Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates KOM (2009) 361 endg.; Ratsdok. 12235/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Juli 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Juli 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Juli 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 696/95 = AE-Nr. 953053 und
Drucksache 914/08 (PDF) = AE-Nr. 080859

Begründung

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Für die neue Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, Klimaänderungen abzuschwächen und für Wettbewerb zu sorgen, sind erhebliche Investitionen in Energieinfrastruktur von entscheidender Bedeutung. Private Wirtschaftsteilnehmer spielen bei solchen Investitionen eine immer wichtigere Rolle. Neue Anforderungen wie beispielsweise Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, werden zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen. Die Kommission muss die Situation genau beobachten, um potenzielle Probleme bereits im Vorhinein zu erkennen und für genügend Transparenz für die Marktteilnehmer zu sorgen. Dazu muss sie jedoch über geeignete Daten zu Investitionsvorhaben verfügen.

Die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Angaben zu ihrer Energieinfrastruktur zu machen, sind nicht einheitlich. Es liegen keine ausreichenden gesicherten Daten vor, anhand derer die Entwicklungen auf EU-Ebene sektorübergreifend erfasst werden könnten. Hinzu kommt, dass die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission nicht mehr konsequent durchgesetzt wird und den jüngsten Entwicklungen im Energiesektor nicht mehr gerecht wird.

Die Änderung dient vor allem dem Ziel, das in der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates festgelegte System zu überarbeiten und zu verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand abzubauen. Der Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen muss aktualisiert und durch eine regelmäßige Analyse der Situation ergänzt werden, die mit den Beteiligten erörtert und veröffentlicht werden sollte, um für mehr Transparenz zu sorgen.

Allgemeiner Kontext

Bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben gibt es ein hohes Maß an Unsicherheit, und aufgrund der aktuellen Kreditknappheit und allgemeinen wirtschaftlichen Krise werden die benötigten Investitionsvorhaben für den Energiesektor noch zusätzlich erschwert.

Die EU-Organe haben einen verbesserten Rahmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur der EU verabschiedet, der klare und voraussehbare Zielsetzungen für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und neue Regeln für den Binnenmarkt enthält. Sie haben jedoch noch weitere Maßnahmen gefordert. Im Aktionsplan 2007-09 zur Energiepolitik für Europa des Europäischen Rates wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Investitionsbedarf zu ermitteln, der erforderlich ist, um den strategischen Bedarf der EU in Bezug auf Erdgas- und Elektrizitätsangebot und -nachfrage zu decken. Nach der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie, die die Kommission 2008 verabschiedet hat, stimmten sowohl der Rat der Europäischen Union1 als auch das Europäische Parlament2 der Kommission zu und forderten nachdrücklich die Förderung von Investitionen und eine erhöhte Transparenz sowie die Intensivierung der Arbeit auf dem Gebiet der Prognosen für eine ausreichende Versorgung und Erzeugung und der Netzentwicklungspläne.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Es gibt bereits eine Reihe von Vorschriften, die jedoch der Kommission keine kohärenten, zukunftsgerichteten Informationen über Investitionsvorhaben und ihre Entwicklung liefern.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der vorliegende Vorschlag entspricht uneingeschränkt den Zielen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes und die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und stabiler Preise. Er befindet sich ferner im Einklang mit der Klima- und Energiepolitik, zu deren Eckpfeilern auch die Energieversorgungssicherheit gehört.

Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Im Zeitraum Februar - März 2009 fand eine öffentliche Konsultation statt, um die Meinung interessierter Kreise (Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie aus allen Bereichen der Energiewirtschaft, Energieregulierer) einzuholen. Die erste Konsultation erfolgte auf der Grundlage eines Fragebogens, der diesen Kreisen übermittelt wurde, um insbesondere mehr Informationen zu den Aspekten der Überwachung sowie zu Umfang, Aufbau und Wirkung eines Meldemechanismus zu erhalten. Eine abschließende Anhörung fand während eines technischen Workshops statt, bei dem mit den konsultierten Kreisen die Fragen eingehender erörtert wurden (14. Mai 2009).

