Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304433 - vom 5. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Februar 2005 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission (UNCHR), die vom 14. März bis 22. April 2005 in Genf stattfindet,
- - gestützt auf den EU-Vertrag und dessen Bestimmungen zu den Menschenrechten,
- - unter Hinweis auf die Artikel I-3 Absatz 3 und IIl-292 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (KOM (2001) 0252) - und seine Entschließung vom 25. April 2002 zu dieser Mitteilung1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Menschenrechten in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich2,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UNCHR seit 1996,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen3,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Europäischen Union darin bestehen muss, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander zusammenhängen, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie der so genannten Menschenrechte der dritten Generation, wie das Recht auf Entwicklung, auf Frieden und das Recht auf eine gesunde Umwelt,
B. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung unabdingbar ist, die Mensch und Umwelt gerecht wird,
C. in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Menschen- und Grundrechte zu den wichtigsten Grundprinzipien der Union gehören,
D. in der Erwägung, dass die Förderung und Verteidigung von Menschenrechten, sowie ihrer Verteidiger, von Demokratie und von Rechtsstaatlichkeit für die Europäische Union im Rahmen aller ihrer Beziehungen zu Drittländern, insbesondere ihrer gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik sowie ihrer Politik im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit, hohe Priorität genießen,
E. in der Überzeugung, dass die UN-Menschenrechtsnormen für Unternehmen in dem Prozess zur Schaffung eines gemeinsamen globalen Rahmens für das Verständnis der Verantwortung, die Unternehmen im Bereich der Menschenrechte haben, einen großen Schritt nach vorne darstellen; und in der Erwägung, dass die Europäische Union auf dem UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vom September 2002 in Johannesburg fest zugesagt hat, die Schaffung eines zwischenstaatlichen Rahmens für die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern,
F. in der Erwägung, dass die UNCHR das wichtigste UN-Gremium für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt ist,
G. in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel und ihrer Empfehlungen zur UNCHR,
H. erfreut über die von der Europäischen Union auf der 60. Tagung der UNCHR ergriffenen Initiativen, zu denen die Einreichung von acht Länderresolutionen und zwei thematischen Resolutionen gehörte, und die zahlreichen von der Union unterstützten Resolutionen, womit die Europäische Union im Rahmen der UNCHR zu den aktivsten Akteuren gehörte,
I. unter Würdigung der Tatsache, dass Resolutionen zur Demokratischen Republik Kongo, zu Burma, Burundi, Tschad, Liberia, Somalia, Kuba, Belarus, Nordkorea und Turkmenistan sowie zur Frage der Verletzung der Menschenrechte in den besetzten arabischen Gebieten, einschließlich Palästina, erneut eingereicht wurden, sowie unter Würdigung der Erklärungen des Präsidenten zu Timor-Leste, Haiti und Nepal,
J. in Erwägung der Schlussfolgerungen, die in der Erklärung des Ausschusses zur internationalen Koordinierung und Zusammenarbeit für Kolumbien enthalten sind, die in Cartagena in Weiterentwicklung der in London unter anderem in Anwesenheit der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen angenommen wurde,
K. sich den Empfehlungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kolumbien anschließend,
L. besorgt darüber, dass zu den folgenden Ländern, bei denen das Europäische Parlament die Europäische Union aufgefordert hatte, Texte einzubringen oder zu unterstützen, keine Resolutionen verabschiedet wurden: Tschetschenien, Iran, Pakistan, Indien, Indonesien, Côte d'Ivoire, Algerien, Tunesien, Libyen, Saudi-Arabien und die Zentralafrikanische Republik,
M. besorgt darüber, dass die von der Europäischen Union eingereichten Resolutionen zu Simbabwe sowie zu China auf der 60. Tagung der UNCHR abgelehnt wurden,
N. insbesondere besorgt über den auf Initiative der Republik Kongo angenommenen Antrag, im Zusammenhang mit Simbabwe keine Maßnahmen zu ergreifen, sowie über den Antrag zu China, der auf die Initiative dieses Landes angenommen wurde,
