Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Juli 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Juli 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 17. Juli 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 696/95 = AE-Nr. 953053 und
Drucksache 914/08 (PDF) = AE-Nr. 080859
Begründung
Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Für die neue Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, Klimaänderungen abzuschwächen und für Wettbewerb zu sorgen, sind erhebliche Investitionen in Energieinfrastruktur von entscheidender Bedeutung. Private Wirtschaftsteilnehmer spielen bei solchen Investitionen eine immer wichtigere Rolle. Neue Anforderungen wie beispielsweise Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, werden zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen. Die Kommission muss die Situation genau beobachten, um potenzielle Probleme bereits im Vorhinein zu erkennen und für genügend Transparenz für die Marktteilnehmer zu sorgen. Dazu muss sie jedoch über geeignete Daten zu Investitionsvorhaben verfügen.
Die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Angaben zu ihrer Energieinfrastruktur zu machen, sind nicht einheitlich. Es liegen keine ausreichenden gesicherten Daten vor, anhand derer die Entwicklungen auf EU-Ebene sektorübergreifend erfasst werden könnten. Hinzu kommt, dass die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission nicht mehr konsequent durchgesetzt wird und den jüngsten Entwicklungen im Energiesektor nicht mehr gerecht wird.
Die Änderung dient vor allem dem Ziel, das in der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates festgelegte System zu überarbeiten und zu verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand abzubauen. Der Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen muss aktualisiert und durch eine regelmäßige Analyse der Situation ergänzt werden, die mit den Beteiligten erörtert und veröffentlicht werden sollte, um für mehr Transparenz zu sorgen.
Allgemeiner Kontext
Bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben gibt es ein hohes Maß an Unsicherheit, und aufgrund der aktuellen Kreditknappheit und allgemeinen wirtschaftlichen Krise werden die benötigten Investitionsvorhaben für den Energiesektor noch zusätzlich erschwert.
Die EU-Organe haben einen verbesserten Rahmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur der EU verabschiedet, der klare und voraussehbare Zielsetzungen für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und neue Regeln für den Binnenmarkt enthält. Sie haben jedoch noch weitere Maßnahmen gefordert. Im Aktionsplan 2007-09 zur Energiepolitik für Europa des Europäischen Rates wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Investitionsbedarf zu ermitteln, der erforderlich ist, um den strategischen Bedarf der EU in Bezug auf Erdgas- und Elektrizitätsangebot und -nachfrage zu decken. Nach der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie, die die Kommission 2008 verabschiedet hat, stimmten sowohl der Rat der Europäischen Union1 als auch das Europäische Parlament2 der Kommission zu und forderten nachdrücklich die Förderung von Investitionen und eine erhöhte Transparenz sowie die Intensivierung der Arbeit auf dem Gebiet der Prognosen für eine ausreichende Versorgung und Erzeugung und der Netzentwicklungspläne.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Es gibt bereits eine Reihe von Vorschriften, die jedoch der Kommission keine kohärenten, zukunftsgerichteten Informationen über Investitionsvorhaben und ihre Entwicklung liefern.
- Richtlinie *** des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG;
- Richtlinie 2004/67/EG des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung;
- Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze;
- Richtlinie *** des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG;
- Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen;
- Verordnung (Euratom) Nr. 2857/1999 des Rates zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind;
- Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;
- Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der vorliegende Vorschlag entspricht uneingeschränkt den Zielen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes und die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und stabiler Preise. Er befindet sich ferner im Einklang mit der Klima- und Energiepolitik, zu deren Eckpfeilern auch die Energieversorgungssicherheit gehört.
Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Konsultation interessierter Kreise
Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Im Zeitraum Februar - März 2009 fand eine öffentliche Konsultation statt, um die Meinung interessierter Kreise (Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie aus allen Bereichen der Energiewirtschaft, Energieregulierer) einzuholen. Die erste Konsultation erfolgte auf der Grundlage eines Fragebogens, der diesen Kreisen übermittelt wurde, um insbesondere mehr Informationen zu den Aspekten der Überwachung sowie zu Umfang, Aufbau und Wirkung eines Meldemechanismus zu erhalten. Eine abschließende Anhörung fand während eines technischen Workshops statt, bei dem mit den konsultierten Kreisen die Fragen eingehender erörtert wurden (14. Mai 2009).
