A. Problem und Ziel
- Die Europäische Kommission kann auf der Grundlage des Artikels 13 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ProdSRL) eine Entscheidung erlassen, wenn von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher ausgeht. Eine "Entscheidung" aufgrund ProdSRL verpflichtet alle Mitgliedstaaten, gleiche Maßnahmen zu ergreifen, die speziell darauf abzielen, das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte einzuschränken oder bestimmten Auflagen zu unterwerfen. Entscheidungen der Kommission werden nach Artikel 254 Abs. 3 des EG-Vertrages mit der Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten wirksam.
- Mit der am 11. Mai 2006 erlassenen Entscheidung sind in den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge erstmals durch Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer in Verkehr gebracht werden und das erstmalige Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird. Gemäß ihrem Artikel 6 muss die Entscheidung bis zum 11. September 2006 in nationales Recht übernommen sein. Die Maßnahmen der Entscheidung für kindergesicherte Feuerzeuge sind ab 11. März 2007 anzuwenden. Die Entscheidung der EU-Kommission hat eine Laufzeit von 12 Monaten (bis 11. Mai 2007) und kann wiederholt um jeweils max. ein Jahr verlängert werden.
B. Lösung
- Die Entscheidung wird durch eine "Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge" auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) umgesetzt und zum 11. März 2007 in Kraft gesetzt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Dem Bund und den Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Den betroffenen Behörden entsteht durch diese Verordnung vermutlich kein Mehraufwand, da nach § 8 Abs. 2 GPSG die Pflicht zur stichprobenartigen Überwachung des Inverkehrbringens von Feuerzeugen heute bereits besteht.
Vielmehr wird durch die Pflicht der Hersteller, Bevollmächtigten und Importeure zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten die Marktkontrolle von Feuerzeugen erleichtert. So können langwierige und kostenintensive Nachfragen und Recherchen über Hersteller und sonstige Inverkehrbringer künftig entfallen.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Verordnung entstehen geringe zusätzliche Kosten für Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeure durch die Pflicht zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten.
- Weitere Kosten sind für die Wirtschaft nicht zu erwarten. Da das erstmalige Inverkehrbringen von kindergesicherten Feuerzeugen geregelt und das von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt untersagt wird, ist ein Abverkauf der noch im Markt befindlichen Feuerzeuge möglich.
- Kosten für eine Umstellung der Produktion fallen nicht an, da die deutschen Hersteller bereits heute entsprechende Lizenzen und Patente für die Produktion derartiger kindergesicherter Feuerzeuge besitzen und auch schon danach produzieren.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuerzeugverordnung)
Bundeskanzleramt Berlin, den 9. August 2006
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge (Feuerzeugverordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller
Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge* (Feuerzeugverordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen.
- (2) Diese Verordnung gilt, vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn
- 1. der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparaturen, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,
- 2. für diese eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG (Nr. ) L 171, S. 12, gilt,
- 3. diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sind und
- 4. deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert werden können.
- (3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. "Feuerzeug": ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs gefertigtes Gerät, das von Hand betätigt wird und bei dem die Brennstoffversorgung, die nachfüllbar sein kann, eingebaut ist. Es dient in der Regel zum beabsichtigten Anzünden insbesondere von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen und wird vorhersehbar auch zum Anzünden anderer Materialien verwendet.
- 2. "Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt": ein Feuerzeug - einschließlich jeden dafür bestimmten Halters, der mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der an ihm befestigt werden kann - das einem anderen Gegenstand ähnelt, der für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen ansprechend oder offensichtlich zu deren Verwendung bestimmt ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen.
- 3. "Kindergesichertes Feuerzeug": ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme, nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
- 4. "Feuerzeug-Modell-Reihe": Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken kann.
§ 3 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen
- (1) Feuerzeuge dürfen erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. kindergesichert beschaffen sind und
- 2. es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.
Erfüllt ein Feuerzeug
- 1. die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:20021, umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder
- 2. die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind, so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.
- (2) Weitere Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer
- 1. für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen; .
- 2. der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;
- 3. ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.
- (3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereit zu halten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.