0. unter Würdigung der Benennung sechs neuer Menschenrechtsexperten: zwei für thematische Fragen (der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenhandel, insbesondere über den Handel mit Frauen und Kindern, und ein unabhängiger Experte für Menschenrechte und Terrorismus) und vier für Ländermandate (der Sonderberichterstatter für Belarus, der Sonderberichterstatter über die Demokratische Volksrepublik Korea, der unabhängige Experte für Tschad und der unabhängige Experte für Sudan),
P. unter Würdigung der Tatsache, dass auf der 60. Tagung der UNCHR die Todesstrafe mit Nachdruck mit mehr Stimmen als in den vorausgegangenen Jahren verurteilt und die Pflicht eines Staates bekräftigt wurde, die Auslieferung wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat bei Eingang eines entsprechenden Ersuchens zu verweigern, wenn nicht effektive Zusicherungen gegeben werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird,
Q. unter Betonung, dass das Ziel der Europäischen Union in diesem Bereich die Annahme einer Resolution durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen ist, ein weltweites Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe als einen ersten Schrift zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe zu beschließen,
R. unter erneutem Hinweis auf seine Empörung und Entrüstung angesichts aller Terroranschläge, insbesondere derer vom 11. September 2001 und 11. März 2004, und auf seine Solidarität mit den Opfern dieser Anschläge sowie sein Mitgefühl angesichts des Schmerzes und des Leidens ihrer Familien, Freunde und Familienangehörigen,
S. mit der Feststellung, dass der gegenwärtige Terrorismus und insbesondere der globale Terrorismus gegen westliche Demokratien und ihre Bevölkerung, der wahllos massive zivile Opfer durch brutale, mörderische und feige Angriffe fordert, heutzutage die gewaltigste Bedrohung der grundlegenden und fundamentalen Menschenrechte darstellt, mit der unsere Gesellschaften konfrontiert ist,
T. unter Bekräftigung der Tatsache, dass zur Bewältigung dieser schrecklichen modernen Bedrohung es oberste Pflicht der demokratischen Regierungen ist, unsere Bürgerinnen und Bürger entschlossen zu schützen, den Terrorismus hart und unnachgiebig zu bekämpfen und alle Terrornetzwerke aufzudecken und zu zerstören,
U. in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Terrorismus von keiner Regierung als Grund dafür herangezogen werden sollte, gegen die legitime Inanspruchnahme grundlegender Menschenrechte und demokratischer Grundsätze vorzugehen, sondern dazu beitragen muss, die Rechtsstaatlichkeit und diese Grundprinzipien zu stärken"
V. in der Erwägung, dass Terrorismus nie berechtigt sein kann und dass der Kampf gegen ihn die Ausarbeitung umfassender Strategien erforderlich macht, durch die die Ursachen für extreme Armut, mangelnde Sicherheit, den Zusammenbruch von Staaten und die Ausbreitung des Fundamentalismus mit angegangen werden können, die zum Auftreten von terroristischen Aktivitäten führen können,
W. unter Hinweis auf die Resolution 057/219 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2002, der Resolution 1456 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. Januar 2003 und der UNCHR-Resolution 2003/68 vom 25. April 2003, in denen bekräftigt wird, dass die Staaten sich vergewissern müssen, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem internationalen humanitären Recht ergeben,
X. erfreut über die kürzlich von den Vertretern aller arabischen Länder und der Länder am Horn von Afrika verabschiedeten Erklärung von Sanaa zur Demokratie, den Menschenrechten und der Rolle des Internationalen Strafgerichtshofes,
Y. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass es einen Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und einem Drittland gibt, die Europäische Union nicht daran hindern sollte, entweder eine Resolution zur Menschenrechtssituation in diesem Land einzureichen oder eine Initiative des Drittlandes zu unterstützen, was der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Oktober 2004 zu China und Iran sowie in den Leitlinien über Menschenrechtsdialoge eindeutig zum Ausdruck gebracht hat,
Z. in der Erwägung, dass ein ständiger und konstruktiver Dialog zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat von wesentlicher Bedeutung ist, um der Position der Europäischen Union auf der 61. Tagung der UNCHR Wirkung und Kohärenz zu verleihen,