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die meisten derjenigen, die zu diesem Thema Stellung nahmen, unabhängig davon, ob es sich um Mitgliedstaaten oder Vertreter der Industrie handelte, hielten eine angemessene Überwachung von Investitionsprojekten für Infrastruktur im Energiesektor für wichtig. Sie gilt im Allgemeinen als wesentliche Voraussetzung für Transparenz, politische Entscheidungen und die Förderung spezifischer Vorhaben. Ein Überwachungsinstrument wird jedoch nur dann akzeptiert, wenn es ausschließlich der Transparenz dient, einen zusätzlichen Vorteil bietet und keinen größeren Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Diese Forderungen wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Es fanden Zusammenkünfte zwischen der GD TREN und Vertretern des Europäischen Netzes der Elektrizitäts- und Erdgas-Fernleitungsnetzbetreiber, die für die Ausarbeitung des im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets geplanten Zehn-Jahres-Investitionsplans für Elektrizitäts- und Erdgasnetze zuständig sind, mit Datenlieferanten, die Möglichkeiten der Analyse von Daten anhand von Simulationen entwickelt haben, und mit einer Rating-Agentur statt, um Informationen über die Kreditqualität der im Energiesektor tätigen europäischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzuholen. Darüber hinaus nahm die GD TREN als Beobachter an verschiedenen Sitzungen teil, die die Behörden eines Mitgliedstaats zur indikativen Planung künftiger Investitionen für Elektrizität, Erdgas und Wärme organisierten.
An der Erstellung der Folgenabschätzung und des Legislativvorschlags war kein externer Auftragnehmer beteiligt.
Folgenabschätzung
In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung werden vier Optionen berücksichtigt. Folgende Schlussfolgerungen wurden gezogen:
Option 0: Status quo - Überwachung der Maßnahmen ohne speziellen Meldemechanismus
Bei dieser Option überwacht die Kommission die Maßnahmen anhand verschiedener Daten, die entweder von kommerziellen Datenlieferanten geliefert oder aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften für den Energiesektor von den Mitgliedstaaten oder den Unternehmen gemeldet werden. Weitere Daten werden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates übermittelt. Bleibt das System unverändert, kann die wirksame EU-weite Erhebung relevanter Daten sowie die Transparenz und Analyse dieser Daten nicht gewährleistet werden, und die Überwachung wird sich voraussichtlich schwierig gestalten, da die sektorspezifischen Rechtsvorschriften inkohärent sind (Zeitabstände der Meldungen, Aktualisierung, Vertraulichkeit...) oder die von kommerziellen Datenlieferanten gelieferten Daten lückenhaft sind.
Option 1: Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates
Diese Option würde die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates beinhalten, da ihre Durchführung unzureichend ist und sie das neue Energiesystem der EU immer weniger erfassen kann. Ausgehend von der Annahme, dass die Märkte langfristig Angebot und Nachfrage ausgleichen werden, könnte die regelmäßige Überwachung durch Studien ersetzt werden, die von Fall zu Fall durchgeführt werden könnten, wenn für Entscheidungen über spezifische Politiken eine Analyse energiebezogener Investitionsvorhaben erforderlich ist.
Option 2: Überwachung der Maßnahmen mit zusätzlichem Meldemechanismus
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen zu Investitionsprojekten, die sie gegebenenfalls von Unternehmen erhalten haben. Dazu gehören neben Angaben zu Umfang und geänderten Schwellenwerten, alle für die Energiesicherheit relevanten Infrastrukturen und den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft. Um zu vermeiden, dass Daten und Informationen mehrfach übermittelt werden, würden bereits bestehende Melde- oder Überwachungspflichten berücksichtigt, sofern gleichwertige Angaben gemacht werden. Die Angaben würden alle zwei Jahre übermittelt, wodurch der Verwaltungsaufwand weiter abgebaut und diese Verpflichtung an andere einschlägige Vorschriften angeglichen würde. Die erhobenen Daten und Informationen könnten veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. Auf der Grundlage der erhobenen Daten und aller anderen relevanten Angaben würde die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der künftigen Entwicklung des Energiesystems der EU erstellen, um mögliche Lücken und potenzielle Probleme zu ermitteln und transparente Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Diese Option bietet ein ausgewogenes und kohärentes System.