§ 4 Anforderungen an Prüfberichte
- (1) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss insbesondere Folgendes enthalten:
- 1. Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers - ungeachtet seines Geschäftssitzes -, seines Bevollmächtigten sowie des Einführers bei eingeführten Feuerzeugen;
- 2. eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, aufgrund derer das Feuerzeug im Sinne dieser Verordnung als kindergesichert beschaffen anzusehen ist; hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Bedingungen, die sich auf die kindergesicherte Beschaffenheit des Feuerzeugs auswirken können, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Angaben;
- 3. eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz des Personals der Prüfstelle für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;
- 4. Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;
- 5. Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen;
- 6. Nachweis über die Akkreditierung oder amtliche Zulassung der Prüfstelle.
- (2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist von einer Prüfstelle anzufertigen,
- 1. die die Anforderungen einer Norm, die die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025:20052, umsetzt, erfüllt und die für die Durchführung von Verfahren zur Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde für diesen Zweck anerkannt ist, oder
- 2. deren Berichte über die Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem der Drittländer, in denen Bestimmungen über Anforderungen an die Beschaffenheit von kindergesicherten Feuerzeugen gelten, die mit denen dieser Verordnung gleichwertig sind, anerkannt werden.
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug erstmals in Verkehr bringt.
- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 11. März 2007 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Berlin, den
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird (ABI. EU (Nr. ) L 198 S. 41 vom 20.7.2006)
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung wird die "Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 (2006/502/EG) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird" (im folgenden "Entscheidung" genannt/veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 198/41 vom 20. Juli 2006), in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß ihrem Artikel 6 ist die auf die Produktsicherheitsrichtlinie (ProdSRL) gestützte Entscheidung binnen vier Monaten - vom Tag ihrer Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten gerechnet - umzusetzen und zu veröffentlichen; sie ist 12 Monate gültig (bis 11. Mai 2007). Die Vorschriften, mit deren Erlass die Entscheidung umgesetzt wird, müssen nach zehn Monaten vom Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an gerechnet, also ab dem 11. März 2007 angewandt werden. Die Verordnung dient diesem Ziel, indem die materiellen Regelungsinhalte der Entscheidung im Verhältnis 1 : 1 in innerstaatliches Recht übernommen und mit Inkrafttreten der Verordnung am 11. März 2007 verbindlich gemacht werden.
Formell wird allerdings die Befristung der Entscheidung bis zum 11. Mai 2007 nicht übernommen, da derzeit nicht absehbar ist, ob und für welchen Zeitraum die Kommission ihre Entscheidung verlängern bzw. wann sie die endgültigen Regelungen erlassen wird. Daher ist es weder sinnvoll noch zweckmäßig, die Verordnung zum 11. März 2007 in Kraft - und zum 11. Mai 2007 wieder außer Kraft zu setzen (Laufzeit 2 Monate). Mit der unbefristeten Verordnung kann national auf die künftigen Umsetzungsverpflichtungen flexibel und angemessen reagiert werden.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2006 ist zum Einen die Verpflichtung für Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer, ab dem 11. März 2007 nur noch bestimmte, den europäischen Vorgaben entsprechende kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr zubringen; zum Anderen wird das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt ab diesem Zeitpunkt untersagt. Damit dürfen keine derartigen Feuerzeuge mehr in den europäischen Binnenmarkt kommen; der Abverkauf von Restbeständen ist erlaubt.
III. Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission
1. Umsetzungsbedarf
Die Umsetzung der Entscheidung vom 11. Mai 2006 bedarf zur Übernahme in deutsches Recht neuer Rechtsvorschriften, da noch keine Vorschriften vorhanden sind, um dem Regelungsgehalt der Entscheidung nachzukommen.
2. Umsetzungskonzeption und Verordnungsermächtigung
Die Entscheidung stellt Anforderungen an das erstmalige Inverkehrbringen von bestimmten Feuerzeugen und untersagt das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt. Außerdem sieht sie bestimmte Voraussetzungen für das Inverkehrbringen vor, etwa Prüf-, Nachweis- und Aufbewahrungsverpflichtungen.
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), das die ProdSRL in deutsches Recht umsetzt, enthält die erforderliche Ermächtigung zum Erlass der nationalen Rechtsvorschriften. Gestützt auf § 3 Absatz 1 GPSG soll eine Verordnung über das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen erlassen werden.
Diese Verordnung gilt - wie bereits oben erläutert - unbefristet. Da die Entscheidung am 11. Mai 2006 bekannt gegeben und der Erlass der erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften binnen vier Monaten vorgeschrieben ist, muss die Umsetzung unverzüglich erfolgen.
