KOM (2004) 708 endg.; Ratsdok. 15570/04
Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel der Rechtsvereinfachung und der Deregulierung. Er weist aber darauf hin und betont in diesem Zusammenhang, dass eine größtmögliche Transparenz für die Verbraucher, wie sie im gemeinschaftlichen Verbraucherrecht verankert ist, auch künftig ein entscheidender Maßstab sein muss.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb, im weiteren Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens in den Gremien der EU auf folgende Änderungen hinzuwirken:
- 3. Der Bundesrat hält den sofortigen Wegfall der Nennfüllmengen für Konsummilch für problematisch. Gerade in diesem Sektor sollte auch künftig der Wettbewerb nicht über die Größe der Verpackung stattfinden. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, bei der EU darauf hinzuwirken, dass die bisher auf EU-Ebene festgelegten Nennfüllmengen für Konsummilch beibehalten werden.
- 4. In die Richtlinie sollten verbindliche Wertereihen für Milch, Erfrischungsgetränke (wasserueber.htm und Limonaden) sowie Bier einbezogen werden.
Nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie zur Grundpreisangabe 98/6/EG und mit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Preisangabenverordnung wurde das deutsche Fertigpackungsrecht bereits dahin gehend geändert, dass eine Vielzahl von Größenwerten aufgehoben wurden. Auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Vorgaben gibt es Hersteller, die freiwillig Fertigpackungen in den bisherigen standardisierten Packungsgrößen anbieten. Aber viele tun dies auch nicht, da sie sich einen Vermarktungsvorteil versprechen.
Gemäß dem Richtlinienvorschlag sollen nun u. a. auch die noch bestehenden Wertereihen für Milch, Erfrischungsgetränke, Mineralwasser und Bier aufgehoben werden. Bei diesen Produkten wird sich der Wegfall besonders kritisch auswirken, da bei diesen für umsatzstarke Vertriebswege (Einzelhandelsgeschäfte, Getränkeautomaten, Gaststätten usw.) noch nicht einmal formal die Angabe des Grundpreises erforderlich ist. Auch eine Änderung der Richtlinie zu Grundpreisangaben 98/6/EG hinsichtlich der leichteren Erkennbarkeit der Grundpreisangaben neben den Preisangaben würde daher in diesen Fällen die Situation nicht verbessern (vgl. Artikel 6 der Richtlinie zu Grundpreisangaben 98/6/EG bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV).
Die Vorgabe und Einhaltung standardisierter Packungsgrößen ist im Interesse seriöser Hersteller und Händler, der Verbraucher und der Umwelt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl standardisierter Verpackungen führt naturgemäß zu besserer Markttransparenz, fairerem Wettbewerb und ist die Grundlage für den Weg zu Mehrwegsystemen und besserem Umweltschutz mit geringerem finanziellen Aufwand.
In der BR-Drucksache 536/76 zum Vorschlag der Richtlinie 76/211/EWG wurde dies bereits in der Begründung mehrfach angesprochen:
"Wenn beliebige Werte zulässig sein könnten, wäre ein ungesunder Kampf der Hersteller, die manchmal ohne große Skrupel die Aufmachung ändern, um eine Preiserhöhung zu kaschieren, die Folge; ...
Dies muss sowohl um des erforderlichen Verbraucherschutzes willen verhindert werden, als auch um die Mehrheit der Hersteller gegen einen Wettbewerb zu schützen, der sich an der Grenze zur Unlauterkeit bewegt.
Soweit wie möglich sollten für ein bestimmtes Erzeugnis allzu eng benachbarte
Werte abgebaut werden, da sie zu Verbraucherirrtümern führen können. Diese Maßnahme dient insbesondere einer besseren Markttransparenz."
Diese Situation wird heute nach dem vorliegenden Richtlinienvorschlag und auch nach Bestehen der Pflicht zur Angabe des Grundpreises vergleichbar eingeschätzt, wobei die Kommission die Einschätzung aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf "spezielle Sektoren" beschränkt (vgl. Seite 5, Abschnitt 3.1, Sätze 2 und 3).
Eine Unterscheidung zwischen Sektoren, in denen die Beibehaltung verbindlicher Größenwerte sinnvoll ist und in Sektoren, in denen dafür keine zwingenden Gründe festgestellt werden können, ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich verbindlicher oder unverbindlicher Größenwerte für Nennfüllmengen bei Fertigpackungen mit Bier, Kaffee, Zucker, Wein, Limonade, Konfitüre oder Spirituosen gibt es keinen Unterschied.
Der Richtlinienvorschlag ist daher zu modifizieren, weil er
- - in erster Linie große Hersteller fördert,
- - regionale sowie kleine und mittelständige Hersteller benachteiligt,
- - unverhältnismäßig hohen Druck von großen Handelsketten auf Hersteller erzeugt,
- - die Markttransparenz herabsetzt,
- - die ungleiche Wettbewerbslage fördert,
- - den ungesunden Kampf in immer kürzeren Zyklen mit "Neu"-Verpackungen fördert,
- - die Verpackungsvielfalt in allen Sektoren unangemessen erhöht,
- - die Tendenz der Verringerung der Nennfüllmengen bei gleichem Preis pro Fertigpackung fördert,
- - Hersteller, die Mehrwegsysteme nutzen, benachteiligt und damit umweltschädigend wirkt,
- - die Kosten für staatliche Überwachung von Grundpreisangaben und lauterem Wettbewerb (Verpackungsdesign) extrem erhöht,
- - dem Verbraucherschutz praktisch entgegensteht.
- 5. Für Speiseeis, pastöse Farben und Lacke, pastöse Reinigungsprodukte und pastöse Kosmetika sollte verbindlich gelten, dass sie nach Volumen zu kennzeichnen sind.
Die Aufhebung der Wertereihen im Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG für Nennfüllmengen von Fertigpackungen für Speiseeis, pastöse gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke, pastöse Reinigungsprodukte und pastöse Körperpflegemittel führt für diese Produkte auch zur Aufhebung der Festschreibung der erforderlichen Kennzeichnung nach Volumen.
Die Aufhebung wird dadurch zu einem Problem, da Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 76/211/EWG fordert:
"Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen müssen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichts tragen." Eine analoge Forderung findet sich in Artikel 8 Abs. 1 der Lebensmitteletikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG.
Daher müsste Eiscreme künftig nach Gewicht gekennzeichnet werden und nicht mehr nach Volumen. Für flüssige Farben, Lacke, Reinigungsmittel und Kosmetika gilt weiterhin die Volumenkennzeichnung, aber pastöse Produkte wären künftig nach Gewicht statt bisher nach Volumen zu kennzeichnen. Da die pastösen Produkte einen erheblichen Marktanteil haben (u. a. bei Farben und bei Hautcremes), würde damit die Produktkennzeichnung in vielen Fällen wechseln müssen. Der Übergang der Kennzeichnung von Volumen nach Gewicht führt zu einer schwerwiegenden Verbrauchertäuschung. Ein Preisvergleich - auch über den Grundpreis - ist nicht mehr möglich, da für einen Teil der Produkte der Grundpreis je Kilogramm für andere jedoch je Liter anzugeben ist. Dies ist ein deutlicher Widerspruch zur Aussage der vorangestellten Erwägungen des vorliegenden Richtlinienvorschlags (vgl. Seite 10 Absatz 4:
Mit zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes, aufgrund deren die Nennfüllmengen beibehalten werden müssten, ist nicht zu rechnen, da die Verbraucherinteressen durch eine Reihe von Richtlinien geschützt werden, die nach den Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, wobei hier insbesondere die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse anzuführen ist.