A. Problem und Ziel
- Das auf der 74. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 9. Oktober 1987 angenommene Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung) zielt darauf ab, für alle Seeschiffe, die im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedstaates eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden einen verbindlichen Mindeststandard im Bereich der Heimschaffung der Seeleute zu gewährleisten. Infolge erheblicher Fortschritte in der Praxis der Heimschaffung und in Anbetracht der weit verbreiteten Zunahme der Beschäftigung ausländischer Seeleute genügt das ursprüngliche diesbezügliche Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 23, das Deutschland 1930 ratifiziert hatte den Mindeststandardbedingungen nicht mehr.
B. Lösung
- Die Heimschaffung der Seeleute ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Seemannsgesetz und die Seemannsamtsverordnung geregelt. Das Seemannsgesetz wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert dass das deutsche Recht dem IAO-Übereinkommen in vollem Umfang entspricht. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.
- Hinsichtlich der Heimschaffung ausländischer Seeleute erfüllt die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtung aus dem Übereinkommen durch das von ihr ratifizierte Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 (BGBl. 1967 II S. 2434).
- Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung im Sinne von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes bezieht, bedarf es der Zustimmung bzw. Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Übereinkommens bereits vollumfänglich entsprechen, sind keine Kosten durch den Vollzug oder andere Haushaltsausgaben zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 9. Oktober 1987 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Entwurf Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 166 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1987 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung)
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für die Bundesrepublik in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.
Aus dem gleichen Grund sind Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.
Übereinkommen 166
Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute(Neufassung)
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist stellt fest, daß es die seit der Annahme des Übereinkommens über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, und der Empfehlung betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge, 1926, in der Seeschifffahrt eingetretenen Entwicklungen erforderlich machen, das Übereinkommen unter Einbeziehung der entsprechenden Teile der Empfehlung neuzufassen stellt ferner fest, daß durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis erhebliche Fortschritte bei der Heimschaffung der Seeleute in verschiedenen Fällen erzielt worden sind, die durch das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, nicht erfaßt sind, ist der Auffassung, daß in Anbetracht der weitverbreiteten Zunahme der Beschäftigung ausländischer Seeleute in der Seeschifffahrt weitere Maßnahmen mittels einer neuen internationalen Urkunde in bezug auf bestimmte zusätzliche Aspekte der Heimschaffung der Seeleute infolgedessen wünschenswert wären, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 23) über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, und der Empfehlung (Nr. 27) betreffend die Heimschaffung der Schiffsführer und Schiffslehrlinge, 1926, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an das als Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, bezeichnet wird.
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
- 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden, sowie für die Reeder und die Seeleute solcher Schiffe.
- 2. Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.
- 3. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Reeder, der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Schiffe in der gewerblichen Seeschifffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.
- 4. Als "Seemann" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Person, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, für das dieses Übereinkommen gilt.
Teil II
Ansprüche
Artikel 2
- 1. Ein Seemann hat in den folgenden Fällen Anspruch auf Heimschaffung:
- a) wenn ein für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Reise abgeschlossenes Arbeitsverhältnis im Ausland endet b) nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß den allgemeinen Bestimmungen oder denjenigen des Heuervertrags oder Arbeitsvertrags des Seemanns;
- c) falls eine Krankheit oder ein Unfall oder ein anderer medizinischer Grund die Heimschaffung des Seemanns erforderlich macht und er aus ärztlicher Sicht reisetauglich ist;
- d) im Falle eines Schiffsbruchs;
- e) falls der Reeder wegen Konkurs, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus irgendeinem ähnlichen Grund nicht mehr in der Lage ist, seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Arbeitgeber des Seemanns zu erfüllen;
- f) falls ein Schiff nach einem Kriegsgebiet im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der Gesamtarbeitsverträge unterwegs ist, in das sich der Seemann nicht begeben will;
- g) falls das Arbeitsverhältnis gemäß einem Schiedsspruch oder einem Gesamtarbeitsvertrag beendigt oder unterbrochen wird oder das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem anderen ähnlichen Grund beendigt wird.
