993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielstellung der Bundesregierung, die digitalen Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung weiter zu stärken und zu bündeln und das Informationstechnikzentrum Bund als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu einem zentralen IT-Dienstleister für die Bundesverwaltung auszubauen.
- b) Aus Sicht des Bundesrates kommt einem solchen zentralen IT-Dienstleister des Bundes als Kompetenzzentrum aber auch für die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Ausbau gemeinsamer informationstechnischer Systeme und der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz erhebliche Bedeutung zu.
- c) Der Bundesrat vertritt hierzu die Auffassung, dass die Bund-Länder-Zusammenarbeit zur Einrichtung gemeinsamer informationstechnischer Systeme auf Grundlage von Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes eine föderale staatliche Kernaufgabe von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung darstellt, die nur bei gemeinschaftlicher Aufgabenwahrnehmung und wechselseitiger Unterstützung des Bundes und der Länder unter Rückgriff auf leistungsfähige operative Aufgabenträger in den Verwaltungen von Bund und Ländern gelingen kann.
- d) Der Bundesrat verkennt nicht den Charakter des Gesetzentwurfs als Ausfluss der Organisationshoheit des Bundes. Er bittet allerdings die Bundesregierung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aus den vorstehenden Erwägungen um Prüfung, inwieweit bei der Übertragung von Aufgaben auf die Anstalt dem Gesichtspunkt der arbeitsteiligen IT-Kooperation von Bund und Ländern, insbesondere zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes stärker Rechnung getragen werden kann.
- e) Nach Auffassung des Bundesrates stellen das generelle Erfordernis öffentlicherrechtlicher Verträge bei Beauftragung der Anstalt durch Dritte nach § 2 Absatz 4 Satz 2 ITZBundG-E sowie die nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift nur subsidiär zulässige Aufgabenwahrnehmung für Dritte, insbesondere die Länder, Hemmnisse dar, die einer einfachen, effizienten und reibungslosen Einbindung des Informationstechnikzentrums Bund in die föderalen, auf gemeinschaftliche Entwicklung und wechselseitige Nutzung ausgerichteten IT-Umsetzungsprozesse im IT-Planungsrat entgegenwirken.
Begründung:
Die Bündelung operativer IT-Kompetenzen innerhalb der Bundesverwaltung in einem zentralen und leistungsfähigen IT-Dienstleister in Gestalt einer der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministeriums unterliegenden nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts muss aus Ländersicht auch mit positiven Effekten auf die Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Herkulesaufgabe der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung verbunden sein. Die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im IT-Planungsrat vereinbarten Grundsätze des arbeitsteiligen Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach dem Prinzip "Einer/Viele für Alle" und der gemeinsamen Planung, Entwicklung und Umsetzung der IT-Vorhaben auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen sollten daher ungeachtet der Organisationshoheit des Bundes auch bei der rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Informationstechnikzentrums Bund mitbetrachtet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung samt Vorblatt und Begründung lässt demgegenüber an keiner Stelle erkennen, dass eine solche Berücksichtigung erfolgt ist. Vielmehr konzentrieren sich die Zielstellungen und die Aufgabendurchführung der neuen Anstalt einseitig auf die Dienstleistungserbringung für die unmittelbare Bundesverwaltung. Die Aufgabendurchführung für Dritte gemäß § 2 Absatz 4 ITZBundG-E, unter die auch IT-Dienstleistungen fallen, die nicht dem alleinigen Nutzungsinteresse der Bundesverwaltung dienen, nimmt nur marginalen Raum ein und wird durch formalrechtliche Hürden (Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge) und einschränkende Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Vorrang der Kernaufgaben für die Bundesverwaltung) erschwert. Es besteht jedoch ein gemeinsames Interesse des Bundes und der Länder an einem starken und leistungsfähigen zentralen IT-Dienstleister des Bundes, dessen Aufgabenverständnis daher auch auf die Unterstützung der IT-Kooperation von Bund und Ländern seitens des Bundes und der föderalen und arbeitsteiligen Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ausgerichtet sei muss.
B
2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.