Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 24. Mai 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/9617 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes - Drucksache 17/8801 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.06.12
Erster Durchgang: Drucksache. 854/11 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind.""
- b) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:
- "d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile."
- e) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes.""
- "d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- c) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben f und g.
- d) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h und wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "18, 19 und 20"wird durch die Angabe "18 bis 21"ersetzt.
- bb) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
- cc) Dem Absatz 19 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
- dd) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 eingefügt:
(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."
- ee) Der bisherige Absatz 20 wird Absatz 21.
2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6, 8 Absatz 4, §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden."
- bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben."
- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- b) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
- "e) Absatz 6 wird aufgehoben.
- f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6."
3. In Nummer 6 wird § 5 Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird."
4. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereit gestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2.""
- b) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- c) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt." "
5. In Nummer 8 wird § 5b Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "mindestens 5 Kubikmetern" werden durch die Wörter "mindestens 1 Kubikmeter" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;".
6. Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.""
7. In Nummer 10 Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben cc und dd aufgehoben.
8. In Nummer 11 wird dem § 6b folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden."
9. In Nummer 12 wird § 7 Absatz 1 bis 5 wie folgt gefasst:
- (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der genannten Optionen.
- (2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.
- (3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
- (4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt 2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
- (5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer von 15 000 Vollbenutzungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von
- 1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4."
10. In Nummer 13 Buchstabe b wird § 7a Absatz 1 wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,".
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "für Leitungen" durch die Wörter "für neu verlegte Wärmeleitungen" ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) In Satz3 werden nach den Wörtern "der aufgrund der Leitungslänge"die Wörter "des Projektes" eingefügt.
11. In Nummer 14 wird § 7b wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend."
12. In Nummer 17 werden in § 13 Absatz 1 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2008" durch die Wörter "bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens diesen Gesetzes]" ersetzt.