Der Deutsche Bundestag hat in seiner 54. Sitzung am 28. September 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 016/2789 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.10.06
Erster Durchgang: Drucksache. 399/06 (PDF)
1. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes aufgrund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz.
Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit: Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage zu diesem Gesetz ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Für das Jahr 2006 kann die Zahlung zunächst als Abschlagszahlung erfolgen. Die endgültige Zahlung erfolgt unverzüglich. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen.
Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 dieser Anlage festgelegten Zahlungszeitraum."
2. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
Anlage zu § 4 Abs. 4
- 1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 4 ist die Summe aus den jährlichen:
- a. Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags
- b. Unternehmensbeiträgen nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
- 2. Zahlungszeiträume nach § 4 Abs. 4 in Jahren
BesGr ≤ A 06 Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) Alter DZ ≤ 22 235 ≤ DZ ≤ 32 DZ ≥ 33 55 6,06 5,45 6,69 56 5,57 4,97 6,19 57 5,09 4,50 5,45 58 4,50 4,03 4,97 59 3,92 3,58 4,15 60 3,24 3,02 3,47 61 2,58 2,47 2,69 62 2,04 1,94 2,15 63 1,31 1,31 1,52 64 1,10 1,10 1,10 A 07 BesGr 5A 09 Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ 32 DZ ≥ 33 55 7,60 6,19 7,60 56 6,95 5,69 6,82 57 6,31 5,21 5,94 58 5,45 4,61 5,21 59 4,73 4,03 4,38 60 3,92 3,35 3,58 61 3,02 2,80 3,02 62 2,26 2,15 2,37 63 1,42 1,42 1,62 64 1,10 1,00 1,00 A 10 BesGr Ruhegehaltfähige Dienstzeit - DZ (in Jahren) Alter DZ ≤ 22 23 ≤ DZ ≥ 32 DZ ≥ 33 55 6,57 6,19 7,60 56 6,06 5,69 6,82 57 5,45 5,09 6,06 58 4,73 4,50 5,21 59 4,03 3,92 4,38 60 3,47 3,35 3,69 61 2,80 2,69 3,02 62 2,15 2,04 2,37 63 1,21 1,42 1,62 64 1,10 0,90 1,10