnung des Bundesministerium des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministerium des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. Juni 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. 1 S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Der Bundesminister des Innern
Schily

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Allgemeines

Durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1626) wurde in § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eine neue Nummer 8 angefügt, nach der die den Meldebehörden von den Sprengstoffbehörden mitzuteilenden Tatsachen, dass

im Melderegister zu speichern und im Rückmeldeverfahren nach § 17Abs. 1 MRRG der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln sind.

Des Weiteren wurde durch Artikel 1 Nr. 15 des 3. SprengÄndG den Meldebehörden aufgegeben, den Sprengstoffbehörden Namensänderungen, einen Umzug oder den Tod des Erlaubnisinhabers mitzuteilen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass in den genannten Fällen weiterhin Überprüfungen erfolgen und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.

Darüber hinaus erfolgte durch Artikel 6 des 3. SprengÄndG eine Anpassung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeIdDÜV) alter Fassung an die neue Rechtslage. Diese Änderung konnte aus zeitlichen und gesetzgebungstechnischen Gründen nicht mehr in der Ablöseverordnung, der der Bundesrat bereits zugestimmt hatte, berücksichtigt werden. Da ein Berichtigungsverfahren nach den Bestimmungen der GGO aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam, ist somit bereits kurz nach Inkrafttreten der Ablöseverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689) eine entsprechende Änderung veranlasst.

B. Zu den Einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

zu Nummer 1 Buchstaben a und b

Mit den Änderungen wird die Wegzugsmeldebehörde verpflichtet, der Meldebehörde des neuen Wohnorts die Tatsache des Vorliegens einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz von Amts wegen mitzuteilen. Gleichzeitig werden die erforderlichen Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) - DSMeld - in die Verordnung aufgenommen.

zu Nummer 2

Mit der Änderung hat die Meldebehörde bei Fortschreibung der Daten auch die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.