Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Dezember 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Vom ...

Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

Allgemeiner Teil

Mit dem Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BAnz. vom 7.9.2004, Nr. 168, S. 19 937) ist die Politik eingeleitet worden aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zu den Leitlinien nach § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes (BVerfGE 100, S. 249) ergangen ist, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien im Bereich der Flugplatzgenehmigung schrittweise, entsprechend den praktischen Bedürfnissen, durch an die Landesluftfahrtbehörden adressierte allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zu ersetzen, die mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen sind. Mit diesen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden die international verbindlichen Richtlinien und, soweit vertretbar und geboten, die Empfehlungen gemäß ICAO-Anhang 14, die sich auf die Flugplatzgenehmigung beziehen, wirkungsvoller innerstaatlich umgesetzt.

Letztlich soll dadurch ein bundesweit einheitlicher Verwaltungsvollzug hinsichtlich der in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Belange sichergestellt werden. Die Erfahrungen mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind generell positiv. Durch diese Verwaltungsvorschrift ist es gelungen, eine einheitliche Regelung für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen zu schaffen, die international auf hohe Anerkennung stößt.

Die vorliegende Änderung trägt einem aktuellen Änderungsbedarf Rechnung, dessen Befriedigung im Interesse der Akzeptanz der Windenergieanlagen nicht mehr weiter bis zum geplanten Erlass eines umfassenden Rechtsaktes, mit dem der auf die Flugplatzgenehmigung bezogene ICAO-Anhang 14 innerstaatlich umgesetzt werden soll, hinausgeschoben werden kann.

Weder Bund und Länder noch Gemeinden werden mit Kosten belastet, die über die Kosten des Vollzugs des Luftverkehrsgesetzes nach der bestehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hinausgehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau sind nicht zu erwarten; weitere Kosten sind nicht ersichtlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 wird dem Änderungsbedarf Rechnung getragen. Dieser ergibt sich daraus, dass die Produktion der Kegelmarker eingestellt wurde und daher eine Alternative zur Tageskennzeichnung von seilförmigen Hindernissen erforderlich ist. Außerdem gilt es im Interesse der Akzeptanz der Nutzung der Windenergie in Deutschland die die Anwohner störenden Lichtemissionen durch eine sichtweitenabhängige Regelung der Markierungsfeuer zu vermindern. Zudem sind neben den Rundstrahlfeuern auch so genannte Teilfeuer vorzusehen die vor allem wegen ihrer einfacheren Wartung bevorzugt für Windenergieanlagen eingesetzt werden. Da verstärkt in Küstengebieten Windenergieanlagen geplant werden, muss nunmehr ausdrücklich der Grundsatz verankert werden, dass die Markierung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich sich nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeschiffsverkehrs auswirkt. Verfahrensmäßig wird dies durch die Einbeziehung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörden bei der Kennzeichnung der Anlagen sichergestellt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung wird das sog. Zertifizierungsverfahren von Feuern abgeschafft und durch den bloßen Nachweis der Vereinbarkeit ersetzt. Daneben werden rechtsförmlich gebotene Anpassungen vorgenommen.

Zu Nummer 1

Im Juli 2004 ist die vierte Ausgabe des Anhanges 14, Band I erschienen und der Bezug ist damit zu aktualisieren.

Zu Nummer 2

Eine Klarstellung des Sinn und Zwecks der Abbildungen ist erforderlich, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Es wird klargestellt, dass die Abbildungen lediglich den einschlägigen Text illustrieren und daher in Zusammenhang mit diesem verstanden werden müssen.

Zu Nummer 3

Mit dieser Vorschrift wird angesichts der in den Küstengebieten geplanten Windenergieanlagen der Grundsatz verankert, dass die Markierung von Luftfahrthindernissen im Küstenbereich sich nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeschiffsverkehrs, insbesondere als Störung von Seezeichen auswirkt. Der maßgebliche Anwendungsbereich ist mit den anerkannten Begriffen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nämlich Küstenmeer, innere Gewässer und Ausschließliche Wirtschaftszone umschrieben, was sich als umfassender darstellt als etwa der Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung. Die Begriffe Küstenmeer und ausschließliche Wirtschaftszone sind durch die einschlägigen Proklamationen vom 11. und 25. November 1994 (BGBl. I S. 3428 und 3769) konkretisiert worden.

Zu Nummer 4 und 5

Da die Produktion der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen beschriebenen Kegelmarker eingestellt wurde, ist eine Alternative zur Tageskennzeichnung von seilförmigen Hindernissen erforderlich geworden.

Zu Nummer 6

Die Schaltschwelle für die Umstellung der Befeuerung von Tages- auf Nachtkennzeichnung und umgekehrt wird so modifiziert, dass in den Morgen- und Abendstunden störend wirkende weiß blitzende Feuer durch die als weniger störend empfundenen Feuer W, rot abgelöst werden können. Dies hat den Vorteil, dass jeden Abend früher als bisher von Tages- auf Nachtkennzeichnung und dass jeden Morgen später als bisher von Nacht- auf Tageskennzeichnung umgeschaltet werden kann und Anwohner somit weniger durch Lichtemissionen gestört werden.

Zu Nummer 7

Die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen enthaltenen Bezugnahmen auf veraltete und damit nicht mehr gültige Normen bzw. nationale und internationale Vorgaben werden zur Vermeidung von Fehlinterpretationen durch allgemeine Verweise auf die gültigen Normen und Richtlinien ersetzt.

