A. Problem und Ziel
Im Zuge der geplanten Umstellung auf modernere Übertragungs- und Kompressionstechniken (Umstellung auf den Nachfolgestandard DVB-T2) können bisher vom Rundfunk genutzte Frequenzen ("700 MHz Frequenzen") für mobiles Breitband freigegeben werden. Dies haben Bund und Länder im Rahmen des Treffens der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 11. Dezember 2014 beschlossen. Damit kann insbesondere die (Erst-)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume durch Einbindung funkgestützter Breitbandanbindungen erheblich unterstützt werden. Die 700 MHz-Frequenzen sind allerdings derzeit noch zur ausschließlichen Nutzung durch den Rundfunk vorgesehen. Um die Nutzung für mobiles Breitband zu öffnen, muss gemäß § 53 Telekommunikationsgesetz die Frequenzverordnung entsprechend angepasst werden.
Im Vorgriff auf eine spätere normative Anpassung war bereits der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz für die Nutzung durch Funkmikrofone geöffnet worden.
Außerdem hat sich die deutsche Übersetzung des Begriffs "Survival Craft" mit "Rettungsgerät" in § 4 der Frequenzverordnung als unklar erwiesen. Daher soll hier eine begriffliche Klarstellung erfolgen.
B. Lösung
Mit der Verordnung soll der Frequenzbereich 694 - 790 MHz für eine koprimäre Nutzung (wahlweise Nutzung von Rundfunkdienst und Mobildienst) geöffnet werden. Durch eine Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 wird der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz für die Nutzung durch drahtlose Produktionsmittel geöffnet. In § 4 der Frequenzverordnung soll der Begriff "Rettungsgerät" durch "Überlebensfahrzeug" ersetzt werden. Dies entspricht der amtlichen Übersetzung des in internationalen Übereinkommen verwendeten englischen Begriffs "Survival Craft".
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 12, 15, 20 und 21 wird das Wort "Rettungsgerätfunkstellen" jeweils durch die Wörter "Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen" ersetzt.
2. Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
- a) Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 249 wird in der Spalte "Frequenzbereich (MHz)" die Angabe "470 - 790" durch die Angabe "470 - 694" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 249 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. Frequenzbereich (MHz) Zuweisung an Funkdienste Nutzung "249A 694 - 790 RUNDFUNKDIENST 6 14 40 ziv." 3 5 31 41 MOBILFUNKDIENST
- cc) In Nummer 264 werden in der Spalte "Zuweisung an Funkdienste" die Angaben "RUNDFUNKDIENST" und "RUNDFUNKDIENST über SATELLITEN" gestrichen.
- dd) Nummer 265 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Frequenzbereich (MHz) Zuweisung an Funkdienste Nutzung "265 1 492 - 1 518 FESTER FUNKDIENST mil." 5 13 31 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
- b) Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird in Nummer D296 die Angabe "470 - 790" durch die Angabe "470 - 694" ersetzt.
- bb) Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 13 wird nach der Angabe "1 260 - 1 340 MHz" die Angabe "1 492 - 1 518 MHz" eingefügt.
- bbb) Der Nummer 39 werden folgende Nummern angefügt:
- "40 Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend.
- 41 Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz kann für Anwendungen der drahtlosen Produktionstechnik im Zusammenhang mit Rundfunk und zur professionellen drahtlosen Produktion genutzt werden. Funkstellen dieser Anwendungen dürfen bei gegenwärtig oder zukünftig betriebenen Funkstellen primärer Funkdienste keine schädlichen Störungen verursachen und genießen keinerlei Schutz gegenüber diesen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Im Zuge der geplanten Umstellung auf modernere Übertragungs- und Kompressionstechniken (Umstellung auf den Nachfolgestandard DVB-T2) können bisher vom Rundfunk genutzte Frequenzen ("700 MHz Frequenzen") für mobiles Breitband freigegeben werden. Dies haben Bund und Länder im Rahmen des Treffens der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 11. Dezember 2014 beschlossen.
Damit kann insbesondere die (Erst-)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume durch Einbindung funkgestützter Breitbandanbindungen erheblich unterstützt werden. Die 700 MHz-Frequenzen sind allerdings derzeit noch zur ausschließlichen Nutzung durch den Rundfunk vorgesehen. Um die Nutzung auch für mobiles Breitband zu öffnen, muss gemäß § 53 Telekommunikationsgesetz die Frequenzverordnung entsprechend angepasst werden.
