A. Problem und Ziel
- Die OSPAR-Kommission (OSPAR) hat 2003 die OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe aus dem Jahre 1998 novelliert und dabei die Anlage 2 mit der Liste vorrangig zu behandelnder Chemikalien als separates Dokument ausgegliedert. Diese Liste wird entsprechend der weiteren Entwicklung und Vermarktung gefährlicher Stoffe wie auch der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik von Zeit zu Zeit aktualisiert. Der OSPAR-Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chernikalien und der Verringerung ihrer Einleitung enthält einen Verweis auf die vorgenannte Anlage, der nunmehr gegenstandslos ist.
- Der zuständige Fachausschuss (Offshore Industry Committee, OIC) hat bei der Überprüfung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 festgestellt (OIC 05/15/1, §§ 9.1 und 9.2), dass das bestehende Formblatt nicht für einen Bericht über die Wirksamkeit des OSPAR-Beschlusses 2000/2 (dort Abschnitt 2 des Anhangs 2) geeignet ist. Das Datenerfassungsformblatt für den jährlichen OSPAR-Bericht über Einleitungen, Ölverschmutzungen und Emissionen von Offshore-Öl- und -Gasanlagen reicht für diesen Zweck aus.
- Ziel der vorliegenden Verordnung ist die entsprechende Aktualisierung des OSPAR-Beschlusses 2000/2.
B. Lösung
- Die vorgenannten Probleme haben die OSPAR-Kommission dazu veranlasst, am 1. Juli 2005 den Beschluss 2005/1 zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chernikalien und der Verringerung ihrer Einleitung zu verabschieden. Der Beschluss 2005/1 ändert den Beschluss 2000/2 dahingehend, dass der Verweis auf die Liste vorrangig zu behandelnder Chemikalien aktualisiert und der Abschnitt 2 (Bericht über die Wirksamkeit) des Anhangs 2 zum Beschluss 2000/2 gestrichen wird.
- Der OSPAR-Beschluss 2005/1 zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chernikalien und der Verringerung ihrer Einleitung soll durch Erlass der vorliegenden Verordnung in Kraft gesetzt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Umsetzung des OSPAR-Beschlusses 2005/1 wird das Formblatt zur Berichterstattung über die Wirksamkeit des OSPAR-Beschlusses 2000/2 aufgehoben, da das in diesem Punkt weniger aufwändige Datenerfassungsformblatt für den jährlichen OSPAR-Bericht über Einleitungen, Ölverschmutzungen und Emissionen von Offshore-Öl- und -Gasanlagen für diese Zwecke ausreicht. Somit ist eine deutliche Verringerung des Vollzugsaufwandes zu erwarten.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkung
- Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die vorliegende Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dritte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (3. OSPAR-Verordnung)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Dritte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks(3. OSPAR-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Dritte Verordnung
zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (3. OSPAR-Verordnung)
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Der von der OSPAR-Kommission am 1. Juli 2005 verabschiedete Beschluss 2005/1 zur Änderung des Beschlusses 2000/2 (BGBl. 2001 II S. 138) über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Beschluss 2005/1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Beschluss 2005/1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Artikel 1 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Beschluss 2005/1 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
2005
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung zur Verordnung Kosten und Preiswirkung
Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Änderungsverordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1
Der nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) ergangene Beschluss 2005/1 wurde am 1. Juli 2005 von der OSPAR-Kommission einstimmig angenommen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) zur Inkraftsetzung von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 13 des OSPAR-Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1360) ermächtigt.
Dem völkerrechtlich verbindlichen englischen und französischen Wortlaut des Beschlusses 2005/1 ist eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt.
Der OSPAR-Beschluss 2005/1 dient den zuständigen Behörden als Aktualisierung der durch den OSPAR-Beschluss 2000/2 geschaffenen Grundlage zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks erforderlich.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 13 Abs. 2 des OSPAR-Übereinkommens ist der Fall denkbar, dass OSPAR-Vertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der vorgegebenen Frist von 200 Tagen von dem Beschluss zurückzutreten mit der Folge, dass die für den Bestand eines Beschlusses notwendige Mehrheit nicht erhalten bleibt und der Beschluss damit nicht (oder nicht, wie vorgesehen, zum 17. Januar 2006) in Kraft treten kann. Gleichermaßen kann der Beschluss für die Vertragsparteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten.
OSPAR-Beschluss 2005/1
zur Änderung des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung(Übersetzung)
- Eingedenk des Artikels 5 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks ("OSPAR-Übereinkommen"), in dem die Vertragsparteien übereinkommen, gemeinsam alle nur möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung durch Offshore-Quellen zu verhüten und zu beseitigen;
- eingedenk des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung;
- in Anbetracht der Tatsache, dass sich der OSPAR-Beschluss 2000/2 auf die OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien der Anlage 2 der OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe bezieht;
- ferner in Anbetracht der Tatsache, dass die OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien nun in einem gesonderten Dokument enthalten ist, das von Zeit zu Zeit von der OSPAR-Kommission aktualisiert wird, sowie der Tatsache, dass sich die auf dem Zweiten Ministertreffen der OSPAR-Kommission erarbeitete Neufassung der OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe nun auf diese von Zeit zu Zeit aktualisierte Liste bezieht;
- daher in dem Bestreben, die Bezugnahmen auf die OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien im OSPAR-Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung mit der Neufassung der OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe in Einklang zu bringen;
- weiterhin in Anbetracht der Genehmigung eines überarbeiteten Datenerfassungsformblatts für den jährlichen OSPAR-Bericht über Einleitungen, Ölverschmutzungen und Emissionen von Offshore-Öl- und -Gasanlagen;
- unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses überarbeitete Datenerfassungsformblatt eine geeignete Grundlage bietet, um die Wirksamkeit der einschlägigen OSPAR-Programme und -Maßnahmen, einschließlich des OSPAR-Beschlusses 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung, zu bewerten;
- daher in dem Bestreben, den OSPAR-Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung sowohl mit der Neufassung der OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe als auch mit dieser Schlussfolgerung in Einklang zu bringen;
- beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:
- Der OSPAR-Beschluss 2000/2 über ein abgestimmtes verbindliches System zur Regelung der Verwendung von Offshore-Chemikalien und der Verringerung ihrer Einleitung wird wie folgt geändert:
- a) die Bezugnahme in Anhang 1 Nummer 4 (Kriterien der Voruntersuchung) auf die "Anlage 2 der OSPAR-Strategie bezüglich gefährlicher Stoffe" wird ersetzt durch eine Bezugnahme auf die "von Zeit zu Zeit aktualisierte OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien";
- b) Abschnitt 2 (Bericht über die Wirksamkeit) des Anhangs 2 (Formblatt für die Berichterstattung über die Umsetzung) wird gestrichen.