Antrag des Freistaates Bayern
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Punkt 48 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlung in BR-Drucksache 328/1/12 Abschnitt A Nummer 2 beschließen:

'Zu Artikel 1 Nummer 2 (Teil II der Anlage zu § 6 PAngV Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem Teil II der Anlage zu § 6 der folgende Satz anzufügen:

"Satz 1 Buchstabe j darf bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nur dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung kommt."

Begründung:

Die Vorschrift in Teil II Buchstabe j der Anlage zu § 6 führt in ihrer bestehenden Fassung zu Rechtsunsicherheit und bedarf daher der Klarstellung, in welchen Fällen sie zur Anwendung kommt. Einige Kreditinstitute wenden Teil II Buchstabe j der Anlage zu § 6 auf Kreditvereinbarungen an, bei denen nach Ablauf der Sollzinsbindung grundsätzlich über eine neue Sollzinsbindung verhandelt wird, als Rückfalloption für den Fall einer fehlenden Einigung jedoch zusätzlich ein variabler Sollzinssatz zur Anwendung kommen kann. Dies führt bei entsprechender Zinslage dazu, dass der effektive Zinssatz mit einem Wert angegeben wird, der unter dem Nominalzins liegt. Die Angabe eines Effektivzinses, der unter dem Nominalzins liegt, kann zum einen den Wettbewerb verzerren, wenn im Regelfall die Rückfalloption nicht zum Tragen kommt und daher an sich nach § 6 Absatz 4 der für den Beginn des Darlehens vereinbarte Sollzinssatz zugrunde zu legen wäre. Zum anderen wird der Verbraucher durch die Angabe eines wenig realistischen, bei bestimmten Zinslagen sogar unter dem Nominalzins liegenden Effektivzinses über die tatsächlichen Kosten des Darlehens getäuscht.

Die Klarstellung steht auch im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission und dient daher der effektiven Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie.'

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gegenüber der Ausschussempfehlung BR-Drucksache 328/1/12 Abschnitt A Nummer 2 werden die Wörter "vereinbart wird" durch die Wörter "zur Anwendung kommt" ersetzt. Diese Änderung ist mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie abgestimmt und soll ein - nach Ansicht des Bundesministeriums evtl. bestehendes - Erlasshindernis beseitigen.