Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 148/09 (PDF) = AE-Nr. 090124,
Drucksache 149/09 (PDF) = AE-Nr. 090125,
Drucksache 657/10 (PDF) = AE-Nr. 100804,
Drucksache 667/10 (PDF) = AE-Nr. 100831,
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528 und AE-Nr. . 041394, 070046
Brüssel, den 28.9.2011 KOM (2011) 594 endgültig 2011/0261 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
{ SEK(2011) 1102 endgültig}
{ SEK(2011) 1103 endgültig}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Krise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die Bürger die Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß an Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der Bewältigung der Krise und seiner derzeit geringen Besteuerung einen angemesseneren Beitrag leisten sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich der Besteuerung des Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Der vorliegende Vorschlag sieht in dieser Frage einen einheitlichen europäischen Ansatz vor, der mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Er vervollständigt den Regelungsrahmen der EU für sicherere Finanzdienstleistungen und legt sein Hauptaugenmerk dabei auf riskante Verhaltensweisen in bestimmten Bereichen der Finanzmärkte, um einen Rückfall in alte Praktiken zu verhindern.
Die Europäische Kommission hat die Umsetzung einer Finanztransaktionssteuer bereits in ihrer Mitteilung über die Besteuerung des Finanzsektors vom 7. Oktober 20101 untersucht. In Anbetracht der Analyse der Kommission und der zahlreichen Aufforderungen seitens des Europäischen Rates2, des Europäischen Parlaments3 und des Rates ist der vorliegende Vorschlag ein erster Schritt, mit dem - angesichts der Vielzahl unkoordinierter einzelstaatlicher Steuermaßnahmen einer Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen vorgebeugt werden soll;
- - sichergestellt werden soll, dass die Finanzinstitute angemessen an den Kosten der jüngsten Krise beteiligt werden und in steuerlicher Hinsicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen wie für andere Wirtschaftszweige4;
- - Anreizregelungen, die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderliche Transaktionen unterbinden, geschaffen und damit regulatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen ergänzt werden sollen;
Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kommt es darauf an, Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten einen Riegel vor und stellt sicher, dass Finanzinstitute innerhalb der EU gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert.
Der vorliegende Vorschlag sieht daher eine Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf Finanztransaktionen vor, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.
Gemäß dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 20115 soll mit dem vorliegenden Vorschlag auch ein neuer Ertragsstrom geschaffen werden, der schrittweise die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt ersetzt und so die Finanzen der Mitgliedstaaten entlastet.
1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
Die Frage der Besteuerung des Finanzsektors war auch Gegenstand der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung des EU-Haushalts vom 19. Oktober 20106, in der es heißt:
"Nach Ansicht der Kommission kommen unter anderem folgende Finanzierungsquellen als Eigenmittel für den EU-Haushalt in Frage (sie sollten schrittweise an die Stelle der Beiträge der Mitgliedstaaten treten und bieten den Vorteil, dass sie die nationalen Haushalte weniger belasten): - eine europäische Besteuerung des Finanzsektors." Anschließend führte der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 2011 7 eine Finanztransaktionssteuer als potenzielle neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt an. Somit wird neben dem vorliegenden Vorschlag ein gesonderter Eigenmittelvorschlag unterbreitet werden, in dem die Kommission darlegt, wie eine Finanztransaktionssteuer als Quelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte.
1.3. Regulativer Kontext
Die Europäische Union steht mitten in einem ehrgeizigen Programm regulatorischer Reformen im Finanzdienstleistungssektor. Noch vor Ende des Jahres wird die Kommission Vorschläge für alle wesentlichen Elemente unterbreitet haben, die zu einer grundlegend verbesserten Regulierung und Überwachung der europäischen Finanzmärkte erforderlich sind. Die EU-Finanzdienstleistungsreform verfolgt vier strategische Ziele: verbesserte Aufsicht über den Finanzsektor; Stärkung der Finanzinstitute und Aufbau einer Rahmenstruktur für ihre Sanierung, falls erforderlich; mehr Sicherheit und Transparenz in den Finanzmärkten; mehr Schutz für die Empfänger von Finanzdienstleistungen. Mit dieser weitreichenden Reform dürften die Finanzdienstleistungen wieder in den Dienst der Realwirtschaft treten - insbesondere zur Finanzierung von Wachstum. Der Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer soll diese regulativen Reformen ergänzen.
