Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen
- 1. Pensionsverpflichtungen stellen eine leistungsorientierte Verpflichtung eines Unternehmens an seine Mitarbeiter dar. Hierbei handelt es sich um Leistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, die während des aktiven Dienstverhältnisses erdient werden. Typische Pensionsverpflichtungen sind Altersrenten, Invalidenrenten oder Hinterbliebenenrenten.
- 2. Die Bewertung von Pensionsrückstellungen wurde im Jahr 2009 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz näher an die Marktbewertung herangeführt. Seitdem erfolgt eine Abzinsung der Pensionsrückstellungen mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
- 3. Seit dem Jahr 2009 sind die Marktzinsen deutlich gesunken. Dies hat zur Folge, dass der zu verwendende durchschnittliche Zinssatz ebenfalls, wenn auch abgemildert, gesunken ist.
- 4. Sinkende Zinsen bedeuten für diesen Fall steigende Kosten. Weil die Zinsen sinken, steigen die Verpflichtungen deutlich an. Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) wirkt sich somit in erheblichem Umfang auf die Pensionsverpflichtungen der Unternehmen aus.
- 5. Da der HGB-Rechnungszins ein Durchschnittszins aus Werten der Vergangenheit ist, ist zumindest die kurzfristige Entwicklung gut abschätzbar. Unternehmen müssen sich somit heute schon auf künftige Ergebnisbelastungen durch höhere Pensionsrückstellungen einstellen.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Vorschläge zur Entschärfung der Problematik der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen zu unterbreiten, mit dem Ziel, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken.
Begründung:
Die folgende Tabelle zeigt den Verlauf des durchschnittlichen Zinssatzes in den letzten Jahren:
Datum | Zinssatz |
31.12.2009 | 5,25 % |
31.12.2010 | 5,15 % |
31.12.2011 | 5,14 % |
31.12.2012 | 5,04 % |
31.12.2013 | 4,88 % |
31.12.2014 | 4,53 % |
Unterstellt man, dass das gegenwärtige Zinsniveau unverändert bleibt, so ergeben sich folgende prognostizierte Zinssätze (Stand: 31.05.2015).
Datum | Zinssatz |
31.12.2015 | 3,85 % |
31.12.2016 | 3,24 % |
31.12.2017 | 2,82 % |
Besonders hoch wird die Abnahme des Rechnungszinses im Wirtschaftsjahr 2015 ausfallen, weil hier besonders hohe Renditen des Jahres 2008 aus der Durchschnittsbildung entfallen werden. Die Problematik dürfte deshalb an Dynamik noch zunehmen.
Ein Zinsrückgang in Höhe von einem Prozentpunkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von rund 10 Prozent bis 25 Prozent (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.
Die Problematik könnte handelsbilanziell entschärft werden. Demnach könnten
- - statt eines 7-jährigen Zeitraums ein 15-jähriger Zeitraum zur Ermittlung des Zinssatzes gewählt werden,
- - statt Vergangenheitswerten künftig Zukunftswerte verwendet werden,
- - auf eine Ausschüttungssperre verzichtet werden oder
- - der Mehraufwand auf 15 Jahre verteilt werden.