Die Frequenzverordnung legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Funkdienste in Deutschland vorgesehen ("zugewiesen") sind. Die einzelnen Zuweisungen sind in tabellarischer Form aufgelistet und können gegebenenfalls durch europäische oder nationale Vorgaben weiter konkretisiert werden. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz wird künftig auf primärer Basis neben dem Rundfunkdienst auch dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Vor dem Hintergrund der später wegen des geplanten Umstiegs auf DVB-T2 für den Rundfunk nicht mehr benötigten 700 MHz-Frequenzen wird die Zuweisung für den Rundfunkdienst mit der Nutzungsbestimmung 40 (Rundfunkdienst auslaufend) versehen. Über eine zusätzliche Nutzungsbestimmung(41) wird zudem sichergestellt, dass der Frequenzbereich 694 790 MHz als sekundäre Nutzung auch zukünftig für Anwendungen der drahtlosen Produktionstechnik im Zusammenhang mit Rundfunk und der professionellen drahtlosen Produktion genutzt werden kann.
Weiterhin war im Vorgriff auf eine normative Anpassung bereits der Frequenzbereich 1 492 - 1 518 MHz für die Nutzung durch Funkmikrofone geöffnet worden. Dies wird nun auch durch eine entsprechende Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 nachvollzogen.
Schließlich wird in § 4 eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
- 1. Finanzielle Auswirkungen
- a) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
- b) Erfüllungsaufwand
Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.
- c) Weitere Kosten
Keine.
- a) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- 2. Nachhaltigkeit
Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
- 3. Gleichstellungspolitische Auswirkung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligung, Beteiligungsdefizite oder Verfestigung tradierter Rollen.
II. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 4 (Nummer 12, 15, 20 und 21))
Redaktionelle Anpassung der englischen Übersetzung von "Survival Craft" nach ICAO Annex 10 Volume II Nr. 1.1 sowie der amtlichen deutschen Übersetzung des SOLAS-Übereinkommens: Der Begriff "Rettungsgerät" wird durch "Überlebensfahrzeug" ersetzt. Der bisherige Begriff "Rettungsgerät" wies missverständlich nur auf ein Fahrzeug hin. Die Anpassung dient dem Zweck der Klarheit und Einheitlichkeit.
Zu Nummer 2
Zu a) (Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen)
- aa) Nummer 249
Bisher ist der Frequenzbereich von 470 - 790 MHz für die Nutzung ziviler Rundfunkdienste sowie ziviler mobiler Landfunkdienste zugeordnet.
- bb) neue Nummer 249A
Wegen der Öffnung des Bereichs 694 - 790 MHz für den Mobilfunk muss die neue Nummer 249A eingefügt werden.
Im Block 249A wird die Zuweisung "Mobiler Landfunkdienst" durch "Mobilfunkdienst" ersetzt. Zudem wird die Nutzungsbestimmung 40 (Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend) hinzugefügt. Die neue Nutzungsbestimmung 41 stellt klar, dass die bestehende Mitnutzungsmöglichkeit durch drahtlose Produktionstechniken für den Bereich 694 - 790 MHz grundsätzlich weiterhin erhalten bleibt.
- cc) Nummer 264
Der Frequenzbereich 1 452 - 1 492 MHz ist derzeitig neben "Fester Funkdienst", dem "Mobilfunkdienst" sowie dem "Rundfunkdienst" und dem "Rundfunkdienst über
Satelliten" zugewiesen. Zukünftig soll der o.g. Frequenzbereich lediglich für "Fester Funkdienst" und "Mobilfunkdienst" genutzt werden. Die Zuweisung für "Rundfunkdienst" und dem "Rundfunkdienst über Satelliten" wird somit gelöscht. Zusätzlich kann der Bereich durch Funkmikrofone mitgenutzt werden.
- dd) Nummer 265
Der Frequenzbereich 1 492 - 1 518 MHz kann künftig auch innerhalb von Gebäuden für Funkmikrofone mitgenutzt werden. Die Möglichkeit der künftigen Mitnutzung für Funkmikrofone im grundsätzlich militärischen Bereich 1492 -1518 MHz wurde von Seiten des BMVg bereits 2012 zugestimmt und wird durch entsprechende Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 ermöglicht.
Zu b) (Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen)
- aa) Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen, Nummer D296
In Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird entsprechend den Angaben in Nummer 249 der Frequenztabelle in Nummer D296 der Frequenzbereich auf den Bereich 470 - 694 MHz reduziert.
- bb) Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen
- aaa) Nummer 13
In Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird bei Nummer 13 zusätzlich gemäß Nummer 240 der Frequenztabelle der Frequenzbereich 1492 - 1518 MHz zur Nutzung für drahtlose Mikrofone aufgenommen.
- bbb) neue Nummer 40 und 41
Die neue Nummer 40 zeigt den Bereich 694 - 790 MHz gemäß Nummer 249A der Frequenztabelle als auslaufend an, wenn nach Umstellung auf DVB-T2 dieser Bereich komplett vom Mobilfunk übernommen worden ist.
Nummer 41 schließlich indiziert, dass der dem Mobilfunk neu zugewiesenen Bereich 694 - 790 MHz auch künftig für drahtlose Produktionstechniken genutzt werden kann, soweit sich dies auf den Mobilfunk nicht störend auswirkt.
- aaa) Nummer 13
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.