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die meisten derjenigen, die zu diesem Thema Stellung nahmen, unabhängig davon, ob es sich um Mitgliedstaaten oder Vertreter der Industrie handelte, hielten eine angemessene Überwachung von Investitionsprojekten für Infrastruktur im Energiesektor für wichtig. Sie gilt im Allgemeinen als wesentliche Voraussetzung für Transparenz, politische Entscheidungen und die Förderung spezifischer Vorhaben. Ein Überwachungsinstrument wird jedoch nur dann akzeptiert, wenn es ausschließlich der Transparenz dient, einen zusätzlichen Vorteil bietet und keinen größeren Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Diese Forderungen wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es fanden Zusammenkünfte zwischen der GD TREN und Vertretern des Europäischen Netzes der Elektrizitäts- und Erdgas-Fernleitungsnetzbetreiber, die für die Ausarbeitung des im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets geplanten Zehn-Jahres-Investitionsplans für Elektrizitäts- und Erdgasnetze zuständig sind, mit Datenlieferanten, die Möglichkeiten der Analyse von Daten anhand von Simulationen entwickelt haben, und mit einer Rating-Agentur statt, um Informationen über die Kreditqualität der im Energiesektor tätigen europäischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzuholen. Darüber hinaus nahm die GD TREN als Beobachter an verschiedenen Sitzungen teil, die die Behörden eines Mitgliedstaats zur indikativen Planung künftiger Investitionen für Elektrizität, Erdgas und Wärme organisierten.

An der Erstellung der Folgenabschätzung und des Legislativvorschlags war kein externer Auftragnehmer beteiligt.

Folgenabschätzung

In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung werden vier Optionen berücksichtigt. Folgende Schlussfolgerungen wurden gezogen:

Option 0: Status quo - Überwachung der Maßnahmen ohne speziellen Meldemechanismus

Bei dieser Option überwacht die Kommission die Maßnahmen anhand verschiedener Daten, die entweder von kommerziellen Datenlieferanten geliefert oder aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften für den Energiesektor von den Mitgliedstaaten oder den Unternehmen gemeldet werden. Weitere Daten werden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates übermittelt. Bleibt das System unverändert, kann die wirksame EU-weite Erhebung relevanter Daten sowie die Transparenz und Analyse dieser Daten nicht gewährleistet werden, und die Überwachung wird sich voraussichtlich schwierig gestalten, da die sektorspezifischen Rechtsvorschriften inkohärent sind (Zeitabstände der Meldungen, Aktualisierung, Vertraulichkeit...) oder die von kommerziellen Datenlieferanten gelieferten Daten lückenhaft sind.

Option 1: Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates

Diese Option würde die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates beinhalten, da ihre Durchführung unzureichend ist und sie das neue Energiesystem der EU immer weniger erfassen kann. Ausgehend von der Annahme, dass die Märkte langfristig Angebot und Nachfrage ausgleichen werden, könnte die regelmäßige Überwachung durch Studien ersetzt werden, die von Fall zu Fall durchgeführt werden könnten, wenn für Entscheidungen über spezifische Politiken eine Analyse energiebezogener Investitionsvorhaben erforderlich ist.

Option 2: Überwachung der Maßnahmen mit zusätzlichem Meldemechanismus

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen zu Investitionsprojekten, die sie gegebenenfalls von Unternehmen erhalten haben. Dazu gehören neben Angaben zu Umfang und geänderten Schwellenwerten, alle für die Energiesicherheit relevanten Infrastrukturen und den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft. Um zu vermeiden, dass Daten und Informationen mehrfach übermittelt werden, würden bereits bestehende Melde- oder Überwachungspflichten berücksichtigt, sofern gleichwertige Angaben gemacht werden. Die Angaben würden alle zwei Jahre übermittelt, wodurch der Verwaltungsaufwand weiter abgebaut und diese Verpflichtung an andere einschlägige Vorschriften angeglichen würde. Die erhobenen Daten und Informationen könnten veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Auf der Grundlage der erhobenen Daten und aller anderen relevanten Angaben würde die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der künftigen Entwicklung des Energiesystems der EU erstellen, um mögliche Lücken und potenzielle Probleme zu ermitteln und transparente Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Diese Option bietet ein ausgewogenes und kohärentes System.

