Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
(VersImmoDarlSachkV)

Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Zu § 2 Absatz 1 VersImmoDarlSachkV

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 VersImmoDarlSachkV genannten Berufsabschlüsse bzw. Berufsqualifikationen zu prüfen, ob auch Vorläufer- bzw. Nachfolgebezeichnungen der in der Verordnung genannten Berufsabschlüsse und -qualifikationen als Sachkundenachweise berücksichtigt werden sollten, und dies bei einer künftigen Änderung der Verordnung gegebenenfalls umzusetzen.

Begründung:

Wie das Beispiel der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 VersImmoDarlSachkV aufgeführten Bezeichnungen des Kaufmanns bzw. der Kauffrau für Versicherungen und Finanzen zeigt, die im Zuge der Neuordnung im Jahr 2006 den Ausbildungsberuf Versicherungskaufmann ersetzten, verändern sich Berufsabschlussbezeichnungen fallweise.

Es sollte daher geprüft werden, ob nicht analog den Regelungen zu gleichgestellten Berufsqualifikationen zur Sachkunde selbständiger Immobiliendarlehensvermittler, für die § 4 Absatz 1 der Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung explizit auch "Vorläufer oder Nachfolger" der im Anschluss genannten Berufsqualifikationen umfasst, ein entsprechender Passus in § 2 Absatz 1 VersImmoDarlSachkV aufgenommen werden sollte.