850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
A.
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 55a Abs. 1, 2 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 6 ist § 55a wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 und 2 Satz 2 ist die Angabe "1. August 2008" durch die Angabe "1. Dezember 2008" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 3 ist die Angabe "1. bis 31. August 2008" durch die Angabe "1. bis 31. Dezember 2008" zu ersetzen.
- bb) In Satz 4 ist die Angabe "30. November 2008" durch die Angabe "28. Februar 2009" zu ersetzen.
- c) In Absatz 3 ist die Angabe "31. Juli 2008" durch die Angabe "30. November 2008" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Vertagung der Beratung von Juni 2008 auf Oktober 2008 ist hinsichtlich der in der Verordnung vorgesehenen Termine eine zeitliche Anpassung erforderlich.
B.
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die EU-Kommission keinen Vorschlag für eine Verlängerung der Milchquotenregelung macht und so ihre Absicht zum Ausdruck bringt, die Milchquotenregelung nach geltender Rechtslage zum 31. März 2015 auslaufen zu lassen. Er ist der Auffassung, dass im Hinblick auf eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Milchwirtschaft in der EU nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Milchquotenregelung diesem Umstand Rechnung tragen müssen. Sie müssen konsequent darauf ausgerichtet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Milcherzeuger und Molkereien im europäischen und weltweiten Wettbewerb zu stärken. Keinesfalls darf durch derartige Maßnahmen die Wettbewerbsstellung der deutschen Milchwirtschaft beeinträchtigt werden.
Einseitige Mengeneinschränkungen ausschließlich in Deutschland lassen keine nachhaltigen Erzeugerpreissteigerungen erwarten und würden im EU-Binnenmarkt und sich öffnenden Weltmarkt verpuffen. Stattdessen gingen Einkommensmöglichkeiten und Marktanteile der deutschen Milcherzeuger und Molkereien vor allem an innergemeinschaftliche Mitbewerber verloren. Gleichzeitig würden die Quotenkosten für die aktiven Milcherzeuger steigen und den erforderlichen Strukturwandel erschweren.
Der Bundesrat lehnt daher alle Maßnahmen ab, die eine einseitige nationale Mengenbeschränkung bewirken, wie Änderungen am bestehenden System der Molkerei- und Bundessaldierung [oder eine Veränderung des Umrechnungsfaktors.]*
- 3. Der Bundesrat bekräftigt seinen Beschluss vom 4. Juli 2008 (BR-Drucksache 367/08(B) ) und die darin erhobene Forderung an die Kommission nach einem Gesamtkonzept mit Begleitmaßnahmen zur Flankierung des Milchquotenausstiegs.
Im Rahmen der notwendigen Begleitmaßnahmen fordert der Bundesrat die Schaffung eines eigenständigen EU-finanzierten Milchfonds und bittet die Bundesregierung, sich nachdrücklich dafür einzusetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im EU-Haushalt durch Einsparungen bei den Marktordnungsausgaben und durch die nicht ausgeschöpfte Obergrenze der Agrarleitlinie hierfür Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf die Anpassungen bei Regelungen zur Intervention, zur privaten Lagerhaltung und zu Absatzbeihilfen bekräftigt der Bundesrat seine Forderung nach der Erhaltung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes auch im Interesse der Versorgungssicherheit sowie die Beibehaltung der Entscheidungsbefugnis über deren Anwendung durch den Rat.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich nachdrücklich bei der EU dafür einzusetzen, dass die Quotenbindung bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung zeitnah aufgehoben wird.
- * [ ... ] vgl. hierzu die Empfehlung in Drucksache 709/1/08.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung zum 31. März 2015 gemäß geltender Rechtslage müssen nationale Entscheidungen zielorientiert einem Gesamtkonzept folgen. Sie müssen konsequent darauf ausgerichtet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Milcherzeuger und Molkereien im europäischen und weltweiten Wettbewerb zu stärken. Keinesfalls darf durch derartige Maßnahmen die Wettbewerbsstellung der deutschen Milchwirtschaft beeinträchtigt werden.
Einseitige Mengeneinschränkungen allein in Deutschland lassen keine nachhaltigen Erzeugerpreissteigerungen erwarten. Sie würden angesichts der Verflechtung der Märkte und der Warenströme in einem offenen Binnenmarkt verpuffen. So gingen z.B. im Jahr 2007 nur 40 % der Milcherzeugung Deutschlands in den deutschen Lebensmitteleinzelhandel, 16 % in die weiterverarbeitende Industrie, 44 % wurden innergemeinschaftlich verbracht bzw. exportiert und eine in etwa entsprechende Menge an Milchprodukten wurde aus EU- und Drittländern zugeführt bzw. importiert. Stattdessen gingen durch einseitige Mengenbeschränkungen mittelfristig Einkommensmöglichkeiten und Marktanteile der deutschen Milcherzeuger und Molkereien an andere EU-Staaten verloren. Auch die für Exporte in Drittländer notwendige internationale Wettbewerbsfähigkeit würde leiden.
Jede nationale Mengeneinschränkung würde die Quotenkosten für die aktiven Milcherzeuger erhöhen. Sie müssten damit dringend benötigte Investitionsmittel für auslaufende Marktinstrumente verwenden. Maßnahmen, die eine einseitige nationale Mengenbegrenzung bewirken, wie etwa eine Änderung am bestehenden System der Molkerei- und Bundessaldierung oder die Veränderung des Umrechnungsfaktors, sind daher nicht geeignet, im Rahmen eines nationalen Gesamtkonzeptes das Auslaufen der Milchquotenregelung zu begleiten.
Angesichts der Entwicklungen in der EU ist vielmehr ein marktangepasstes Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten ohne staatliche Steuerung im Rahmen der Regeln der sozialen Marktwirtschaft erforderlich.
Die wichtigen nationalen Entscheidungen zur Milchmarktpolitik stehen in Zusammenhang mit der Position der Länder zur Weiterentwicklung der EU-Milchmarktpolitik im Rahmen der zurzeit stattfindenden "Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik". Wichtige Forderungen zur EU-Milchpolitik aus dem Beschluss des Bundesrates vom 4. Juli 2008 (BR-Drucksache 367/08(B) ) werden deshalb bekräftigt.