- Antrag des Freistaates Bayern -
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Abs. 1 (§ 142 Abs. 4 GVG), Abs. 2 (§ 2 Abs. 5 Satz 2 RPflG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist § 142 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter ", deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft (oder staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle) befindet, kann der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht" durch die Wörter "kann die Landesjustizverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle" zu ersetzen.
- bb) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach dem Wort "können" sind die Wörter "bei dringendem dienstlichem Bedürfnis" einzufügen.
- bbb) Die Wörter "längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" sind zu streichen.
- b) In Absatz 2 § 2 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter ", längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres" zu streichen.
Folgeänderungen:
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Einzelbegründung zu Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Örtliche Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft können bereits bisher nach Landesrecht zur Entlastung der Staats- und Amtsanwälte für Strafrichtersitzungen beim Amtsgericht bestellt werden."
- bb) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
"Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 Abs. 4 GG darf der Einsatz von Ruhestandsbeamten zur Erledigung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes nicht zum Regelfall werden. Daher lässt der neue § 142 Abs. 4 Satz 2 GVG die Betrauung von Ruhestandsbeamten mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes nur bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses zu, etwa bei zeitlich begrenzten Engpässen."
- cc) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform fällt die Regelung des Pensionsalters nunmehr in die Kompetenz der Länder. Es ist daher zu erwarten dass die Pensionsaltersgrenze künftig in jedem Land unterschiedlich festgelegt werden wird. Gleiches wird vor diesem Hintergrund für die Festlegung der Höchstaltersgrenze gelten."
- aa) Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) In der Einzelbegründung zu Absatz 2 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- Nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform fällt die Regelung des Pensionsalters nunmehr in die Kompetenz der Länder. Es ist daher zu erwarten, dass die Pensionsaltersgrenze künftig in jedem Land unterschiedlich festgelegt werden wird. Gleiches wird vor diesem Hintergrund für die Festlegung der Höchstaltersgrenze gelten.
Begründung (nur für das Plenum):
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Im Gesetzentwurf wird der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht zur Beauftragung der Beamten ermächtigt. Es besteht aber keine Notwendigkeit, diese Befugnis dem Generalstaatsanwalt vorzubehalten. Eine bundeseinheitliche Regelung diesbezüglich erscheint nicht erforderlich, so dass die Befugnis von der Landesjustizverwaltung selbst oder einer von ihr bestimmten Stelle wahrgenommen werden soll. Als von der Landesjustizverwaltung zu bestimmende Stelle kommen insbesondere der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht oder der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Betracht.
Der Gesetzentwurf enthält die Einschränkung, dass die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung nur bei Amtsgerichten möglich ist, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft (oder staatsanwaltlichen Zweigstelle) befindet.
Zwar stellen gerade die auswärtigen Sitzungen durch die Fahrtzeiten eine erhebliche Belastung dar, weshalb hier das Entlastungspotenzial sicherlich am größten ist. Allerdings besteht keine Notwendigkeit, den Einsatz von Ruhestandsbeamten als Sitzungsvertreter auf "ortsfremde" Amtsgerichte zu beschränken, weshalb die Beschränkung zur Schaffung einer umfassenden Entlastungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaften entfallen sollte.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Einsatz von Ruhestandsbeamten als Sitzungsvertreter auf Fälle zu begrenzen, in denen ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Denn die Übertragung kann nur durch das staatliche Interesse an einer Konzentration der vorhandenen staatsanwaltlichen Kapazitäten auf anspruchsvollere Aufgaben als den Sitzungsdienst in einfach gelagerten Fällen gerechtfertigt werden. Eine Übertragung etwa auf persönlichen Wunsch des Ruhestandsbeamten wäre durch Artikel 33 Abs. 4 GG ausgeschlossen. Zur Klarstellung empfiehlt es sich daher, eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich in den Wortlaut des neuen § 142 Abs. 4 GVG aufzunehmen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:
Die in dem Entwurf vorgeschlagene Höchstaltergrenze von 68 Jahren sollte entfallen.
Im Rahmen der Föderalismusreform ist beschlossen worden, dass die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und Landesrichter zwar in der Bundeskompetenz verbleibt, im Übrigen aber die Regelung der Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen Ländersache wird, wozu auch die Regelung des Pensionsalters gehört. So ist im aktuellen Koalitionsvertrag des Landes Baden-Württemberg für den Fall des Erhalts der Regelungskompetenz eine sukzessive Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre vorgesehen. Da die Anhebung des Pensionsalters auf 67 Jahre dort somit aller Voraussicht nach realisiert werden wird, könnten beispielsweise in Baden-Württemberg die Ruhestandsbeamten lediglich ein Jahr als Sitzungsvertreter tätig sein oder mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden. Andere Länder werden von der Möglichkeit der Anhebung des Pensionsalters gegebenenfalls keinen Gebrauch machen. Daher dürfte künftig in jedem Land die maßgebliche Frage, wie weit der Ruhestandsbeamte bereits von der Praxis entfernt sein darf, unterschiedlich zu beantworten und die Höchstaltersgrenze daher entsprechend unterschiedlich festzulegen sein.
Zu Buchstabe b:
Die im Gesetzesentwurf zur Ergänzung des § 2 Abs. 5 RPflG vorgeschlagene Höchstaltergrenze von 68 Jahren sollte aus vorstehenden Gründen ebenfalls entfallen.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsministerin Dr. Beate Merk (Bayern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.