- 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die Gesamtarbeitsverträge haben die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord vorzuschreiben, nach denen ein Seemann Anspruch auf Heimschaffung hat; diese Zeiten müssen weniger als zwölf Monate betragen. Bei der Festlegung der Höchstzeiten ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die sich auf die Arbeitsumwelt der Seeleute auswirken. Jedes Mitglied hat sich wenn möglich, zu bemühen, diese Zeiten unter Berücksichtigung technologischer Veränderungen und Entwicklungen zu verkürzen, und kann sich dabei von einschlägigen Empfehlungen des Paritätischen Seeschifffahrtsausschusses leiten lassen.
Teil III
Bestimmungsort
Artikel 3
- 1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung die Bestimmungsorte vorzuschreiben nach denen Seeleute heimgeschafft werden können.
- 2. Zu den so vorgeschriebenen Bestimmungsorten haben der Ort, an dem der Seemann sich bereit erklärt hat, das Arbeitsverhältnis einzugehen, der durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzte Ort, das Land des Wohnorts des Seemanns oder jeder andere zum Zeitpunkt der Anheuerung einvernehmlich vereinbarte Ort zu gehören. Der Seemann hat das Recht, aus den vorgeschriebenen Bestimmungsorten den Ort auszuwählen, nach dem er heimgeschafft werden soll.
Teil IV
Vorkehrungen für die Heimschaffung
Artikel 4
- 1. Der Reeder hat dafür verantwortlich zu sein, Vorkehrungen für die Heimschaffung mit geeigneten und schnellen Mitteln zu treffen. Die Beförderung hat normalerweise auf dem Luftweg zu erfolgen.
- 2. Die Kosten der Heimschaffung sind vom Reeder zu tragen.
- 3. Ist die Heimschaffung eines Seemanns deshalb erfolgt, weil er gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäß den Gesamtarbeitsverträgen einer schweren Verletzung seiner beruflichen Pflichten für schuldig befunden worden ist, so beeinträchtigt keine Bestimmung dieses Übereinkommens das Recht, von dem Seemann die Erstattung der Heimschaffungskosten oder eines Teils davon gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäß den Gesamtarbeitsverträgen zu fordern.
- 4. Die vom Reeder zu tragenden Kosten haben folgendes zu umfassen:
- a) die Beförderung zu dem gemäß Artikel 3 für die Heimschaffung ausgewählten Bestimmungsort;
- b) die Unterbringung und Verpflegung des Seemanns in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zu seiner Ankunft am Bestimmungsort der Heimschaffung;
- c) die Heuern und Zulagen des Seemanns in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zu seiner Ankunft am Bestimmungsort der Heimschaffung, falls dies durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder die Gesamtarbeitsverträge vorgesehen ist;
- d) die Beförderung von 30 kg persönlichem Gepäck des Seemanns bis zum Bestimmungsort der Heimschaffung;
- e) ärztliche Behandlung, falls erforderlich, bis der Seemann aus ärztlicher Sicht in der Lage ist, zu dem Bestimmungsort der Heimschaffung zu reisen.
- 5. Der Reeder darf von dem Seemann zu Beginn seiner Beschäftigung keine Vorauszahlung zur Deckung der Heimschaffungskosten verlangen und er darf die Heimschaffungskosten nicht von den Heuern oder sonstigen Ansprüchen des Seemanns abziehen, außer unter den in Absatz 3 vorgesehenen Umständen.
- 6. Die innerstaatliche Gesetzgebung darf in keiner Weise das Recht des Reeders beeinträchtigen sich die Kosten für die Heimschaffung von Seeleuten, die nicht von ihm beschäftigt werden, von deren Arbeitgeber erstatten zu lassen.