IV. Alternativen Keine.
Die Vorgaben der o.a. Entscheidung sind gemäß Art. 249 EG-Vertrag für alle Mitgliedstaaten verbindlich; dies erfordert eine unverzügliche Umsetzung in nationales Recht.
V. Kosten
Finanzielle Auswirkungen
- 1. Dem Bund und den Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Den betroffenen Behörden entsteht durch diese Verordnung kein Mehraufwand, da nach § 8 Abs. 2 GPSG die Pflicht zur stichprobenartigen Überwachung des Inverkehrbringens von Feuerzeugen heute bereits besteht.
Vielmehr wird durch die Pflicht der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten die Marktkontrolle von Feuerzeugen erleichtert. So können langwierige und kostenintensive Nachfragen und Recherchen über Hersteller und sonstige Inverkehrbringer künftig entfallen.
Sonstige Kosten
Durch die Verordnung entstehen geringe zusätzliche Kosten für Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer durch die von der EU-Kommission vorgegebene Pflicht zur Bereithaltung von Prüfunterlagen und technischen Dokumenten.
Weitere Kosten sind für die Wirtschaft nicht zu erwarten. Da das erstmalige Inverkehrbringen von kindergesicherten Feuerzeugen geregelt und das von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt untersagt wird, ist ein Abverkauf der noch im Markt befindlichen Feuerzeuge möglich. Kosten für eine Umstellung der Produktion fallen nicht an, da die deutschen Hersteller bereits entsprechende Lizenzen und Patente für die Produktion derartiger kindergesicherter Feuerzeuge besitzen und auch bereits danach produzieren.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 Anwendungsbereich
Nach Absatz 1 gilt die Verordnung für das erstmalige Inverkehrbringen von Feuerzeugen.
Entsprechend der Entscheidung gilt die Verordnung zunächst für alle so genannten "Wegwerffeuerzeuge", da bei diesen die Gefahr, dass sie unsachgemäß von Kindern verwendet werden, besonders groß ist. In den Erläuterungen zur Entscheidung verweist die EU-Kommission auf die US-amerikanischen Untersuchung "Harwood"s Study" aus dem Jahr 1987. Danach gehen im Schnitt 96 % der Unfälle durch mit Feuerzeugen spielende Kinder auf Wegwerffeuerzeuge zurück.
In Absatz 2 werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Nur sehr wenige Unfälle wurden nach Erkenntnissen der Kommission durch andere Feuerzeuge - wie hochwertige oder Luxusfeuerzeuge - verursacht; die Gestaltung und Herstellung derartiger nachfüllbarer Feuerzeuge sind für den langjährigen Gebrauch ausgelegt und werden mit einer Garantie bzw. Kundendienstleistungen für Reparatur und Ersatzteile verkauft. Für die Ausnahme dieser höherwertigeren Feuerzeuge aus der Entscheidung gibt die EU-Kommission als Begründung an, dass der Verbraucher auf diese "Luxusartikel" in der Regel mehr achtet und Kindern nicht zum Spielen überlässt. Dies gilt auch für Feuerzeuge mit bestimmten Unterhaltungseffekten.
Allerdings werden in Absatz 3 bestimmte, in § 2 Nr. 2 näher definierte Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt von der Ausnahme des Absatzes 2 wiederum ausgenommen, so dass diese in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dies sind z.B. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt, die Comicfiguren, Spielzeuge, Schusswaffen, Uhren, Telefone, Musikinstrumente, Fahrzeuge, menschliche Figuren oder Körperteile, Tiere, Lebensmittel oder Getränke darstellen und die ggf. noch Melodien spielen, blinken, bewegliche Teile oder sonstige Unterhaltungsfunktionen aufweisen und die zur unsachgemäßen Verwendung durch Kinder einladen. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereiches erarbeitet die EU-Kommission derzeit - gemeinsam mit Behörden und Verbänden - einen Leitfaden, der noch im September 2006 fertig sein soll.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Diese Vorschrift übernimmt die Begriffsbestimmungen aus Artikel 1 der Entscheidung, die sich ihrerseits hinsichtlich der Definitionen im wesentlichen auf die Norm EN 13869:20021, abstützt.
Zu den Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt gehören auch Gegenstände, wie Halterungen, die eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehen sind und die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Züge aufweisen.
Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolien umhüllt sind.