AA. besorgt über die Arbeitsweise des NRO-Ausschusses der UNO, wo in den letzten Jahren einigen internationalen Organisationen, die Demokratie und Menschenrechte weltweit fördern, politische Prozesse von nicht demokratischen Ländern gemacht wurden,
AB. besorgt über die Tatsache, dass die UNCHR oft ihr Ziel der Verteidigung der Menschenrechte aus den Augen verliert und eher dazu neigt, ihre Mitglieder, die des Machtmissbrauchs beschuldigt werden, zu schützen, wie dies von dem Gremium betont wurde, das vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt wurde, um Reformen der Institution vorzuschlagen,
Allgemeine Überlegungen
- 1. bekräftigt erneut, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind;
- 2. bekräftigt erneut die Notwendigkeit einer verstärkten Konsultation, Kooperation und Koordination zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen, insbesondere der UNCHR;
- 3. dringt darauf, dass die Europäische Union in der UNCHR der Vereinten Nationen eine Vorreiterrolle übernimmt;
Lage in bestimmten Ländern und Territorien
- 4. fordert die Europäische Union unter Berücksichtigung der Tatsache auf, dass die folgende Liste nicht erschöpfend ist, sich die Lage von Land zu Land beträchtlich unterscheidet und sich die Situation in einigen Ländern verbessert hat, Resolutionen einzubringen oder zu unterstützen:
- zu allen Ländern, für die ein Menschenrechtsexperte ein Ländermandat erteilt bekommen hat (Afghanistan, Belarus, Burma, Burundi, Kambodscha, Tschad, Kuba, die Demokratische Republik Kongo, die Demokratische Volksrepublik Korea, Haiti, Irak, Liberia, Somalia, Sudan) und zur Frage der Verletzung der Menschenrechte in den besetzten arabischen Gebieten, einschließlich Palästina;
- zu allen Ländern ohne ein Ländermandat in der UNCHR, zu denen die Europäische Union wiederholt ihre ernste Besorgnis über die Menschenrechtslage in internationalen Gremien zum Ausdruck gebracht hat, zusammengestellt im EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage, der vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde, insbesondere: Simbabwe, China, Indien, Indonesien, Pakistan, Nepal, Vietnam, Russische Föderation (Tschetschenien), Turkmenistan, Usbekistan, Algerien, Libyen, Iran, Mauretanien, Tunesien und Saudi-Arabien;
- zu allen Ländern, zu denen das Europäische Parlament sich erneut tief besorgt über die Situation der Menschenrechte geäußert hat (Zentralafrikanische Republik, Côte d'Ivoire, Kamerun, Eritrea, Togo);
- zu China, insbesondere unter entschiedener Verurteilung der missbräuchlichen Praxis willkürlicher Inhaftierungen, der Unterdrückung in Tibet, in Sinkiang, der Falun Gong-Bewegung sowie der Unterdrückung jeder Form politischer Opposition; mit der Forderung nach sofortiger und unbedingter Freilassung aller wegen unterschiedlicher Meinungen oder aus Gesinnungsgründen inhaftierten Häftlingen und nach Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und nach Achtung der Rechte der Frau sowie der Arbeitnehmerrechte; mit der Forderung nach rascher Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte; unter Verurteilung der beabsichtigten Aufhebung des EU-Waffenembargos; unter Verurteilung der missbräuchlichen und übertriebenen Verhängung der Todesstrafe; mit der Forderung nach einem Moratorium bei Hinrichtungen, sowie nach umgehender Ratifizierung des zweiten Protokolls zum IPBPR; mit der Forderung nach der Fortsetzung des chinesischtibetanischen Dialogs zwischen den Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung im Hinblick auf eine tatsächliche Autonomie Tibets innerhalb der chinesischen Grenzen;
- zu Iran, unter Verurteilung des erheblichen Anstiegs der Verletzung der Menschenrechte, sowie insbesondere des humanitären Rechts, insbesondere der zunehmenden Berichte über Hinrichtungen von Zivilisten, einschließlich von Hinrichtungen jugendlicher Straftäter, Amputationen und Auspeitschen in der Öffentlichkeit, ein generelles hartes Vorgehen gegen Presse und Medien, weitverbreitete Verhaftungen vor allem von Frauen und jungen Leute mit unklaren oder geringfügigen Beschuldigungen; mit der Forderung eines Moratoriums für alle Hinrichtungen; in der Erwartung, dass iranischen Behörden die versprochenen Rechtsvorschriften über das Verbot der Verhängung der Todesstrafe für Straftaten erlassen, die vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres verübt worden sind; mit der Forderung an die UNCHR, erneut einen Sonderbeauftragten zur Überwachung der Menschenrechtssituation im Iran zu benennen;
