Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Rechtspflegergesetzes
(RPflG)

- Antrag des Freistaates Bayern -

A.

Zu Artikel 1 Abs. 1 (§ 142 Abs. 4 GVG), Abs. 2 (§ 2 Abs. 5 Satz 2 RPflG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Im Gesetzentwurf wird der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht zur Beauftragung der Beamten ermächtigt. Es besteht aber keine Notwendigkeit, diese Befugnis dem Generalstaatsanwalt vorzubehalten. Eine bundeseinheitliche Regelung diesbezüglich erscheint nicht erforderlich, so dass die Befugnis von der Landesjustizverwaltung selbst oder einer von ihr bestimmten Stelle wahrgenommen werden soll. Als von der Landesjustizverwaltung zu bestimmende Stelle kommen insbesondere der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht oder der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Betracht.

Der Gesetzentwurf enthält die Einschränkung, dass die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung nur bei Amtsgerichten möglich ist, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft (oder staatsanwaltlichen Zweigstelle) befindet.

Zwar stellen gerade die auswärtigen Sitzungen durch die Fahrtzeiten eine erhebliche Belastung dar, weshalb hier das Entlastungspotenzial sicherlich am größten ist. Allerdings besteht keine Notwendigkeit, den Einsatz von Ruhestandsbeamten als Sitzungsvertreter auf "ortsfremde" Amtsgerichte zu beschränken, weshalb die Beschränkung zur Schaffung einer umfassenden Entlastungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaften entfallen sollte.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Einsatz von Ruhestandsbeamten als Sitzungsvertreter auf Fälle zu begrenzen, in denen ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Denn die Übertragung kann nur durch das staatliche Interesse an einer Konzentration der vorhandenen staatsanwaltlichen Kapazitäten auf anspruchsvollere Aufgaben als den Sitzungsdienst in einfach gelagerten Fällen gerechtfertigt werden. Eine Übertragung etwa auf persönlichen Wunsch des Ruhestandsbeamten wäre durch Artikel 33 Abs. 4 GG ausgeschlossen. Zur Klarstellung empfiehlt es sich daher, eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich in den Wortlaut des neuen § 142 Abs. 4 GVG aufzunehmen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:

Die in dem Entwurf vorgeschlagene Höchstaltergrenze von 68 Jahren sollte entfallen.

Im Rahmen der Föderalismusreform ist beschlossen worden, dass die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und Landesrichter zwar in der Bundeskompetenz verbleibt, im Übrigen aber die Regelung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen Ländersache wird, wozu auch die Regelung des Pensionsalters gehört. So ist im aktuellen Koalitionsvertrag des Landes Baden-Württemberg für den Fall des Erhalts der Regelungskompetenz eine sukzessive Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre vorgesehen. Da die Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre dort somit aller Voraussicht nach realisiert werden wird, könnten beispielsweise in Baden-Württemberg die Ruhestandsbeamten lediglich ein Jahr als Sitzungsvertreter tätig sein oder mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Andere Länder werden von der Möglichkeit der Anhebung des Pensionsalters gegebenenfalls keinen Gebrauch machen. Daher dürfte künftig in jedem Land die maßgebliche Frage, wie weit der Ruhestandsbeamte bereits von der Praxis entfernt sein darf, unterschiedlich zu beantworten und die Höchstaltersgrenze daher entsprechend unterschiedlich festzulegen sein.

Zu Buchstabe b:

Die im Gesetzesentwurf zur Ergänzung des § 2 Abs. 5 RPflG vorgeschlagene Höchstaltergrenze von 68 Jahren sollte aus vorstehenden Gründen ebenfalls entfallen.

B.

C.