Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
A
Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgenden Entschließungen gefasst:
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 zu ändern ist, wenn die amtliche Bevölkerungszahl vom Statistischen Bundesamt rückwirkend zum 30. Juni 2012 endgültig geändert wird.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig sicherzustellen, dass alle von den Ländern gemeldeten Einnahmen, insbesondere auch Gewerbesteuereinnahmen aus gemeindefreien Gebieten (sog. "Offshore-Windkraftanlagen"), im Rahmen des Länderfinanzausgleichs berücksichtigt werden. Die §§ 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes bleiben unberührt.
Dies gilt auch für solche Einnahmen, die im Ausgleichsjahr 2012 gemeldet, aber noch nicht erfasst wurden.