- zu Irak, unter Verurteilung der Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Rechts insbesondere der Exekutionen von Zivilisten, der Entführung von Geiseln und deren barbarische Hinrichtung durch Terrorgruppen, der regelmäßigen Anschläge auf Minderheitengruppen wie Assyrer und andere, der Verhinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie der Akte der Folter gegenüber der Zivilbevölkerung; unter Verurteilung der Wiedereinführung der Todesstrafe durch die irakische Interimsregierung; mit der Forderung, dass behauptete Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die während der letzten drei Jahrzehnte vorgekommen sein sollen, von den irakischen Behörden möglichst schnell untersucht und die Verantwortlichen bestraft werden; unter nachdrücklichem Verweis auf das Recht jedes Inhaftierten auf eine faire rechtliche Behandlung im Einklang mit dem Völkerrecht; unter erneuter Verurteilung der Anwendung von Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen; mit der Forderung nach eingehenden, unabhängigen, öffentlichen und transparenten Untersuchungen der mutmaßlichen Fälle von Folter und Misshandlungen; mit der Forderung nach einer angemessenen Bestrafung aufgrund angemessener Verfahren; unter Begrüßung der Abhaltung der Wahlen in Irak und mit der Feststellung, dass die Menschenrechte und die Demokratie die wichtigsten Werte sind, auf die sich die künftige Verfassung des Landes gründen muss;
- zu Tschetschenien unter Verurteilung an erster Stelle des schrecklichen Massakers von Beslan und ferner unter Verurteilung des enormen Anstiegs der Zahl der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen die Zivilbevölkerung seitens der russischen Behörden, insbesondere der Entführungen und Verschleppungen sowie der gezielten Operationen, die systematischen und strafenden Charakter annehmen; unter Verurteilung der Lage der Frauen, die ganz besonders Ziel dieser Strafaktionen sind; mit Bedauern über die andauernde Straffreiheit der Täter dieser Straftaten; unter Verurteilung der systematischen Angriffe und Behinderungen seitens der russischen Streitkräfte gegenüber Menschenrechtsaktivisten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, der Behinderungen und Angriffe auf die freie Presse, der Bedrohung von Personen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen; und mit dem Aufruf, sofort politische Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien aufzunehmen, damit endlich eine friedliche Lösung des Konflikts gefunden wird;
- zu Turkmenistan, unter Verurteilung der gewaltsamen Unterdrückung jeder Form von Pressefreiheit und politischer Überzeugung;
- zu Simbabwe, unter Verurteilung des Mugabe-Regimes für die unnachgiebige und brutale Unterdrückung der verarmten und hungernden Bevölkerung, die systematische Untergrabung der Freiheit von Justiz; Presse und Einzelpersonen und die Zerstörung einer zuvor durchaus erfolgreichen Wirtschaft; mit der Aufforderung an die zuständigen Behörden in Simbabwe und den Nachbarstaaten Simbabwes, ihre Macht und ihren Einfluss zu nutzen, um sicherzustellen, dass die bevorstehenden Wahlen (am 31. März 2005) gemäß den internationalen Grundsätzen und Vorschriften sowie in Anwesenheit einer starken internationalen Beobachtermission abgehalten werden; mit der Forderung an den UN-Sicherheitsrat, angesichts der Krise in Simbabwe entschlossen einzuschreiten, wenn das Regime im Vorfeld und während der bevorstehenden Wahlen gegen die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt;
- zu Usbekistan, unter Verurteilung der Tatsache, dass insbesondere religiöse Gruppierungen für rechtlos erklärt wurden und politische Parteien in ihrer Tätigkeit ernsthaft behindert werden;
- zu Afghanistan, mit der Feststellung, dass die neu gewählte Regierung unterstützt werden muss; unter Verurteilung der Menschenrechtsverletzungen, der Geiselnahmen, der Misshandlung und Hinrichtung dieser Geiseln; mit der Forderung, dass Berichten über Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, die im letzten Jahrzehnt begangen worden sein sollen, nachgegangen wird und die dafür Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden;