Option 3: Überwachung der Maßnahmen mit komplettem Meldemechanismus
Wie in Option 2 würde in Option 3 ein umfassender integrierter Rahmen für Meldung und Überwachung geschaffen. Für Option 3 würde allerdings ein komplettes integriertes Meldesystem vorgesehen. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, unabhängig von anderen bestehenden Meldemechanismen alle vorgeschriebenen Informationen zu validieren und der Kommission zu übermitteln. Diese Option entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Aufbauend auf der Option 2, die den besten Kompromiss darstellt, wird durch die vorgeschlagene Verordnung ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.
Alle zwei Jahre müssten die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, die Erzeugung, Transport und Lagerung/Speicherung betreffen, erheben und übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, werden zwei Elemente vorgesehen, die der Flexibilität und Vereinfachung dienen:
- - Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, müssten die Unternehmen den Mitgliedstaaten - oder der zuständigen Einrichtung - Informationen über ihre Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, übermitteln;
- - Die Mitgliedstaaten könnten von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn sie der Kommission gleichwertige Angaben bereits aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften für den Energiesektor übermitteln. Diese Ausnahme würde auch gelten, wenn die für Gas- und Elektrizitätsnetzentwicklungspläne zuständigen Stellen die entsprechenden Daten erheben. In diesem Fall müssten sie die entsprechenden Daten der Kommission übermitteln, gegebenenfalls mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten.
Die gesammelten Daten und Informationen (Art der Investition, geplante Kapazitäten und wesentliche Hemmnisse...) wären ein wesentlicher Anhaltspunkt für Investitionen in EU-Energieinfrastruktur. Es werden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die der Kommission übermittelten Daten und Information den allgemein anerkannten Standards entsprechen; dass Daten und Informationen mit den geeigneten IT-Instrumenten und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten empfangen, gespeichert und verarbeitet werden; dass die gesammelten Daten und Informationen veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt;
Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen wird die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU sowie jede andere erforderliche spezifische Analyse erstellen. Auf diese Weise könnten potenzielle künftige Nachfragewerte und Versorgungsengpässe sowie Investitionshemmnisse ermittelt werden. Mit diesen Analysen verfügt die Kommission über eine solidere Grundlage, um bewährte Verfahren zu fördern und transparentere Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Um zu einer gemeinsamen Haltung in diesen Fragen zu kommen, würden die Ergebnisse dieser Analysen mit den Akteuren erörtert und veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 284 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 187 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Subsidiaritätsprinzip
Der vorgeschlagene Entwurf zielt darauf ab, den Rahmen für die Erhebung von Daten und Informationen zu stärken, die die Kommission für ihre Aufgaben benötigt. Mit geeigneten Daten werden die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte besser gerüstet sein, die Entwicklung des Energiesystems der EU sektorübergreifend und auf EU-Ebene zu überwachen und potenzielle Probleme, die Investitionsvorhaben verzögern oder verhindern könnten, im Auge zu behalten. Angesichts der Vernetzung der Untersektoren der Energiewirtschaft(z.B. Elektrizität und Gas) und des Binnenmarkts wird ein EU-weiter Ansatz immer wichtiger, so dass die Rolle der EU-Organe und insbesondere der Kommission gerechtfertigt sind.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten verfügen auch weiterhin über erhebliche Flexibilität bei der Wahl ihres Systems der Datenerhebung.
Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da eine bestehende Verordnung geändert wird.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für den Erwerb von Daten und die Aufwendungen für Experten. Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.
Weitere Angaben
Vereinfachung
Da dieser Vorschlag bestehende Meldepflichten und Überwachungsmechanismen einbezieht, wird kein unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen; die Vorschriften hinsichtlich der Meldepflicht sollen nur gelten, wenn gleichwertige Daten und Informationen nicht schon aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu übermitteln sind.
Überprüfungsklausel
Die Kommission wird den durch die neue Verordnung festgelegten Melde- und Überwachungsmechanismus nach fünf Jahren überprüfen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 284, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Eine gemeinsame Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Energieversorgung für die Gemeinschaft zu sichern, den Übergang zu einem Energiesystem mit geringen CO₂-Emissionen zu verwirklichen und das Funktionieren der vom Wettbewerb geprägten Energiemärkte zu gewährleisten, gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat.