Artikel 5
Unterläßt es ein Reeder, Vorkehrungen für die Heimschaffung eines Seemanns zu treffen der Anspruch auf Heimschaffung hat oder die Kosten seiner Heimschaffung zu tragen,
- a) hat die zuständige Stelle des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist die Heimschaffung des betreffenden Seemanns zu veranlassen und die entsprechenden Kosten zu tragen unterläßt sie dies, kann der Staat, aus dessen Hoheitsgebiet der Seemann heimgeschafft werden soll, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Heimschaffung veranlassen und sich die Kosten von dem Mitglied erstatten lassen, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist
- b) kann sich das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Schiff eingetragen ist die ihm im Zusammenhang mit der Heimschaffung des Seemanns entstandenen Kosten von dem Reeder erstatten lassen;
- c) dürfen die Kosten der Heimschaffung in keinem Fall zu Lasten des Seemanns gehen außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Umständen.
Teil V
Sonstige Vorkehrungen
Artikel 6
Seeleute, die heimgeschafft werden sollen, müssen in der Lage sein, ihren Paß und ihre sonstigen Ausweispapiere für die Zwecke der Heimschaffung zu erhalten.
Artikel 7
Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffungsreise dürfen nicht von dem dem Seemann zustehenden bezahlten Urlaub abgezogen werden.
Artikel 8
Die Heimschaffung des Seemanns gilt als vollzogen, wenn er an einem gemäß Artikel 3 vorgeschriebenen Bestimmungsort angelangt ist oder wenn der Seemann seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die Gesamtarbeitsverträge festzusetzen ist, geltend macht.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden, durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen.
Artikel 10
Jedes Mitglied hat die Heimschaffung von Seeleuten, die auf Schiffen Dienst tun, die seine Häfen anlaufen oder seine Hoheits- oder Binnengewässer durchfahren, sowie ihre Ersetzung an Bord zu erleichtern.
Artikel 11
Die zuständige Stelle jedes Mitglieds hat durch eine angemessene Aufsicht dafür zu sorgen daß die Reeder der in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffe die Bestimmungen des Übereinkommens einhalten, und hat dem Internationalen Arbeitsamt einschlägige Informationen zu übermitteln.
Artikel 12
Der Wortlaut dieses Übereinkommens hat den Besatzungsmitgliedern jedes Schiffes, das im Hoheitsgebiet eines Mitglieds eingetragen ist, für das es in Kraft ist in einer geeigneten Sprache zugänglich zu sein.
Teil VI
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, neugefaßt.
Artikel 14
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 15
- 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
- 2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, in Kraft.
- 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 16
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 17
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 18
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 19
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 20
- 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
- a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 16 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
- 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 21
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Übereinkommen Nr. 166 ist von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 9. Oktober 1987 angenommen worden. Es wurde bereits von Guyana, Ungarn, Luxemburg, Mexiko, Australien, Spanien, Brasilien, Bulgarien, Frankreich, Rumänien, Ägypten und der Türkei ratifiziert (Stand: 2005).
Durch das Übereinkommen Nr. 166 ist das Übereinkommen Nr. 02323 der IAO vom 23. Juni 1926, das die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat (RGBl. 1930 II S. 12 i. V. m. BGBl. 1952 II S. 607), neu gefasst worden. Mit der Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens wird gemäß Artikel 13 des Übereinkommen Nr. 166 das Übereinkommen Nr. 02323 automatisch gekündigt.
Das Übereinkommen Nr. 166 ist Bestandteil eines Entwurfs für ein konsolidiertes Seearbeitsübereinkommen, das derzeit bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf beraten und voraussichtlich 2006 verabschiedet wird. Ziel des geplanten konsolidierten Seearbeitsübereinkommens ist es, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die möglichst alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst. Die Urkunde soll so gestaltet werden dass ihre Bestimmungen bei Kontrollen in Vertragsstaaten auch gegen Schiffe von Nichtvertragsstaaten angewandt werden. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern die durch die Nichtbeachtung der Mindeststandards der Schiffssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung durch so genannte Billigflaggen entstehen. Die Ratifikation dieses Übereinkommens sowie die ebenfalls geplanten Ratifikationen des Übereinkommen Nr. 146 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute von 1976, des Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe von 1996 und des Protokolls von 1996 zu dem von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen Nr. 147 über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen) von 1976 (BGBl. 1980 II S. 606) unterstützen die Beratungen des Gesamtübereinkommens und leisten einen wichtigen Beitrag, um den Schifffahrtsstandort Deutschland zu stärken.