Zu Nummer 8

In dem Verwaltungsakt ist die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass im Falle der Störung der Feuer eine unverzügliche telefonische Meldung an die NOTAM-Zentrale unter der Telefonnummer : 069/786 629 erfolgt. Ist die Störung behoben, so ist die NOTAM-Zentrale zu informieren. Ist eine Behebung der Störung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, so ist nach zwei Wochen die NOTAM-Zentrale erneut zu informieren. Die Nebenbestimmung basiert auf dem Gutachten der DFS und soll gewährleisten, dass behobene Störungen zeitnah aus den NOTAMs gestrichen werden. Hierzu hat die DFS einen Automatismus eingeführt, dass Störungen der Kennzeichnung an Luftfahrthindernissen nach zwei Wochen automatisch gelöscht werden.

Zu Nummer 9

Siehe die Ausführungen zu Nummer 7.

Zu Nummer 10

Neben den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen erwähnten Rundstrahlfeuern sind auch so genannte Teilfeuer erhältlich, die u. a. wegen ihrer einfachen Wartung bevorzugt für Windenergieanlagen eingesetzt werden. Die technischen Anforderungen an diese Teilfeuer werden daher in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgenommen.

Zu Nummer 11

Siehe die Ausführungen zu Nummer 7

Zu Nummer 12

Mit der Angabe einer Mindestlichtstärke wird die Vorgabe der Nummer 9.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift präzisiert.

Zu Nummer 13

Siehe die Ausführungen zu Nummer 7

Zu Nummer 14

Anpassung des Textes an die Abbildung 4.

Zu Nummer 15

Die Lichtstärke von Feuer W, rot (Nachtkennzeichnung) soll sichtweitenabhängig gesteuert, bei guter Sicht also reduziert werden können, so dass die Anwohner nachts geringeren Störungen durch Lichtemissionen ausgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Verwendung von Sichtweitenmessgeräten, die sich bereits in der Praxis bewährt hat.

Zu Nummer 16

Begriffliche Bereinigung und bessere Darstellung des Regelungsgegenstandes

Zu Nummer 17

Anstelle einer problematischen Begriffsdefinition wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Vorschriften über die Tages- und Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernisses im Meeresbereich unter Bezugnahme auf Begriffe der UN-Seerechtskonvention festgelegt.

Zu Nummer 18

Neben begrifflicher Anpassung (Buchstabe a) wird bei weiß blitzenden Feuern der Grundsatz gemäß neuer Nummer 3.3 (s. Begründung zu Nummer 3) dahingehend spezifiziert, dass insbesondere eine Verwechslung mit Seezeichen ausgeschlossen wird.

Zu Nummer 19

Die Wörter "Offshore-Anlagen" und "Offshore-Windparks" werden durch die deutschen Begriffe ersetzt.

Zu Nummer 20

Um dem Grundsatz der neuen Nummer 3.3 besser Rechnung zu tragen, wird eine Neuformulierung der Verpflichtung vorgenommen, Luftfahrthindernisfeuer und Seeschifffahrtszeichen aufeinander abzustimmen.

Zu Nummer 21

Da verstärkt in Küstengebieten Windenergieanlagen geplant werden, wird zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeschiffsverkehrs die Einbeziehung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörden bei der Kennzeichnung der Anlagen vorgesehen (s. außerdem zu nachfolgender Nummer 23).

Zu Nummer 22

Durch die Namensänderung des zuständigen Ministeriums in Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist redaktionelle Anpassung notwendig.

Zu Nummer 23

Die bisherige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen hat gezeigt, dass bei Luftfahrthindernissen, insbesondere bei Windenergieanlagen im Meeresbereich, die verwaltungsinterne Abstimmung zwischen den Luftfahrtbehörden und den Wasser- und Schifffahrtsbehörden zur Wahrung der jeweiligen Sicherheitsinteressen beiträgt. Damit werden die verfahrensrechtlichen Konsequenzen zur Wahrung des Grundsatzes gemäß neuer Nummer 3.3 geschaffen. Die Mitwirkung der Wasser- und Schifffahrtsbehörden erfolgt in einer Weise wie dies bereits bei der Flugsicherung geregelt ist: Die Landesluftfahrtbehörde kann von der Stellungnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abweichen. Ein möglicher Konflikt zwischen den Belangen der Schifffahrt und der Luftfahrt ist daher innerhalb des für beide Bereiche zuständigen Bundesministeriums abschließend zu klären.

Zu Nummer 24

Die in der bestehenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelte Zertifizierung von Feuer, die der Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechnik in Koblenz übertragen worden ist, wird als solches abgeschafft. Dem Zertifikat ist in der Praxis eine zu weitreichende Wirkung beigemessen worden und stellt im derzeitigen Genehmigungssystem einen Fremdkörper dar. An Stelle des Zertifizierungsverfahren tritt die

Maßgabe, dass die Genehmigungsbehörde gegebenenfalls den Antragsteller veranlasst, durch Prüfung bei einer fachkundigen Stelle den Nachweis zu führen, dass die zur Verwendung bestimmten Feuer den Anforderungen der vorliegenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift entsprechen.

Zu Nummer 25

Redaktionelle Anpassung an neue Ministeriumsbezeichnung.

Zu Nummer 26

Die Ausnahmeregelung wird eindeutiger gefasst.

Zu Nummer 27

Aus Gründen formeller Rechtsklarheit werden förmlich die Richtlinien aufgehoben, die durch den Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits gegenstandslos geworden sind.

Zu Nummer 28

Redaktionelle Anpassung an sonstige Nummerierung der Anhänge.

Durch den Einsatz so genannter Teilfeuer kann die Effizienz bei der Wartung der zur Kennzeichnung angebrachten Leuchtkörper deutlich gesteigert werden. Die für den Einsatz dieser Feuer notwendigen technischen Spezifikationen werden in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgenommen. Die Änderungen verdeutlichen, dass Teilfeuer eine besondere Ausführung des Hindernisfeuers darstellen und daher einer speziellen Definition bedürfen.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift enthält die übliche Inkrafttretensklausel.