1.4. Internationaler Kontext
Der vorliegende Vorschlag leistet zudem einen substanziellen Beitrag zur laufenden weltweiten Debatte über die Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere zur Entwicklung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene. Um die Risiken möglichst gering zu halten, ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene die beste Lösung. Der vorliegende Vorschlag zeigt, wie eine wirksame Finanztransaktionssteuer, die beträchtliche Steuereinnahmen erbringt, ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Dies sollte einer koordinierten Vorgehensweise zusammen mit den wichtigsten internationalen Partnern den Weg ebnen.
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
Der vorliegende Vorschlag wurde auf der Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um drei von der Kommission in Auftrag gegebene Studien zur Folgenabschätzung mit unterschiedlicher Ausrichtung.
Die Ergebnisse der Konsultationen und der externen Beiträge spiegeln sich in der Folgenabschätzung wider.
2.2. Folgenabschätzung
Die den vorliegenden Vorschlag begleitende Folgenabschätzung analysiert die Auswirkungen zusätzlicher Steuern auf den Finanzsektor unter Berücksichtigung folgender Ziele: 1) Sicherstellung eines Beitrags des Finanzsektors zu den öffentlichen Haushalten, 2) Eindämmung des unerwünschten Marktverhaltens und damit Stabilisierung der Märkte und 3) Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarktes. Die Folgenabschätzung untersuchte die beiden Grundoptionen Finanztransaktionssteuer (FTT) und Finanzaktivitätssteuer (FAT) sowie die zahlreichen Optionen ihrer Ausgestaltung. Sie gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der Finanztransaktionssteuer der Vorzug zu geben ist.
Die Finanztransaktionssteuer birgt das Potenzial für erhebliche Steuereinnahmen aus dem Finanzsektor, wie die Finanzaktivitätssteuer jedoch auch die Gefahr geringer Negativeffekte für das BIP und der Abnahme des Marktvolumens von Transaktionen. Zur Eindämmung der Verlagerungsrisiken bedarf es eines koordinierten Vorgehens sowohl auf EU-Ebene (kein Zersplittern des Binnenmarktes) als auch international im Sinne der auf G20-Ebene angestrebten Zusammenarbeit.
Um auch den Risiken hinsichtlich der Reaktion der Märkte und der Wachstumseffekte zu begegnen, sieht die Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer bestimmte Elemente zur Risikominderung in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Inzidenz der Steuer, potentielle Umgehungsstrategien und Verlagerungsrisiken vor.
- - Umfangreicher Anwendungsbereich in Bezug auf Produkte, Transaktionen, Handelsarten, Finanzakteure und innerhalb einer Finanzgruppe durchgeführte Transaktionen;
- - Anwendung des Ansässigkeitsprinzips - Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Finanzakteur ansässig ist, unabhängig vom Ort der Transaktionen. Die Richtlinie sieht zudem eine Besteuerung in der EU vor, wenn ein nicht in der EU ansässiges Finanzinstitut an einer Transaktion mit einer in der EU ansässigen Partei beteiligt ist und wenn eine seiner Zweigstellen in der EU an einer Finanztransaktion beteiligt ist;
- - Festlegung von Steuersätzen in einer Höhe, bei der die Auswirkungen auf die Kapitalkosten für nichtfinanzielle Investitionszwecke möglichst gering bleiben;
- - Nichtanwendung der Steuer auf Transaktionen in Primärmärkten für Wertpapiere (Anteile, Anleihen) - damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird - und für Währungen. Diese Ausnahme der Primärmärkte entspricht der langjährigen politischen Praxis der EU und ist in der Richtlinie 2008/7/EG verankert.
- - Abschirmung der Darlehens- und Anleihetätigkeiten der privaten Haushalte, Unternehmen oder Finanzinstitute sowie anderer laufender Finanztätigkeiten wie Hypothekendarlehen oder Zahlungsdienste;
- - Nichtanwendung der Steuer auf Finanztransaktionen z.B. mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, damit durch die Richtlinie die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute und die Instrumente der Geldpolitik nicht beeinträchtigt werden.
Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Risikominderung, die die vorgeschlagene Form der Finanztransaktionssteuer vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Negativeffekte für die Wachstumsrate im Vergleich zum Basisszenario längerfristig bei etwa 0,5 % liegen werden.