Option 3: Überwachung der Maßnahmen mit komplettem Meldemechanismus

Wie in Option 2 würde in Option 3 ein umfassender integrierter Rahmen für Meldung und Überwachung geschaffen. Für Option 3 würde allerdings ein komplettes integriertes Meldesystem vorgesehen. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, unabhängig von anderen bestehenden Meldemechanismen alle vorgeschriebenen Informationen zu validieren und der Kommission zu übermitteln. Diese Option entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Aufbauend auf der Option 2, die den besten Kompromiss darstellt, wird durch die vorgeschlagene Verordnung ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.

Alle zwei Jahre müssten die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, die Erzeugung, Transport und Lagerung/Speicherung betreffen, erheben und übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, werden zwei Elemente vorgesehen, die der Flexibilität und Vereinfachung dienen:

Die gesammelten Daten und Informationen (Art der Investition, geplante Kapazitäten und wesentliche Hemmnisse...) wären ein wesentlicher Anhaltspunkt für Investitionen in EU-Energieinfrastruktur. Es werden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die der Kommission übermittelten Daten und Information den allgemein anerkannten Standards entsprechen; dass Daten und Informationen mit den geeigneten IT-Instrumenten und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten empfangen, gespeichert und verarbeitet werden; dass die gesammelten Daten und Informationen veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt;

Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen wird die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU sowie jede andere erforderliche spezifische Analyse erstellen. Auf diese Weise könnten potenzielle künftige Nachfragewerte und Versorgungsengpässe sowie Investitionshemmnisse ermittelt werden. Mit diesen Analysen verfügt die Kommission über eine solidere Grundlage, um bewährte Verfahren zu fördern und transparentere Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Um zu einer gemeinsamen Haltung in diesen Fragen zu kommen, würden die Ergebnisse dieser Analysen mit den Akteuren erörtert und veröffentlicht.

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 284 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 187 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Subsidiaritätsprinzip

Der vorgeschlagene Entwurf zielt darauf ab, den Rahmen für die Erhebung von Daten und Informationen zu stärken, die die Kommission für ihre Aufgaben benötigt. Mit geeigneten Daten werden die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte besser gerüstet sein, die Entwicklung des Energiesystems der EU sektorübergreifend und auf EU-Ebene zu überwachen und potenzielle Probleme, die Investitionsvorhaben verzögern oder verhindern könnten, im Auge zu behalten. Angesichts der Vernetzung der Untersektoren der Energiewirtschaft(z.B. Elektrizität und Gas) und des Binnenmarkts wird ein EU-weiter Ansatz immer wichtiger, so dass die Rolle der EU-Organe und insbesondere der Kommission gerechtfertigt sind.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten verfügen auch weiterhin über erhebliche Flexibilität bei der Wahl ihres Systems der Datenerhebung.

Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da eine bestehende Verordnung geändert wird.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für den Erwerb von Daten und die Aufwendungen für Experten. Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.

Weitere Angaben

Vereinfachung

Da dieser Vorschlag bestehende Meldepflichten und Überwachungsmechanismen einbezieht, wird kein unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen; die Vorschriften hinsichtlich der Meldepflicht sollen nur gelten, wenn gleichwertige Daten und Informationen nicht schon aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu übermitteln sind.

Überprüfungsklausel

Die Kommission wird den durch die neue Verordnung festgelegten Melde- und Überwachungsmechanismus nach fünf Jahren überprüfen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 284, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Übermittlung von Daten

Artikel 4
Datenquellen

Artikel 5
Inhalt der Meldung

Artikel 6
Qualität und Öffentlichkeit der Daten

Artikel 7
Durchführungsbestimmungen

Artikel 8
Datenverarbeitung

Artikel 9
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Artikel 10
Überwachung und Berichterstattung

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Aufhebung

Artikel 13
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Investitionsvorhaben

1. Erdöl

1.1. Raffination

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

1.2. Transport

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

1.3. Lagerung

Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

2. Gas

2.1. Transport

2.2. LNG-Kopfstationen

2.3. Speicherung

Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3. Elektrizität

3.1. Erzeugung

3.2. Transport

4. Biokraftstoffe

4.1. Erzeugung

5. Kohlendioxid

5.1. Transport

5.2. Speicherung

Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.

Finanzbogen

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