Bei der Heimschaffung wird entsprechend dem Grundsatz, dass ein Schiff kein Mitglied der Besatzung im Ausland zurücklassen soll, festgelegt, dass Seeleute in allen Fällen der Beendigung des Heuerverhältnisses und bei einer Insolvenz des Reeders Anspruch auf Heimschaffung haben. Ausländische Seeleute haben Anspruch auf Heimschaffung in ihr Heimatland. Kommt der Reeder seinen Verpflichtungen für deutsche Seeleute nicht nach, tritt die Bundesrepublik Deutschland in Vorleistung (deutsche diplomatische und konsularische Vertretungen in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter) und fordert die Auslagen vom Reeder zurück. Ein fiskalisches Risiko verbleibt nicht da sich der Verband Deutscher Reeder e.V. in einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, die bei den kostenpflichtigen Reedern nicht beigetrieben werden können.
II. Besonderes
Artikel 1 regelt den Geltungsbereich: Das Übereinkommen gilt nach den Absätzen 1 und 4 für alle Seeschiffe, die im Gebiet des Mitgliedstaates, für den das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden und für die an Bord dieser Schiffe Beschäftigten.
Gemäß den §§ 2 bis 7 des Seemannsgesetzes gilt dies für alle an Bord eines Schiffes tätigen Arbeitnehmer. Das Seemannsgesetz entspricht also der weiten Definition des Übereinkommens.
Artikel 2 zählt in seinem Absatz 1 die Anlässe auf, bei denen den Seeleuten ein Anspruch auf Heimschaffung zusteht. Diese Gründe entsprechen dem innerstaatlichen Recht (§ 72 Abs. 1 des Seemannsgesetzes). Der Forderung in Absatz 2 nach Heimschaffung der Seeleute nach einer Borddienstzeit von längstens zwölf Monaten wird durch § 55 Abs. 3 des Seemannsgesetzes (nach neun Monaten, spätestens am Ende des Beschäftigungsjahrs; nach dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt spätestens nach sechs Monaten) entsprochen.
Zwar besteht hiernach kein ausdrücklicher Anspruch auf Heimschaffung, sondern lediglich ein Urlaubsanspruch.
Der Heimschaffungsanspruch ergibt sich aber daraus, dass der Urlaub grundsätzlich im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährt werden muss (§ 55 Abs. 1 des Seemannsgesetzes).
Artikel 3 sieht vor, dass die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungsorte vorzuschreiben hat, nach denen die Seeleute heimgeschafft werden und aus denen die Seeleute den Ort ihrer Heimschaffung auswählen können.
Dabei ist auch die Heimschaffung an einen im Ausland gelegenen Ort möglich. Diesen Anforderungen wird durch § 73 des Seemannsgesetzes entsprochen.
Artikel 4 regelt die Vorkehrungen für die Heimschaffung.
Gemäß Absatz 1 ist der Reeder verpflichtet, die Heimschaffung der Seeleute zu organisieren. Als Beförderungsart ist der Lufttransport als Regelfall vorgesehen.
Nach Absatz 2 sind die Kosten für die Heimschaffung vom Reeder zu tragen, deren Bestandteile in Absatz 4 im Einzelnen aufgeführt sind. Die Absätze 3, 5 und 6 enthalten Bestimmungen über das Verbot der Belastung der Heueransprüche der Seeleute mit den Heimschaffungskosten sowie über das Verbot von Vorauszahlungen zur Deckung der Heimschaffungskosten und Regelungen über Ausnahmen von diesen Grundsätzen. Der Inhalt des Artikels 4 entspricht dem innerstaatlichen Recht (§ 72 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2 und 5 des Seemannsgesetzes).