Die Folgenabschätzung zeigt, dass die Finanztransaktionssteuer das Marktverhalten und die Geschäftsmodelle im Finanzsektor beeinflussen wird. Ein steuerbedingter Anstieg der Transaktionskosten könnte sich insofern auf den automatisierten Handel auswirken, als diese Kosten die Gewinnmargen verringern. Dies gilt insbesondere für das Geschäftsmodell des Hochfrequenzhandels in räumlicher Nähe zu den Handelsplattformen, über die Finanzinstitute zahlreiche hochvolumige Transaktionen mit geringen Gewinnmargen durchführen. Diese müssten durch Algorithmen ersetzt werden, die weniger zahlreiche Transaktionen mit größerer Gewinnmarge (vor Steuern) auslösen.
Die Folgenabschätzung macht zudem deutlich, dass eine Finanztransaktionssteuer einen progressiven Umverteilungseffekt hat, d.h. ihre Wirkung nimmt proportional zum Einkommen zu, da die vom Finanzsektor erbrachten Dienstleistungen eher höheren Einkommensgruppen zugutekommen. Dies gilt insbesondere für eine auf Transaktionen mit Finanzinstrumenten wie Anleihen und Anteilen und ihren Derivaten beschränkte Finanztransaktionssteuer. Private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die nicht als Anleger an den Finanzmärkten tätig sind, wären von dem vorliegenden Vorschlag kaum betroffen - aufgrund des auf Abkopplung ausgerichteten Konzepts der Finanztransaktionssteuer
Die räumliche Verteilung der Steuereinnahmen hängt von der technischen Ausgestaltung der Steuer ab. Nach dem vorliegenden Vorschlag richtet sie sich nach dem Ort, an dem die Institute, die die Finanztransaktionen durchführen, ansässig sind und nicht nach dem Ort, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden. Folge davon dürfte sein, dass die Steuereinnahmen weniger konzentriert anfallen, insbesondere in Fällen, in denen Finanzinstitute auf einer Handelsplattform für Rechnung in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Finanzinstitute handeln.
Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext zu berücksichtigen sind.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer müssen einheitlich auf EU-Ebene festgelegt werden, damit eine unangemessene Verlagerung von Transaktionen und Marktakteuren und die Substitution von Finanzinstrumenten in der EU verhindert werden. Eine einheitliche Festlegung auf EU-Ebene ist mit anderen Worten deswegen erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der EU zu verhindern.
Zudem könnte eine einheitliche Festlegung auf EU-Ebene eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarktes - auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden - zu verringern. Ohne Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zur Doppel- oder Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus sehr unterschiedlichen Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen.
Dies ist empirisch belegt. Einzelstaatliche Steuern auf Finanztransaktionen haben bisher entweder zur Verlagerung von Tätigkeiten und/oder Instituten geführt oder waren, um dies zu verhindern, so ausgestaltet, dass sie nur auf vergleichsweise immobile Steuerobjekte erhoben wurden und Substitute nicht berücksichtigten. Die Harmonisierung der Kernkonzepte und die Koordination der Umsetzung auf EU-Ebene sind folglich Voraussetzungen für die erfolgreiche Anwendung einer Finanztransaktionssteuer ohne Wettbewerbsverzerrungen. Entsprechende Maßnahmen der EU werden den wünschenswerten Ansatz stärken.
Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der Vorschlag den Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes und der Rechnungsführungs- und Berichtspflichten sowie bei der Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch.
Eine einheitliche Rahmenregelung für eine Finanztransaktionssteuer in der EU wahrt die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen; es ist somit - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen.
Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele - vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes - erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.3.1. Kapitel I (Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
Dieses Kapitel definiert die wesentlichen Rahmenelemente der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer in der EU. Die Finanztransaktionssteuer ist auf die Besteuerung des Bruttowerts der Transaktionen (vor der Aufrechnung) ausgerichtet.
Der Anwendungsbereich der Steuer ist umfangreich, da Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art erfasst werden sollen und diese oft als Substitute verwendet werden. So werden Instrumente erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (die OGAW und alternative Investmentfonds einschließen 8) sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen, sondern auch für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer Verpflichtung - sie spiegelt also wider, ob das beteiligte Finanzinstitut das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt ("Kauf und Verkauf"). Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung von Finanzinstrumenten, ist nicht nur der Derivatkontrakt, sondern auch die Lieferung der Finanzinstrumente steuerpflichtig, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind.
Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten unterliegen nicht der Steuer, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute oder die Geldpolitik im Allgemeinen nicht beeinträchtigt werden.
Insbesondere für die Finanzinstrumente, deren Kauf, Verkauf und Übertragung besteuert werden, und für Abschluss und Änderung von Derivatkontrakten liegen im einschlägigen Regelungsrahmen auf EU-Ebene klare, umfassende und allseits anerkannte Begriffsbestimmungen vor9. Was die genannten Derivatkontrakte angeht, betreffen sie Derivate für Anlagezwecke. Aus den verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht.
Finanztransaktionen sind auch der Kauf/Verkauf oder die Übertragung strukturierter Produkte, d.h. handelbarer Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung angeboten werden. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von der Finanztransaktionssteuer würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen. Diese Produktkategorie umfasst insbesondere Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise das mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundene Ausfallrisiko in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z.B. Übernahmegarantien, in den Markt verlagern.
Die Steuer ist jedoch vor allem auf Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden, die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist dies üblicherweise aus den entsprechenden Einträgen in den Büchern ersichtlich.
Die Begriffsbestimmung "Finanzinstitut" ist breit angelegt und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein; soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen. Zudem sollten auch andere Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem Umfang ausüben, als Finanzinstitute angesehen werden.
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor.
Zentrale Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer (CSD) und internationale Zentralverwahrer (ICSD) gelten nicht als Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstätigkeit anzusehen sind. Sie sind zudem der Schlüsselfaktor für ein effizienteres und transparenteres Funktionieren von Finanzmärkten.
In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten dem Ansässigkeitsprinzip. Damit eine Finanztransaktion in der EU steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
Sind Finanzinstitute, die Parteien der Finanztransaktionen sind oder im Namen solcher Parteien handeln, im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie gemäß dem vorliegenden Vorschlag erlassen. Sind die betreffenden Finanzinstitute im Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, so unterliegt die Transaktion in der EU nicht der Transaktionssteuer, sofern nicht eine der Transaktionsparteien in der EU ansässig ist; ist dies der Fall, gilt das Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als in der EU ansässig, und die Transaktion ist in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig. Werden Transaktionen an Handelsplätzen außerhalb der EU durchgeführt, so unterliegen sie der Steuer, wenn zumindest eines der Finanzinstitute, die die Transaktion durchführen oder an ihr beteiligt sind, in der EU ansässig ist.
Wenn jedoch die Person, die die Steuer schuldet, nachweisen kann, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht, kann das Finanzinstitut als nicht in einem Mitgliedstaat ansässig angesehen werden.
Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen Unternehmen einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass viele Finanztätigkeiten nicht als Finanztransaktionen im Sinne der an den oben genannten Zielen ausgerichteten Finanztransaktionssteuer anzusehen sind. Abgesehen von der oben erläuterten Ausnahme der Primärmärkte unterliegen die meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten nicht der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für den Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten, Zahlungsdiensten usw. (obwohl der anschließende Handel damit mittels strukturierter Produkte der Steuer unterliegt). Auch Währungstransaktionen am Kassamarkt unterliegen nicht der Finanztransaktionsstreuer, wodurch die Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage von Währungstransaktionen unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei nicht um Währungstransaktionen als solche handelt.
3.3.2. Kapitel II (Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze)
Als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen werden.
Da der Kauf/Verkauf oder die Übertragung bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten andererseits sich ihrer Art und ihren Merkmalen nach unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.
Für den Kauf oder Verkauf bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) wird üblicherweise ein Preis oder eine Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser bzw. diese als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des Marktes kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis oder Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe "Kauf" und "Verkauf" fallen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs.
Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Hinzu kommt, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Kontrakts erfolgt - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.
In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch erforderlich (siehe auch Abschnitt 3.3.3), etwa in Fällen, in denen der Nominalbetrag künstlich geteilt ist - so könnte etwa der Nominalbetrag eines Swaps durch einen willkürlich großen Faktor geteilt sein, während alle Zahlungen mit diesem Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des Instruments bliebe damit unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde willkürlich verkleinert.
Besondere Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind erforderlich bei Transaktionen, bei denen die Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaates der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird.
Der Kauf/Verkauf oder die Übertragung bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) einerseits und der Kauf/Verkauf, die Übertragung, der Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten andererseits unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften die Märkte auf die Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche Steuersätze gelten.
Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen.
Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
3.3.3. Kapitel III (Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch)
Der vorliegende Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder für eigene oder fremde Rechnung handelt), oder auf Finanztransaktionen, bei denen das Finanzinstitut im Namen einer Transaktionspartei handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute den Großteil der Transaktionen an den Finanzmärkten durch, und die Finanztransaktionssteuer sollte ihr Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und nicht die Bürger legen. Daher sollten diese Institute Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass eine andere Person die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, auch in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat.
Viele Finanztransaktionen werden elektronisch durchgeführt. In diesen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig werden. In anderen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums fällig werden, der so bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet werden kann, aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten ungerechtfertigte Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei Arbeitstagen kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten.
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird, und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern.
In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten an den bestehenden und in Vorbereitung befindlichen Rechtsvorschriften der EU für die Finanzmärkte orientieren, die Verpflichtungen für die Berichterstattung und die Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen enthalten.
Nötigenfalls sollten sie sich auch an den verfügbaren Instrumenten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern, vor allem Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 077/799/EWG10 (gültig ab dem 1. Januar 2013), Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen11 (gültig ab dem 1. Januar 2012) orientieren. Soweit einschlägig und anwendbar, sollte auch auf andere Instrumente zurückgegriffen werden, etwa das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 12 (OECD/Europarat).
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für weitere Einzelheiten delegierte Befugnisse vor.
Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer zugrunde liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich, Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
3.3.4. Kapitel IV (Schlussbestimmungen)
Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein darf, andere Steuern auf Finanztransaktionen beizubehalten oder einzuführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, sollte das in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem13 vorgesehene Recht, sich für eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar bleiben. Andere Steuern wie auf Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von anderer Art, gleiches gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen, sofern es sich dabei um eine echte Erstattung der Kosten oder des Entgelts für eine Dienstleistung handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem vorliegenden Vorschlag unberührt.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 14 bleiben grundsätzlich uneingeschränkt gültig. Somit unterliegt etwa die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2008/7/EG genannte Ausgabe von Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, Obligationen - einschließlich Renten - oder anderen handelsfähigen Wertpapieren, die Anleihen betreffen, in der EU nicht der Finanztransaktionssteuer. Um etwaige Konflikte zwischen den beiden Richtlinien zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die hier vorgeschlagene Richtlinie Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG hat.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Nach vorläufigen Schätzungen könnte der Ertrag der Steuer je nach Reaktion der Märkte EU-weit jährlich 57 Milliarden EUR betragen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag würde ein neuer Ertragsstrom für die Mitgliedstaaten und den EU-Haushalt geschaffen - gemäß dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 2011.
Die Steuereinnahmen aus der Finanztransaktionssteuer in der EU können ganz oder teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden, aus den nationalen Haushalten gezahlte Eigenmittel ersetzen und damit die Konsolidierungsbemühungen in den Mitgliedstaaten unterstützen. Die Kommission wird die notwendigen Komplementärvorschläge, in denen dargelegt wird, wie die Finanztransaktionssteuer als Quelle für den EU-Haushalt genutzt werden kann, gesondert vorlegen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments15, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses16, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele zu erzeugen.
- (2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten - angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen - nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
- (3) Mit Blick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten.
- (4) Die Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates17 schließt Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ein. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)18 und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/1019 Finanzinstrumente. Folglich sind Zeichnung oder Rücknahme dieser Instrumente Transaktionen, die der Transaktionssteuer unterliegen sollten.
- (5) Zur Gewährleistung des effizienten und transparenten Funktionierens der Finanzmärkte sind bestimmte Einrichtungen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstätigkeit, sondern als den Handel ermöglichende Tätigkeit anzusehen sind, oder sie Finanztransaktionen durchführen, um die Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen.
- (6) Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute und die Geldpolitik im Allgemeinen nicht beeinträchtigt werden.
- (7) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der Änderung von Derivatkontrakten sollte der größte Teil des Handels in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten oder Zahlungsdiensten nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt.
- (8) Die Entstehung des Steueranspruchs und die Bemessungsgrundlage sollten zur Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt harmonisiert werden.
- (9) Das Entstehen des Steueranspruchs sollte nicht unangemessen aufgeschoben werden und mit dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion durchgeführt wird, zusammenfallen.
- (10) Damit die Bemessungsgrundlage im Interesse geringer Kosten für Unternehmen und Steuerbehörden möglichst einfach zu bestimmen ist, sollte bei anderen Transaktionen als solchen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten üblicherweise auf die bei der Transaktion erbrachte Gegenleistung Bezug genommen werden. Wird keine Gegenleistung erbracht oder ist die erbrachte Gegenleistung geringer als der Marktpreis, ist auf diesen als angemessene Widerspiegelung des Wertes der Transaktion Bezug zu nehmen. Wenn Derivatkontrakte gekauft/verkauft, übertragen, abgeschlossen oder geändert werden, sollte - ebenfalls zur einfachen Bestimmung - der Nominalbetrag verwendet werden.
- (11) Im Interesse der Gleichbehandlung sollte auf jede Transaktionskategorie, den Handel mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten einerseits und den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten andererseits, nur ein Steuersatz angewendet werden.
- (12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln.
- (13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden.
- (14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten
- (15) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird. Zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nötigenfalls die bestehenden Instrumente der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen anzuwenden und auf die für den Finanzsektor nach den betreffenden Rechtsvorschriften gültigen Verpflichtungen für die Berichterstattung und die Datenverwaltung zurückzugreifen.
- (16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (17) Zur Vermeidung von Konflikten zwischen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital20 sollte diese Richtlinie entsprechend geändert werden.
- (18) Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, die Harmonisierung der wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus - hat folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt das gemeinsame System für eine Finanztransaktionssteuer (FTT) fest.
Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Einrichtungen:
- - die europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);
- - vorbehaltlich Artikel 4 Buchstabe c ein internationales Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten einrichten, um Mittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder von solchen bedroht sind, finanziell zu unterstützen;
- - zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben;
- - Zentralverwahrer (CSD - Central Securities Depositories) und internationale Zentralverwahrer (ICSD - International Central Securities Depositories), sofern sie die Funktion eines CSD oder ICSD ausüben.
Die Steuerbefreiung einer Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 steht jedoch der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.
Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Transaktionen:
- (a) Primärmarktgeschäfte gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission21, ausgenommen Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 und alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23;
- (b) Transaktionen mit der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank und von der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu dessen Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;
- (c) Transaktionen mit anderen als den in Buchstabe b genannten internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die als solche von den Behörden des Gaststaates anerkannt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;
- (d) Transaktionen mit den Zentralbanken der Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- - "Finanztransaktionen" sind die folgenden Transaktionen: Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der Aufrechnung (Netting) und Abrechnung, einschließlich Pensionsgeschäfte und umgekehrter Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte; zwischen den Unternehmen einer Gruppe vorgenommene Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente zu verfügen, sowie alle gleichwertigen Operationen, bei denen das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko übertragen wird, sofern diese Fälle nicht unter Buchstabe a fallen; Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten;
- - "Finanzinstrumente" sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 sowie strukturierte Produkte;
- - "Derivatkontrakte" sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG;
- - "Pensionsgeschäfte" und "umgekehrte Pensionsgeschäfte" sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25;
- - "Wertpapierverleihgeschäfte" und "Wertpapierleihgeschäfte" sind Geschäfte im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/49/EG;
- - "Strukturierte Produkte" sind handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 angeboten werden, oder gleichwertige Transaktionen, die mit einer Übertragung anderer Risiken als Kreditrisiken verbunden sind;
- - "Finanzinstitute" sind die folgenden Institute:
- -- eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG;
- -- ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG und sämtliche andere organisierte Handelsplätze oder -plattformen;
- -- ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
- -- ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27;
- -- ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG und eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
- -- ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung;
- -- ein alternativer Investmentfonds (AIF) und ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2011/61/EU;
- -- eine Zweckgesellschaft, auf die die verbrieften Forderungen übertragen werden, im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
- -- eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG;
- -- jedes andere Unternehmen, dass eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt, sofern diese Tätigkeiten in Bezug auf Umfang oder Wert der Finanztransaktionen einen wesentlichen Teil seiner Gesamttätigkeit ausmachen:
- i) Tätigkeiten gemäß Anhang I Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/48/EG;
- ii) Handel für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung in Bezug auf sämtliche Finanzinstrumente;
- iii) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen;
- iv) Beteiligung an oder Ausgabe von Finanzinstrumenten;
- v) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Ziffer (iv) angeführten Tätigkeiten.
- - "Zentrale Gegenpartei" (CCP) ist eine juristische Person, die beim Handel zwischen den Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, wobei sie als Käufer gegenüber jedem Verkäufer und als Verkäufer gegenüber jedem Käufer auftritt;
- - "Aufrechnung" (Netting) hat die in Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29festgelegte Bedeutung;
- - "Nominalbetrag" ist der zugrunde liegende nominelle Betrag, der zur Berechnung von Zahlungen herangezogen wird, die auf einem bestimmten Derivatkontrakt beruhen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen durch die festgelegt wird, ob Tätigkeiten einen wesentlichen Teil der Gesamttätigkeit des Unternehmens gemäß Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe j ausmachen.
Artikel 3
Ansässigkeit
- 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstitut als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- - ihm wurde von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates die Genehmigung erteilt, als solches zu handeln, in Bezug auf durch diese Genehmigung abgedeckte Transaktionen;
- - es hat seinen eingetragenen Sitz in diesem Mitgliedstaat;
- - es hat seine feste Anschrift oder seinen gewöhnlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat;
- - es hat eine Zweigstelle in diesem Mitgliedstaat, in Bezug auf von dieser Zweigstelle durchgeführte Transaktionen;
- - es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem anderen gemäß den Buchstaben a, b, c oder d in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut oder mit einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ansässigen Partei, die kein Finanzinstitut ist.
Ist mehr als eine der in Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllt, dient die erste vom Beginn der Auflistung in absteigender Reihenfolge erfüllte Bedingung zur Bestimmung des Mitgliedstaats der Ansässigkeit.
Abweichend von Absatz 1 gilt ein Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes nicht als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn die zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer verpflichtete Person nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht.
Eine Person, die kein Finanzinstitut ist, gilt als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich ihr eingetragener Sitz bzw. im Fall einer natürlichen Person ihr ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesem Staat befindet oder wenn sie zur Durchführung von Transaktionen eine Zweigstelle in diesem Staat unterhält.
Kapitel II
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Artikel 4
Finanztransaktionssteueranspruch
- 1. Der Finanztransaktionssteueranspruch entsteht für jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Eine anschließende Stornierung oder Berichtigung einer Finanztransaktion hat, sofern kein Fehler vorliegt, keine Auswirkung auf den Steueranspruch.
Artikel 5
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
- 1. Bei anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Finanztransaktionen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus allen Komponenten zusammen, die die von der Gegenpartei oder einer dritten Partei für die Übertragung entrichtete oder geschuldete Gegenleistung darstellen.
Abweichend von Absatz 1 gilt in den in diesem Absatz genannten Fällen der zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Finanztransaktionssteuer ermittelte Marktpreis als Steuerbemessungsgrundlage:
- (a) wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis;
- (b) in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird unter dem Marktpreis der Gesamtbetrag verstanden, der als Gegenleistung für das betreffende Finanzinstrument bei einer Transaktion zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern gezahlt worden wäre.
Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Bei in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Nominalbetrag des Derivatkontrakts zum Zeitpunkt der Finanztransaktion.
Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt, dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage.
Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Wird der gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der Besteuerung ausgedrückt, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird.
Artikel 8
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
- 1. Die Mitgliedstaaten wenden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs geltenden Finanztransaktionssteuersätze an.
Jeder Mitgliedstaat legt die Steuersätze durch Angabe eines prozentualen Anteils der Steuerbemessungsgrundlage fest.
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als:
- (a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Finanztransaktionen;
- (b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen.
Die Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an.
Kapitel III
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 9
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
- 1. Jedes Finanzinstitut schuldet für jede Finanztransaktion die Finanztransaktionssteuer, sofern es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- (a) es ist Transaktionspartei und handelt entweder für eigene oder fremde Rechnung;
- (b) es handelt im Namen einer Transaktionspartei oder die Transaktion wurde für seine Rechnung durchgeführt.
Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer.
Alle Parteien einer Transaktion einschließlich anderer Personen als Finanzinstitute haften gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet wird, wenn dieses Finanzinstitut die geschuldete Steuer nicht innerhalb der in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Frist entrichtet hat.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Personen, die die Finanztransaktionssteuer schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften.
