Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung zur Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die negativen Auswirkungen von Luftschadstoffbelastungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme in der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 signifikant reduzieren will. Hierzu ist die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (neue NEC-Richtlinie) als neue Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV) grundsätzlich geeignet.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.
- 3. Daher hält es der Bundesrat für erforderlich, dass die Bundesregierung die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Länder eng und über die vorgesehene Anhörung hinaus einbezieht.
- 4. Ein frühzeitiger und intensiver Austausch mit den Ländern im Vorfeld und bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms ermöglicht es, das praktische Wissen und die Umsetzungserfahrungen vor Ort bereits in das nationale Luftreinhalteprogramm, insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung der Reduktionsmaßnahmen, einfließen zu lassen.
- 5. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass er bereits an der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms beteiligt werden sollte.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, eine sachgerechte Verankerung der Maßnahmen im jeweils einschlägigen Fachrecht sicherzustellen, um Vermengungen zwischen den betroffenen Rechtsbereichen zu vermeiden.
- 7. Um die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion sach- und situationsgerecht zu erreichen, muss aus der Sicht des Bundesrates den Ländern größtmögliche Flexibilität verbleiben, um eine individuelle und passgenaue Ausgestaltung der Reduktionsmaßnahmen erreichen zu können.
- 8. Zur Ammoniakreduktion
- a) Der Bundesrat betont, dass die in der neuen NEC-Richtlinie für Deutschland festgelegten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für Ammoniak ambitioniert sind und die deutsche Landwirtschaft vor große Herausforderungen stellt. Die Reduktion um 29 Prozent bis zum Jahr 2030 kann vielfach nur mit hohem, zusätzlichen Aufwand realisiert werden, was sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe auswirken wird und zu tiefgreifenden Änderungen in den bäuerlichen Strukturen führen kann.
- b) Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Herausforderungen für die deutsche Landwirtschaft bestmöglichst zu begleiten und Härten abzufedern. Hierzu bedarf es nicht nur zusätzlicher Bundesmittel zugunsten der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), sondern auch Planungssicherheit insbesondere für längerfristige Investitionen im baulichtechnischen Bereich.
- c) Bei der Wahl der erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen verweist der Bundesrat auf die notwendige und enge Abwägung zwischen den Belangen des Tierwohls und des Umweltschutzes bei Tierhaltungsanlagen, um gleichzeitig sowohl der gewünschten Verbesserung des Tierwohls als auch den Belangen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.
- d) Der Bundesrat hält es für erforderlich, die von der neuen NEC-Richtlinie vorgesehenen Spielräume für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe sowohl im nationalen Luftreinhalteprogramm als auch im Fachrecht angemessen zu berücksichtigen.