- zu Sudan, mit der Forderung an alle Parteien des Darfur-Konflikts, jegliche Gewalt und Angriffe unverzüglich einzustellen, von Zwangsumsiedlungen von Zivilisten abzusehen, sich an den internationalen humanitären Hilfs- und Kontrollbemühungen zu beteiligen, sicherzustellen, dass ihre Mitglieder sich an das internationale humanitäre Recht halten, die Sicherheit des humanitären Personals zu ermöglichen, und voll und ganz bei den Untersuchungen der Verstöße gegen das internationale humanitäre Recht und die Menschenrechte der UN-Untersuchungskommission mitzuarbeiten und ihr auch zu ermöglichen zu bestätigen, ob Völkermord vorliegt und die für solche Verstöße Verantwortlichen zu ermitteln; mit der Forderung an den UN-Sicherheitsrat, ein globales Waffenembargo für den Sudan sowie weitere gezielte Sanktionen gegen diejenigen in Erwähnung zu ziehen, die für massive Menschenrechtsverstöße und weitere Gräuel im Hinblick auf die jüngsten Verletzungen der Verpflichtungen im Rahmen des Waffenstillstands und des Friedensprozesses verantwortlich sind und dafür zu sorgen, dass all diese Sanktionen das Leiden der Bevölkerung des Sudan nicht verschlimmern; erfreut über die Unterzeichnung der Friedensvereinbarung zwischen der Regierung in Khartum und der Volksbefreiungsbewegung vom 9. Januar 2005 und in der Hoffnung, dass sie rasch und vollständig umgesetzt wird;
- 5. fordert den Rat auf, die Ernennung eines Sonderberichterstatters für die Überprüfung der Menschenrechtsbilanz Nepals zu unterstützen;
- 6. fordert die Europäische Union auf, eine öffentliche Erklärung abzugeben, in der sie der chinesischen Regierung ihre tiefe Besorgnis über die wiederholten Menschenrechtsverletzungen mitteilt;
- 7. fordert nach dem beratenden Gutachten des Internationalen Gerichtshof es zu den rechtlichen Folgen des Baus einer Mauer im besetzten palästinensischen Gebiet und seiner Bestätigung durch die Vollversammlung eine Resolution, mit der gefordert wird, dass das Völkerrecht angewandt wird, damit die Verletzungen völkerrechtlicher Pflichten durch Israel beendet werden, namentlich durch die Aussetzung der Bauarbeiten an der Mauer auf Land, das auf der Seite der international anerkannten "grünen Linie" zwischen Israel und den palästinensischen Gebieten im Westjordanland liegt, ihren Abriss und die Aufhebung aller Rechtsvorschriften oder Verwaltungsakte im Zusammenhang mit ihrem Bau, und auch dass Drittstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen und keinerlei Unterstützung des Mauerbaus gewähren; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine gerechte und dauerhafte Lösung des Nahostkonflikts durch Aushandlung eines unwiderruflichen und endgültigen Friedensabkommens, wie es in der Roadmap für Frieden vorgesehen ist, ohne Vorbedingung auf der Grundlage der Existenz zweier friedlich zusammenlebender demokratischer und souveräner Staaten - Israel und Palästina - in sicheren und anerkannten Grenzen zu intensivieren; bekräftigt seinen Einsatz für die Errichtung eines lebensfähigen und souveränen palästinensischen Staates im Jahr 2005;
Thematische Fragen
- 8. fordert den Vorsitz auf, Resolutionen zu folgenden Themen einzubringen oder zu unterstützen:
- Bürgerrechte und politische Rechte: Schutz der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus; Rassismus; die Frage der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten weltweit; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Meinungsfreiheit, Unabhängigkeit der Justiz, Straffreiheit, religiöse Intoleranz; Rechte des Kindes mit dem Schwerpunkt der vollständigen Durchführung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und insbesondere das dramatische Problem der Kinder in bewaffneten Konflikten und Gewalt gegen Kinder; Rechte der Frauen und Mädchen, Notwendigkeit des Schutzes gegen die Benutzung von Vergewaltigung als "Kriegsinstrument" in Konfliktsituationen; Rechte im Bereich der reproduktiven Gesundheit; Wanderarbeiter, Minderheiten und Vertriebene; Indigene Völker; Verschwinden von Personen und Massenhinrichtungen, Menschenrechtsaktivisten; Pressefreiheit und Schutz von Journalisten; Schutz von Binnenvertriebenen; moderne Formen der Sklaverei (namentlich im Bereich der Kinderarbeit sowie des Menschen- und Organhandels); und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität; Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte;
- wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: Recht auf Entwicklung; Recht auf Nahrung; extreme Armut; Zusatzprotokoll zum Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; und Wirtschaft und Menschenrechte sowie Behinderungen, Rasse, Alter und Religion;
- 9. fordert die Europäische Union auf, weiterhin die Arbeitsgruppe zu "Recht auf Entwicklung" bei ihren Bemühungen zu unterstützen, eine klare Methodik für die Umsetzung des Rechts auf Entwicklung auszuarbeiten;