Artikel 5 regelt die Fälle, in denen die Reeder ihrer Heimschaffungsverpflichtung nicht nachkommen. Hier hat der Flaggenstaat Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen und die Seeleute auf seine Kosten zu repatriieren. Der Flaggenstaat kann die Auslagen vom Reeder - nicht aber vom Seemann - zurückfordern. Die Anforderungen in Artikel 5 entsprechen dem innerstaatlichen Recht (§ 74 Abs. 6 des Seemannsgesetzes). Sollten die Kosten beim Reeder nicht beigetrieben werden können, ersetzt der Verband Deutscher Reeder e.V. (VDR) dem Bund die Kosten. Der Bund tritt seinerseits seinen Anspruch auf Ersatzleistung durch den Reeder an den VDR ab.
Artikel 6 regelt die Ausstattung der Seeleute mit den erforderlichen Dokumenten zum Zwecke der Heimschaffung, wozu insbesondere deren Pässe und sonstigen Ausweispapiere gehören. Eine entsprechende Verpflichtung des Reeders ist in § 74 Abs. 1 Satz 2 des Seemannsgesetzes enthalten.
Artikel 7 schreibt vor, dass sich der den Seeleuten zustehende Urlaub aufgrund der Warte- und Reisezeiten aus Anlass der Heimschaffung nicht vermindern darf.
Diesem Gebot entspricht § 74 Abs. 3 des Seemannsgesetzes.
Artikel 8 sieht vor, dass der Heimschaffungsanspruch erfüllt ist, wenn die Seeleute in anderer Weise an den ausgewählten Bestimmungsort gelangt sind oder die Seeleute den Anspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht haben. Dieser Bestimmung entspricht § 74 Abs. 4 des Seemannsgesetzes.
Artikel 9 schreibt vor, dass die Vorschriften des Übereinkommens vom Mitgliedstaat durch innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge oder andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden. Diesem Gebot wird durch die Vorschriften der §§ 72 bis 76, 78 Abs. 4, §§ 124 und 125 des Seemannsgesetzes und der §§ 14 bis 19 der Seemannsamtsverordnung entsprochen.
Artikel 10 ist an den Hafenstaat gerichtet, der die Heimschaffung von Seeleuten auf Schiffen, die seine Häfen anlaufen, bei der Ersetzung von Seeleuten an Bord zu erleichtern hat. Dieser Pflicht genügt die Bundesrepublik Deutschland durch das für sie verbindliche Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 (BGBl. 1967 II S. 2434), wonach der Vertragsstaat nach Abschnitt 3 (Ein- und Ausreise von Personen) der Anlage zu diesem Übereinkommen verpflichtet ist, Besatzungsmitgliedern anderer Vertragsstaaten die Ein- und Ausreise per Schiff sowie die Durchreise vom und zum Schiff zu erleichtern.
Artikel 11 bestimmt, dass die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaates durch angemessene Aufsicht für die Einhaltung der Heimschaffungsregelungen durch die Reeder der Schiffe unter seiner Flagge zu sorgen und dem Internationalen Arbeitsamt einschlägige Informationen zu übermitteln hat. Diesem Gebot entspricht Deutschland durch die Anordnungsbefugnis der deutschen Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Seemannsämter nach § 74 Abs. 7 des Seemannsgesetzes und durch die Bußgeldbewehrung bei Nichtbefolgung der Anordnungen des Seemannsamts nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 und § 125 Nr. 7 des Seemannsgesetzes.
Nach Artikel 12 hat der Wortlaut des Übereinkommens in einer geeigneten Sprache den Seeleuten zugänglich zu sein. Dies ist durch den jederzeit möglichen Zugang zum Wortlaut der Übereinkommen der IAO in den hauptsächlichen Sprachen auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation gewährleistet. Der Zugang zu diesen Publikationen ist aufgrund der modernen Kommunikationsmittel an Bord vom Schiff aus weltweit jederzeit möglich. Zudem sind gemäß § 144 des Seemannsgesetzes das Seemannsgesetz und aufgrund desselben erlassene Rechtsverordnungen sowie tarifvertragliche Vereinbarungen an Bord in geeigneter Sprache mitzuführen.
Die Artikel 13 bis 2 1 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Änderung des Übereinkommens.