- (2) Im Rahmen dieser Politik soll ein umfassendes Bild von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Gemeinschaft erstellt werden. Dadurch soll die Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen.
- (3) Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Gemeinschaft, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den Übergang zu einem Energiesystem mit geringen CO₂-Emissionen, den die Gemeinschaft eingeleitet hat.
- (4) Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Infrastrukturen in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt übernommen werden. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.
- (5) Angesichts der neuen politischen Ziele und Entwicklungen des Marktes sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Gemeinschaft geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems in der Gemeinschaft zu sorgen.
- (6) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Gemeinschaft betreffen.
- (7) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Produktion, Transport und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind.
- (8) Gemäß Artikel 41 und Artikel 42 des Euratom-Vertrags müssen Unternehmen ihre Investitionsvorhaben anzeigen. Diese Informationen müssen - unbeschadet der Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags - insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden.
- (9) Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des gesamten Energiesystems der Gemeinschaft erhält, muss ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben geschaffen werden, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden offiziellen Daten und Informationen stützt.
- (10) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Öl, Erdgas, Elektrizität, Biokraftstoffen und Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Information mitzuteilen.
- (11) Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.
- (12) Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften für den Energiesektor übermittelt werden, die von den Organen der Europäischen Union verabschiedet wurden und den Zielen dienen, vom Wettbewerb geprägte europäische Energiemärkte zu schaffen, die Nachhaltigkeit des europäischen Energiesystems zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Europäische Gemeinschaft zu sichern.
- (13) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren.
- (14) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr5 geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr6 festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von der vorgeschlagenen Verordnung nicht berührt.
- (15) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Gemeinschaft und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Ermittlung möglicher Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf eine langfristige Angleichung von Energieangebot und -nachfrage beitragen.
- (16) Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist.
- (17) Die Kommission sollte die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen technischen Maßnahmen, einschließlich zusätzlicher technischer Definitionen, erlassen.
- (18) Die Verordnung Nr. 736/96 sollte aufgrund der Änderungen, die für ihre Anpassung an die aktuelle Energiesituation und im Interesse der Klarheit erforderlich sind, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.
- 2. Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Infrastruktur" sind alle Arten von Anlagen oder Teilen von Anlagen für die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und den Transport von Energie oder Kohlendioxid.
- (2) "Investitionsvorhaben" sind Vorhaben, die ausgerichtet sind auf
- (a) den Bau neuer Infrastruktur,
- (b) Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung vorhandener Infrastruktur,
- (c) die Stilllegung vorhandener Infrastruktur.
- (3) "geplante Investitionsvorhaben" sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und noch keine Kapitalkosten entstanden oder noch keine Stilllegungen erfolgt sind, einschließlich Investitionsvorhaben, deren Hauptmerkmale (Standort, Hersteller, Bauherr, technische Daten usw.) in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung durch eine zuständige Behörde unterliegen könnten.
- (4) "Investitionsvorhaben in der Bauphase" sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.
- (5) "Stilllegung" ist die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.
- (6) "Erzeugung" ist die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.
- (7) "Transport" ist die Übertragung von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere:
- (a) durch Rohrleitungen, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen;
- (b) durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze.
- (8) "Lagerung/Speicherung" ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von Energieträgern oder Kohlendioxid in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischer Lagerstätten.
- (9) "Unternehmen" sind alle jene natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.
- (10) "Energieträger" sind
- (a) Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle, oder umgewandelte Energieträger wie Elektrizität;
- (b) erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie und Erdwärme;
- (c) Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.
Artikel 3
Übermittlung von Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab Anfang 2010 und von dann an alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei soll der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein.
Sie übermitteln der Kommission erstmals im Jahr 2010 und von dann an alle zwei Jahre die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.
- 2. Die Kommission nimmt die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen von der Pflicht gemäß Absatz 1 aus, wenn aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften für den Energiesektor
- (a) der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung die vorgeschriebenen Daten oder Informationen bereits übermittelt und das Datum der Mitteilung und die betreffende spezifische Rechtsvorschrift angegeben hat;
- (b) eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Gemeinschaftsebene beauftragt wird, die zu diesem Zweck entsprechende Daten und Informationen erfasst; in diesem Fall übermittelt die spezielle Stelle der Kommission innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist alle relevanten Daten und Informationen.
