Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen

Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 22 der Empfehlungsdrucksache456_1/20 beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist in § 18 Absatz 1a nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

"Der Träger des Vorhabens gibt der Gemeinde acht Wochen vor geplantem Beginn der Einzelmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer vierwöchigen Frist."

Begründung:

Dem Gesetzentwurf wird grundsätzlich zugestimmt.

Allerdings entfallen durch die Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und dem damit einhergehenden Wegfall der Planfeststellungsverfahren für verschiedene Einzelmaßnahmen auch Einflussmöglichkeiten der Gemeinden, auf deren Gebiet die Maßnahmen stattfinden.

Bestimmte Maßnahmen können jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Stadtgestaltung haben. Deswegen ist eine Sicherstellung eines Einflusses der Gemeinde auf die Planungen - ohne die Maßnahme erheblich zu verzögern - gleichwohl erforderlich.