Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Verwaltungsaufwand

Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 3. Juli 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 aufzunehmen und eine sofortige Entscheidung in der Sache herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz sind u.a. nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) grundsätzlich von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind diese Aufwendungen bei bedürftigen Personen (Empfängerinnen und Empfänger von SGB II- bzw. SGB XII-Leistungen) aus der Regelleistung bzw. dem Regelsatz zu erbringen.

Personen in stationären Einrichtungen erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedoch keine Regelsatzleistungen, sondern einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; zur Zeit 94,77 Euro monatlich. Dieser Betrag reicht regelmäßig nicht aus, Ansparungen für den Kauf von OTC-Medikamenten oder Sehhilfen vorzunehmen.

Diese Problematik wird durch die vorgesehene Änderung des § 34 SGB V und des § 52 SGB XII entschärft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 34 SGB V)

Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgenommen und können nur in Ausnahmefällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Besonders Personen in stationären Einrichtungen, die einen Barbetrag nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten, sind finanziell stark belastet.

Dieser Personenkreis hat einen hohen medizinischen Versorgungsbedarf und verfügt gleichzeitig über eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Durch eine Änderung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 34) wird erreicht, dass Personen, die einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten bei ärztlicher Verordnung einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel haben.

Mit einer weiteren personenbezogenen Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 34 wird dem Versorgungsbedarf und der Leistungsfähigkeit von Personen in stationären Einrichtungen, die einen Barbetrag nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erhalten, im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Rechnung getragen. Der Anspruch gilt für alle Empfängerinnen und Empfänger des Barbetrags nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen, besonders in stationären Pflegeeinrichtungen oder in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Durch die Änderung wird erreicht, dass diese Versicherten auf ärztliche Verordnung alle medizinisch notwendigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erhalten. Auch für diese Verordnungen gilt § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot).

Versicherte haben gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nachzuweisen dass sie Anspruch auf einen Barbetrag nach § 35 Absatz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch haben. Unter dieser Voraussetzung ist die verordnende Ärztin beziehungsweise der verordnende Arzt berechtigt, die Verordnung auf dem entsprechenden Rezeptvordruck als Sachleistung zu veranlassen. Versicherte in stationären Einrichtungen werden oft von Vertragsärztinnen und -ärzten im Heim selbst betreut. Die Träger der stationären Einrichtung können diesen Nachweis im Auftrag des Bewohners gegenüber dem Arzt erbringen. Die Krankenkasse erhält zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bereits nach geltendem Recht einen Nachweis nach § 61 Absatz 2 für die Zuzahlungsbefreiung.

Zu Artikel 2 ( § 52 SGB XII)

Die Regelung stellt die Versorgung von volljährigen bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen mit medizinisch notwendigen Sehhilfen sicher, soweit nicht die gesetzliche Krankenversicherung vorrangig leistungspflichtig ist.

Bei diesem Personenkreis kann davon ausgegangen werden, dass sie auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes in stärkerem Maße als üblich auf Sehhilfen angewiesen sind.

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Personenkreis nur einen Barbetrag für die persönlichen Bedürfnisse erhält, der sich auf mindestens 27 Prozent des Eckregelsatzes beläuft. Deshalb kann bei diesen Menschen nicht pauschal unterstellt werden, dass die Betroffenen die Kosten für die Beschaffung medizinisch notwendiger Sehhilfen ansparen oder ein vom Träger der Sozialhilfe hierfür gewährtes Darlehen zurückzahlen können.

Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung erforderlich.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.