- 10. fordert den Vorsitz und den Rat auf, das Mandat der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Menschenhandel, insbesondere über den Handel mit Frauen und Kindern, das 2004 von der UNHCR festgelegt wurde, uneingeschränkt zu unterstützen;
- 11. erinnert im Einklang mit der UN-Erklärung aus dem Jahr 1986, in der das Recht auf nachhaltige Entwicklung als unveräußerliches Menschenrecht anerkannt wurde, an die Verpflichtung der Europäischen Union zur Förderung einer internationalen Wirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit, Souveränität, gegenseitiger Abhängigkeit und gegenseitigem Interesse; fordert die Europäische Union auf, sich auf die Notwendigkeit der Entwicklung bei den nächsten für Dezember 2005 in Hongkong geplanten WTO-Verhandlungen zu konzentrieren;
- 12. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, alles erforderliche zu tun, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, insbesondere die Notwendigkeit, Armut, weitverbreiteten Hunger, geschlechterspezifische Diskriminierung, Umweltzerstörung und Mangel an Bildung, Gesundheitsversorgung und sauberem Wasser zu beseitigen;
- 13. wiederholt seine Aufforderung an den Vorsitz, in seinen Bemühungen um die brasilianische Initiative bezüglich der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität nicht nachzulassen, indem sie um die Unterstützung für eine Resolution zu diesem Problem durch andere Länder wirbt;
- 14. fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, die Aktivitäten der UNCHR sowie die Arbeit der UN-Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, die sich mit indigenen Fragen befasst, insbesondere derjenigen ihrer Arbeitsgruppe zum Thema "indigene Bevölkerung", zu verstärken;
- 15. fordert den Vorsitz, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Resolutionsentwurf der Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte (Resolution 2004/17 der Unterkommission) für die 61. Tagung der UNCHR uneingeschränkt zu unterstützen, in der eine Studie über die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung sowie die Erarbeitung des Entwurfs einer Reihe von Grundsätzen und Leitlinien für die Beseitigung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorgeschlagen wird als umfassende Reaktion auf ein schwerwiegendes und systematisches Menschenrechtsproblem, das das Leben von schätzungsweise 260 Millionen Menschen weltweit betrifft;
- 16. begrüßt die Arbeit der intersessionellen offenen Arbeitsgruppe der UNCHR, die zuständig für die Ausarbeitung des Entwurfs eines rechtsverbindlichen normativen Instruments für den Schutz von Personen vor gewaltsam verursachtem Verschwinden ist, und unterstützt die Ausarbeitung eines Übereinkommens über den Schutz und die Unterstützung für Opfer von Terroranschlägen; fordert die UNCHR auf, vorrangig den Entwurf eines Übereinkommens über den Schutz von Personen vor gewaltsam verursachtem Verschwinden anzunehmen; und fordert den Rat und alle Regierungen der Mitgliedstaaten dringend auf, beide Arbeitsgruppen im Hinblick auf eine frühe Annahme des Übereinkommens durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen;
- 17. fordert die Kommission und den Rat auf, der Frage der Straffreiheit in Fällen der Verletzung internationaler Menschenrechte, bei Kriegsverbrechen und in Fällen des Verstoßes gegen humanitäres Recht hinreichende Aufmerksamkeit zu schenken;
- 18. fordert den Sonderberichterstatter über die Meinungsfreiheit auf, sich ausdrücklich mit der Frage der Journalisten in Konfliktgebieten und den Gefahren und Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, zu befassen; fordert diesbezüglich die UNCHR auf, ihren Unterausschuss zu beauftragen, diese Problematik eingehend zu untersuchen und neue Normen oder Leitlinien auszuarbeiten, die dem Zweck dienen, den in Konfliktgebieten tätigen Journalisten die uneingeschränkte Achtung ihrer Rechte sowie ihrer Grundfreiheiten zu gewährleisten;
- 19. weist erneut darauf hin, dass sich im Jahr 2005 die Weltfrauenkonferenz von Peking zum zehnten Mal jährt und dies eine wichtige Möglichkeit darstellen sollte, die Menschenrechte der Frauen weltweit voranzutreiben;
- 20. fordert die Europäische Union auf, sich für die volle Integration einer Geschlechterdimension im gesamten System der Vereinten Nationen einzusetzen;
- 21. begrüßt die Tatsache, dass die UNCHR seit 1997 auf Initiative der Europäischen Union eine Entschließung mit der Aufforderung,. die Todesstrafe abzuschaffen oder ihre Anwendung soweit wie möglich einzuschränken, annimmt; fordert, sich für die erneute Verabschiedung einer Resolution während der 61. Tagung der Kommission einzusetzen;
