Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten

A. Problem und Ziel

Seit Aufhebung der Visumpflicht für die Republik Albanien ab dem 15. Dezember 2010 und für Montenegro ab dem 19. Dezember 2009 ist die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge stark angestiegen. Im Jahr 2010 waren noch 39 Asylerstanträge albanischer Staatsangehöriger zu verzeichnen, im Jahr 2014 waren es 7.865. Von montenegrinischen Staatsangehörigen wurden im Jahr 2009 noch 57 Asylerstanträge gestellt, im Jahr 2014 bereits 935.

Seit dem Jahr 2012 ist auch ein sprunghafter Anstieg bei der Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen der Republik Kosovo gestellten Asylanträge zu verzeichnen. Waren es 2012 noch 1.906 Asylerstanträge, stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 6.908 Asylerstanträge.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU liegen jedoch nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.

B. Lösung

Die genannten Staaten werden als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestuft, um die Dauer der Asylverfahren von Antragstellern aus diesen Staaten und damit die Aufenthaltszeit dieser Antragsteller in Deutschland zu verkürzen. Deutschland wird dadurch als Zielland für Antragsteller, die aus nicht asylrelevanten Motiven Asylanträge stellen, weniger attraktiv.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die Länder und die Kommunen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über den Erfüllungsaufwand hinausreichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten haben keinen höheren oder geringeren Aufwand, ihre Gründe in der Anhörung darzulegen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim BAMF, bei den Ländern und Kommunen vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten

Der Bayerische Ministerpräsident München, 24. Februar 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 931. Sitzung am 6. März 2015 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Seehofer

Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage II wird wie folgt gefasst:

"Anlage II (zu § 29a)

Albanien
Bosnien-Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - ein von dem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Diese Vermutung kann der Asylbewerber widerlegen, indem er glaubhaft macht, dass in seinem Fall doch eine Verfolgung droht. Somit können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden.

Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche ( § 36 Absatz 1 AsylVfG); auch eine Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben ( § 74 Absatz 1 AsylVfG) und hat keine aufschiebende Wirkung ( § 75 Absatz 1 AsylVfG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG); das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylVfG).

Die Einstufung der Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können. Damit wird für den Fall bestehender Hilfebedürftigkeit zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für eine Asylantragstellung aus wirtschaftlichen Gründen reduziert.

Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und den Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60). Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten wurde anhand der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist als Ergebnis festzuhalten, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird. Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Landes zu berücksichtigen. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist mit wesentlichen negativen Veränderungen in naher Zukunft nicht zu rechnen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse, der Rechtsprechung sowie von Materialien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegbar ist.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Albanien

Seit Aufhebung der Visumpflicht für die Republik Albanien ab dem 15. Dezember 2010 ist die Zahl der in Deutschland von albanischen Staatsangehörigen gestellten Asylerstanträge sprunghaft angestiegen. 2010 und 2011 wurden noch 39 bzw. 78 Asylerstanträge gestellt. In den Jahren 2012 und 2013 waren es bereits 232 bzw. 1.247. Im Jahr 2014 erfolgte dann ein Anstieg auf 7.865 Asylerstanträge.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 3.455 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von albanischen Staatsangehörigen getroffen. In neun Fällen wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt. Bei weiteren 43 Personen wurde subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt. In 25 Fällen wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.

Zwischen Januar und Oktober 2014 ergingen im Bereich Asyl 712 Gerichtsentscheidungen zur Republik Albanien. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) erfolgte dabei in keinem Fall. Bei 11 albanischen Staatsangehörigen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.

Von den 2.831 im Jahr 2014 abgelehnten Asylerstanträgen albanischer Staatsangehöriger wurden vom BAMF 2.463 (87,0 Prozent) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.

Kosovo

Seit dem Jahr 2012 ist auch die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen der Republik Kosovo gestellten Asylerstanträge sprunghaft angestiegen. 2012 wurden in Deutschland 1.906 Asylerstanträge von kosovarischen Staatsangehörigen gestellt. 2013 waren es bereits 3.394 Asylerstanträge. 2014 wurden 6.908 Asylerstanträge gestellt.

Auch hinsichtlich Kosovo liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 3.690 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von kosovarischen Staatsangehörigen getroffen. In vier Fällen wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt. Bei einer Person wurde subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt. In 35 Fällen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.

Zwischen Januar und Oktober 2014 ergingen im Bereich Asyl 1.600 Gerichtsentscheidungen zur Republik Kosovo. Eine Schutzgewährung (Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) erfolgte dabei in keinem Fall. Bei 23 kosovarischen Staatsangehörigen wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.

Von den 1.812 im Jahr 2014 abgelehnten Asylerstanträgen kosovarischer Staatsangehöriger wurden vom BAMF 1.495 (82,5 Prozent) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.

Montenegro

Seit Aufhebung der Visumpflicht für Montenegro ab dem 19. Dezember 2009 ist zudem die Zahl der in Deutschland von montenegrinischen Staatsangehörigen gestellten Asylerstanträge stark angestiegen. 2010 und 2011 wurden noch 59 bzw. 79 Asylerstanträge gestellt. In den Jahren 2012 und 2013 waren es bereits 290 bzw. 258. Im Jahr 2014 erfolgte dann ein Anstieg auf 935 Asylerstanträge.

Das BAMF hat 2014 insgesamt 868 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von montenegrinischen Staatsangehörigen getroffen. Alle Entscheidungen fielen negativ aus, d.h. es wurde weder Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG und subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt noch wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG festgestellt.

Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren und für die Versorgung der sich in Deutschland aufhaltenden Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für die zeitnahe Bearbeitung ihrer Fälle weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Verringerung der Zahl aus nicht asylrelevanten Motiven gestellter Asylanträge ist daher geboten.

III. Alternativen

Keine. Es ist angezeigt, das Ziel einer Verringerung der Zahl wirtschaftlich motivierter Asylbeantragungen aus diesen Staaten durch die vorgeschlagene Rechtsänderung mit erhöhtem Nachdruck zu verfolgen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch einzelne Mitgliedstaaten ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36 und 37 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU möglich. Die Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU wurden beachtet.

VI. Gesetzesfolgen

Die Ablehnung einer hohen Zahl von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet innerhalb kurzer Zeit dürfte zu einer kurzfristigen Erhöhung der Zahl ausreisepflichtiger Personen führen. Es ist daher erforderlich, dass die für die Beendigung des Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörden der Länder sich auf eine zu erwartende Belastungsspitze einstellen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die vorgesehene Regelung führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, als bei fehlender Substantiierung eines Asylvorbringens die schriftliche Begründung der ablehnenden Entscheidung kürzer gefasst werden kann.

2. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit bedeutet für einen von der Regelung betroffenen Antragsteller keinen erhöhten oder verringerten Aufwand. Der Antragsteller muss in der persönlichen Anhörung die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Für eine Schutzgewährung muss er eine drohende Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens glaubhaft machen. Gelingt ihm diese Glaubhaftmachung, hat er damit auch die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit widerlegt. Erforderlich ist in jedem Fall, alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Da dies in jedem Asylverfahren gilt, haben Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten keinen höheren Aufwand, ihre Gründe darzulegen.

Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim BAMF. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der insofern zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.

3. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichstellungspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die demographische Entwicklung sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet; ferner erstellt das Auswärtige Amt regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch das BAMF stets über aktuelle Informationen verfügt. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staats als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylVfG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

Es wird zunächst auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Für die Einstufung der einzelnen Staaten als sichere Herkunftsstaaten sind außerdem folgende Erwägungen maßgeblich:

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen.