854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
A.
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 22. Januar 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
- a) Die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist geeignet, der Gefahr einer sich abwärts bewegenden Preisspirale insbesondere bei der ambulanten Pflege in Bereichen, in denen keine Tarifbindung bzw. kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vorliegen, entgegen zu wirken.
- b) Auch wenn nach der Begründung zu § 11 AEntG die Refinanzierung von Pflegeleistungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung unberührt bleibt, wird vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis der Kostenträger befürchtet dass sich die Kostenträger bei der Vergütungsfindung zukünftig an festgelegten Mindestlöhnen orientieren. Diese Befürchtung wird von Wohlfahrtsverbänden geteilt.
Der Bundesrat fordert daher eine entsprechende Klarstellung im SGB XI dahingehend dass die Refinanzierung von Pflegeleistungen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 AEntG nicht berührt wird.