- 22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die UN-Konvention über Wanderarbeitnehmer zu ratifizieren und ihre weltweite Ratifizierung zu unterstützen; fordert diesbezüglich die Europäische Union auf, die Verlängerung des Mandats der Sonderberichterstatterin über die Rechte von Wanderarbeitnehmern nachdrücklich zu unterstützen;
- 23. fordert die Kommission, den Rat, den Vorsitz und die Mitgliedstaaten auf, ihr Möglichstes zu tun, damit die Vollversammlung der Vereinten Nationen in ihrer nächsten Sitzung eine Resolution annimmt, ein weltweites Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe als einen ersten Schritt zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe zu beschließen;
- 24. äußert jedoch seine Besorgnis über die Gefahren einer Verlangsamung oder gar einer Umkehr der Tendenz zur Abschaffung der Todesstrafe und fordert von allen Staaten, die die Todesstrafe beibehalten, sich an die Resolution 2004/L94 zu halten, die auf der 60. Tagung der UNCHR verabschiedet wurde;
- 25. fordert die Europäische Union auf sicherzustellen, dass in der Globalresolution gegen Folter nachdrücklich bekräftigt wird, dass kein Staat eine Person in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert oder anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden;
- 26. fordert den Vorsitz auf, eine Resolution einzubringen, in der die Vereinigten Staaten aufgefordert werden, die Situation der Häftlinge auf Guantánamo und an anderen Orten unter Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards und Einhaltung des humanitären Rechts unverzüglich zu klären, und verweist auf seine in mehreren Entschließungen bekräftigten Stellungnahmen zur dramatischen Lage der Gefangenen in Guantánamo;
- 27. bekräftigt erneut, dass die Europäische Union durch ihre Entwicklungs- und Handelspolitik eine wichtige Rolle spielen muss, um der Unterstützung für terroristische Netzwerke und Bewegungen den Boden zu entziehen, und zwar durch ihre Konzentration auf Verringerung der Armut, auf Landreform, verantwortungsvolle Staatsführung und Bekämpfung der Korruption;
- 28. fordert die Europäische Union auf, den Aufbau eines speziellen Beobachtungsmechanismus für Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung zu unterstützen, um die Wirkung von Maßnahmen, Gesetzen und Praktiken zur Terrorismusbekämpfung auf die Menschenrechte zu untersuchen und an die Staaten gerichtete Empfehlungen zur Einhaltung der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung zu formulieren;
- 29. fordert den Vorsitz auf, Anstrengungen zu unternehmen, um Fortschritte bei der Schaffung eines "Internationalen Vertrags über Waffenausfuhren" zu machen und zwar unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2004 zu dem Fünften Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren1;
- 30. unterstützt auch weiterhin voll und ganz den Prozess hin zu einer neuen Internationalen Übereinkunft über die Menschenrechte von Personen mit Behinderungen; ermutigt den Rat und die Kommission, eine führende Rolle zu spielen, um eine umfassende Übereinkunft in nächstmöglicher Zukunft zu erzielen, durch die gewährleistet wird, dass Personen mit Behinderungen weltweit gleichberechtigt und effektiv in den Genuss aller Menschenrechte kommen; fordert den EU-Vorsitz auf, die angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 zum UN-Übereinkommen zu berücksichtigen, wenn er die Europäische Union bei den Verhandlungen in dem Adhoc-Ausschuss der Vereinten Nationen vertritt, der zuständig für die Ausarbeitung der UN-Übereinkommen ist; erinnert den Rat und die Kommission daran, den Dialog mit den Vertretern von Behindertenorganisationen weiterzuführen und zu verstärken;
Wirksame Funktionsweise von Menschenrechtsinstrumenten und -mechanismen
- 31. fordert den Rat und die Kommission auf, sich für die weltweite Ratifizierung aller Menschenrechtsinstrumente einzusetzen;
- 32. begrüßt die von der Europäischen Union geleistete Arbeit im Hinblick auf die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes und fordert die Union auf, ihre Arbeit fortzusetzen; fordert insbesondere die Vereinigten Staaten auf, dieses Statut zu ratifizieren und darauf zu verzichten, einen privilegierten Status für ihr Militärpersonal auszuhandeln, dem eine Art "internationale Immunität" garantiert werden soll;
- 33. fordert die Kommission auf, ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, damit die Förderung und die Weiterverfolgung des Prozesses von Sanaa sichergestellt werden kann;
