Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. November 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorgesehene Zuständigkeit der Länder für die in Umsetzung der Preisangabenrichtlinie erlassenen Vorschriften in Abstimmung mit den Ländern auf ihre Vollzugstauglichkeit und Praktikabilität zu überprüfen und als Ergebnis dieser Überprüfung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Vorschlag für eine Neuregelung vorzulegen.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 - neu - VSchDG)
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass sein Anliegen (BR-Drucksache 538/06 (PDF) - Beschluss -, Ziffer 2) zur regelmäßigen Information der für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden aufgegriffen wurde. Das Anliegen des Bundesrates ist jedoch durch die in Artikel 1 § 3 Abs. 2 - neu - VSchDG vorgesehene jährliche Berichterstattung in anonymisierter Form nur teilweise erfüllt. Da die Verwendbarkeit der Berichte für die für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden auf Grund der vorgesehenen Anonymisierung der Daten stark eingeschränkt wird und
- b) Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag die Beantwortung von unterjährlichen Auskunftsersuchen der für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden ablehnt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Zentrale Verbindungsstelle mit den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden zusammenarbeitet und zwei Jahre nach der Verkündung des Gesetzes erneut geprüft wird, ob und in welchem Umfang den für den Verbraucherschutz zuständigen Obersten Landesbehörden ein Zugriffsrecht auf die bei der Zentralen Verbindungsstelle einzurichtende Datenbank gewährt werden kann.