Zu § 3 Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen
Die Vorschrift setzt Artikel 2 und 3 der Entscheidung um.
Absatz 1 Nr. 1 enthält die Grundregel, dass die der Verordnung unterliegenden Feuerzeuge nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie kindergesichert beschaffen sind. Damit der Anforderung an die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen auf Seiten der Hersteller nachgekommen werden kann, verweist Satz 2 auf die einschlägigen Spezifikationen der Europäischen Norm EN 13869:2002. Bei Feuerzeugen, die den entsprechenden Festlegungen in nationalen Normen zur Umsetzung europäischer Normen entsprechen, wird nach europäischem und deutschem Produktsicherheitsrecht vermutet, dass sie die Anforderungen an die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllen. Entsprechendes gilt auch für Feuerzeuge, die entsprechenden Vorschriften aus Drittländern genügen, wenn diese den Anforderungen des § 3 gleichwertig sind.
In Absatz 1 Nr. 2. wird als weitere Voraussetzung festgelegt, dass das Feuerzeug kein Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt sein darf. Damit wird Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung umgesetzt und das erstmalige Inverkehrbringen von näher bezeichneten Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt untersagt. Inhalt und Umfang dieses Verbots ergeben sich aus dem Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 2. in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und Absatz 3 sowie der Definition in § 2 Nummer 2 (vgl. auch Begründung zu § 1). Danach ist das erstmalige Inverkehrbringen von solchen Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt verboten, die "Wegwerffeuerzeuge" sind oder die in irgendeiner Weise anderen Gegenständen ähneln, die gemeinhin für Kinder im Alter von unter 51 Monaten zum Spielen attraktiv oder offensichtlich zur Verwendung durch diese Kinder bestimmt erscheinen oder von denen akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen.
Absatz 2 regelt, unter welchen weiteren formalen Voraussetzungen Feuerzeuge von Herstellern, Bevollmächtigten oder Einführern erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Inverkehrbringer sollen den zuständigen Behörden auf Anfrage unverzüglich alle Unterlagen (Prüfberichte, Bescheinigungen) über Feuerzeuge zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um das rechtmäßige Inverkehrbringen zu belegen. Weiterhin haben sie technische Unterlagen Absatz 3 verpflichtet die Händler, Nachweise über die Zulieferer bereitzuhalten, damit letztlich der Hersteller zurückverfolgt werden kann.
Zu § 4 Anforderungen an Prüfberichte
Absatz 1 setzt Artikel 4 Nr. 1. der Entscheidung um und legt damit den Inhalt der Prüfberichte über die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen fest.
Absatz 2 setzt Artikel 4 Nr. 2. der Entscheidung um, der festlegt, welche Stellen Prüfungen über die kindergesicherte Beschaffenheit von Feuerzeugen durchführen und entsprechende Prüfberichte ausstellen dürfen.
Es handelt sich um Prüfstellen, die von Akkreditierungsstellen akkreditiert sind, welche ihrerseits internationalen Akkreditierungsorganisationen angehören und die die Anforderungen einer Norm, die die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025:20052 umsetzt, erfüllen oder anderweitig von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt sind, oder die für die Durchführung dieser Art von Prüfungen von den Behörden der Drittländer zugelassen sind, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten.
Die Kommission wird zu Informationszwecken ein Verzeichnis der Prüfstellen veröffentlichen.
Zu § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift bewehrt in Absatz 1 Verstöße gegen
- - die Bestimmungen der Verordnung zum erstmaligen Inverkehrbringen von kindergesicherten Feuerzeugen bzw.
- - das Verbot des Inverkehrbringens von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekt.
Absatz 2 enthält den Verweis auf die Strafvorschrift des § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Dies ist im heutigen Nebenstrafrecht üblich.
Zu § 6 Inkrafttreten
Entsprechend den Vorgaben der Entscheidung sind die Maßnahmen für kindergesicherte Feuerzeuge ab 11. März 2007 in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Verordnung übernimmt diesen Termin für das Inkrafttreten.
- 1 Kindergesicherte Feuerzeuge - Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren - z.B. Deutsche Fassung: DIN EN 13869:2002, von Oktober 2002 zum Nachweis, dass in Verkehr gebrachte Feuerzeuge den geprüften Feuerzeugmodellen entsprechen, bereitzuhalten.
- 2 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17025:2005, von August 2005 - in Deutschland als DIN EN . 17025:2005 veröffentlicht