- 34. fordert den Vorsitz und die Mitgliedstaaten auf, zu fordern, dass es eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der UNCHR ist, dass die Regierungen die wichtigsten Verträge über Menschenrechte ratifiziert haben, ihren Verpflichtungen zur Berichterstattung nachgekommen sind, uneingeschränkte Einladungen an die Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen ausgesprochen haben und sich bemühen, ihre Empfehlungen umzusetzen;
- 35. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten eindringlich auf dafür zu sorgen, dass alle in den Expertenberichten dargelegten Empfehlungen, mit denen die Förderung der Menschenrechte innerhalb der UNCHR verbessert sowie diese Kommission geschützt werden soll, im Reformprozess berücksichtigt und weiterverfolgt werden;
- 36. fordert insbesondere die neuen Mitglieder und den Vorsitz der UNCHR auf, ihre Mandatszeit in dieser Kommission zu nutzen, um ihr Engagement für die Menschenrechte zu demonstrieren, indem sie konkrete Schritte zur Verbesserung der Einhaltung der Menschenrechte in ihren Ländern unternehmen;
- 37. fordert den Rat und die Kommission auf, die Vereinten Nationen in ihren Bemühungen zu unterstützen, Sonderberichterstatter für die Menschenrechte gemäß ihrer Aufgabenstellung in die Länder zu entsenden, in denen Menschenrechtsverletzungen vorkommen, insbesondere diejenigen Länder, die enge Beziehungen zur Europäischen Union unterhalten;
- 38. fordert den Vorsitz und die Mitgliedstaaten auf, eine Resolution einzureichen oder zu unterstützen, um die Sonderverfahren der UNCHR zu stärken, einschließlich der Bereitstellung adäquater Mittel, um zu ihrem wirksamen Funktionieren beizutragen;
- 39. bedauert die Verschlechterung bestimmter Debatten in der UNCHR, bei denen eine Polarisierung bei der Frage der Unterstützung von Ländern festzustellen ist, die der Regelung von Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, und fordert den Vorsitz und die Mitgliedstaaten auf, die Anzahl der gemeinsamen und individuellen Erklärungen sowie die Anfragen und Erklärungen nach den Berichten der Sonderverfahren stark zu erhöhen;
- 40. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sorgsam die Verfahren und Entscheidungen, die der NRO-Ausschuss der Vereinten Nationen trifft, zu überwachen, um jede Verletzung der Grundfreiheit der Meinungsäußerung von NRO innerhalb der UNCHR zu vermeiden und zu verhindern;
- 41. fordert den Ratsvorsitz auf, eine Resolution einzubringen oder zu unterstützen, die darauf abzielt, ein wirksames System zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission und der Sonderverfahren durch die Regierungen einzuführen, um eine verstärkte Rechenschaftspflicht der Staaten zu erreichen;
- 42. ermutigt die Europäische Union, der Aufforderung der Hochkommissarin für Menschenrechte in ihrem Aufruf 2005 Folge zu leisten und für die Arbeit ihres Büros, das der UNCHR und ihrer Unterkommission zuarbeitet, angemessene Mittel bereitzustellen und die durch die Verträge geschaffenen Organe und Sonderverfahren zu unterstützen;
Vorbereitung und Weiterverfolgung der 61. Tagung der UNCHR
- 43. bekräftigt erneut die Notwendigkeit eines koordinierten, konzertierten und gut vorbereiteten Vorgehens der Europäischen Union vor, während und nach der 61. Tagung der UNCHR, um einen effizienten und wirksamen Beitrag zu dieser Tagung zu leisten;
- 44. ersucht seine Konferenz der Präsidenten, eine Adhoc-Delegation aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu bilden, die an der 61. Tagung der UNCHR teilnimmt;
- 45. ersucht den Rat und die Kommission, dem Parlament bis spätestens Mai 2005 im Plenum umfassend über das Ergebnis der UNCHR-Tagung Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass in diesem Bericht nicht nur die Themen, zu denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Entschließungen eingebracht oder unterstützt haben, und die von der Europäischen Union während der Tagung der UNCHR ergriffenen Initiativen im Detail aufgeführt sein sollten, sondern auch erklärt wird, wann und warum bestimmte Resolutionen nicht unterstützt wurden;
- 46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Europarat sowie den Regierungen der in dieser Entschließung erwähnten Länder zu übermitteln.
1 ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
2 Angenommene Texte, P5_TA(2004)0376.
3 Angenommene Texte, P5_TA(2004)0037.
1 Angenommene Texte, P6_TA(2004)0058.
2 ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.