Artikel 4
Datenquellen
- 1. Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen geben den Stand der Investitionsvorhaben zum 31. März des betreffenden Jahres wieder.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Absatz 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln.
- 2. Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung und halten die Kosten für die Unternehmen möglichst gering.
Artikel 5
Inhalt der Meldung
- 1. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist zu den im Anhang genannten Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:
- (a) geplante oder im Bau befindliche Kapazitäten;
- (b) Standort, Name, Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten;
- (c) voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
- (d) Art der verwendeten Energieträger;
- (e) die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Frage kommenden Technologien, beispielsweise Gegenläufigkeit, Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Brennstoffe und sonstige relevante Ausrüstungen;
- (f) vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme.
- 2. Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:
- (a) Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur,
- (b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Stilllegung.
- 3. In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist das Volumen der installierten Kapazitäten zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, anzugeben.
Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 genannte spezielle Stelle können den Meldungen Anmerkungen anfügen, beispielsweise in Bezug auf Fristen oder Hemmnisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben.
Artikel 6
Qualität und Öffentlichkeit der Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen Stellen gewährleisten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen.
Werden Daten und Informationen von den für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen Stellen übermittelt, sind ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten zur Qualität der erhobenen Daten und Informationen beizufügen.
- 2. Die Kommission kann Daten und Informationen veröffentlichen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern dies in aggregierter Form geschieht und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen preisgegeben werden.
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten.
Artikel 7
Durchführungsbestimmungen
- Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Berechnungsmethoden, die technischen Definitionen, die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 3.
Artikel 8
Datenverarbeitung
- Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.
Artikel 9
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
- Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/2001.
Artikel 10
Überwachung und Berichterstattung
- 1. Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten erstellt die Kommission mindestens alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU, insbesondere im Hinblick auf
- (a) die Ermittlung potenzieller künftiger Versorgungsengpässe;
- (b) die Ermittlung von Investitionshemmnissen und die Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung;
- (c) die Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer.
Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.
- 2. Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder jeden anderen Experten mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.
- 3. Die Kommission kann die Analysen mit den interessierten Kreisen erörtern. Sie übermittelt die erstellten Analysen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und veröffentlicht sie.
Artikel 11
Überprüfung
- Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Durchführung.
Artikel 12
Aufhebung
- Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Investitionsvorhaben
1. Erdöl
1.1. Raffination
- - Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr;
- - Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;
- - Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;
- - Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.
Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
1.2. Transport
- - Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen von einer Länge von 30 km oder mehr;
- - Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;
- - Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind.
Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.
1.3. Lagerung
- - Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 Mio. m3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).
Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.
2. Gas
2.1. Transport
- - Übertragungsrohrleitungen für Gas, einschließlich Erdgas und Biogas;
- - Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind.
2.2. LNG-Kopfstationen
- - Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas.
2.3. Speicherung
- - Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.1. genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.
Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
3. Elektrizität
3.1. Erzeugung
- - Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Maschinensätze von 100 MW oder mehr);
- - Wasserkraftwerke (Kraftwerke mit 30 MW oder mehr);
- - Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 10 MW oder mehr für Onshore-Anlagen);
- - Solarthermische Anlagen, Geothermieanlagen und Photovoltaikanlagen (Maschinensätze von 10 MW oder mehr);
- - Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Abfall (Maschinensätze von 10 MW oder mehr);
- - KWK-Kraftwerke (Blöcke mit einer elektrischen Leistung von10 MW oder mehr).
3.2. Transport
- - Übertragungsfreileitungen, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind;
- - Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 100 kV oder mehr konzipiert sind;
- - Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind.
4. Biokraftstoffe
4.1. Erzeugung
- - Biokraftstoff-Produktionsanlagen (Raffinerie mit einem Durchsatz von 50.000 Tonnen/Jahr oder mehr).
5. Kohlendioxid
5.1. Transport
- - CO₂-Rohrleitungen, die mit den in Nummer 1.1. und Nummer 3.1.genannten Produktionsanlagen verbunden sind.
5.2. Speicherung
- - Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).
Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Schlussfolgerungen des Rates "Energie" (6692/09) zur Zweiten Überprüfung der Energiestrategie.
- 2 Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie, 2/00/2009, (2008/2239(INI)).
- 3
- 4
- 5 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 6 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.