Artikel 10
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug auf Registrierung, Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet, bei den Steuerbehörden eine Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben enthalten sind, die zur Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen Finanztransaktionssteuer benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu den jeweiligen Steuersätzen besteuerten Transaktionen. Die Finanztransaktionssteuererklärung wird jeweils bis zum Zehnten des Monats eingereicht, der auf den Monat, in dem der Steueranspruch entstanden ist, folgt.
Unterliegen Finanzinstitute nicht Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die relevanten Daten in Bezug auf sämtliche Finanztransaktionen, die diese Finanzinstitute durchgeführt haben, mindestens für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, unabhängig davon, ob sie dabei in eigenem oder fremdem Namen oder für eigene oder fremde Rechnung gehandelt haben.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer zu folgenden Zeitpunkten an die Steuerbehörden entrichtet wird:
- - im Fall von elektronisch durchgeführten Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs;
- - in allen anderen Fällen drei Arbeitstage nach Entstehen des Steueranspruchs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Angelegenheit zuständigen Behörden überprüfen, ob die Steuer ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Artikel 11
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
- 2. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen.
- 3. Die Mitgliedstaaten greifen gegebenenfalls auf die von der Union erlassenen Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen, insbesondere auf die Richtlinien 2011/16/EU und 2010/24/EU des Rates, zurück. Zudem nutzen sie bereits bestehende Verpflichtungen im Bereich der Berichterstattung und der Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 12
Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die Richtlinie 2006/112/EG30 des Rates geregelte Mehrwertsteuer.
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 18 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
- 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
Ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
Artikel 14
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 15
Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Die Richtlinie 2008/7/EG wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 6 Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.
- (2) Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 6a
Bezug zur Richtlinie .../.../EUDie Bestimmungen der Richtlinie .../.../EU des Rates 31 bleiben von dieser Richtlinie unberührt."
Artikel 16
Überprüfungsklausel
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.
Artikel 17
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. KOM (2010) 549 endg. (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0549:FIN::PDF)
- 2. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 11. März 2011 kamen die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets überein, dass "die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf Ebene des Euro-Währungsgebiets, der EU und auf internationaler Ebene sondiert und weiter ausgestaltet werden sollte". In den Schlussfolgerungen der Tagung vom 24./25. März 2011 bekräftigte der Europäische Rat, dass die Einführung einer globalen Finanztransaktionssteuer sondiert und weiter ausgestaltet werden sollte.
- 3. Am 10. und 25. März 2010 und am 8. März 2011 nahm das Europäische Parlament Entschließungen an, mit denen die Kommission aufgefordert wurde, eine Folgenabschätzung für eine Finanztransaktionssteuer durchzuführen bzw. ihre Vorteile und Nachteile zu prüfen. Auf Wunsch des Parlaments sollte zudem bewertet werden, inwieweit die für eine Finanztransaktionssteuer in Betracht gezogenen Optionen zum Haushalt der EU beitragen und als innovative Finanzmechanismen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie zur Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit genutzt werden könnten.
- 4. Die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit.
- 5. KOM (2011) 510 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin fwk1420/proposal council own resources de.pdf
- 6. KOM (2010) 700 endg. (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0700:FIN::PDF)
- 7. KOM (2011) 510 endg. (http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf )
- 8. Verwiesen wird auf die Definition von Finanzinstrumenten in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Diese Definition erfasst Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) Finanzinstrumente. Zeichnung oder Rücknahme dieser Finanzinstrumente sind somit als Finanztransaktionen im Sinne des vorliegenden Vorschlags anzusehen.
- 9. Vor allem Richtlinie 2004/39/EG (siehe vorherige Fußnote).
- 10. ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
- 11. ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
- 12. http://www.oecdilibrary.org/docserver/download/fulltext/2311331e.pdf?expires=1309623132&id=id&accname=ocid4935&checksum=37A9732331E7939B3EE154BB7EC53C41
- 13. ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- 14. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.
- 15. ABl. C ... vom ..., S. .
- 16. ABl. C ... vom ..., S. 17 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 18. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 19. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 20. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.
- 21. ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.
- 22. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 23. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 24. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 25. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 26. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 27. ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- 28. ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
- 29. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 30. ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- 31. ABl. L ..... vom ...., S.