Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen -

986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Absatz 3 Buchstabe a

Absatz 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a. Der Bundesrat bittet die Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzabsicherung, beispielsweise in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gesamtvolumen, zu prüfen. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, Ziffer 7 der BR-Drucksache 652/16(B) PDF ."

Folgeänderung:

Absatz 4 der Begründung ist wie folgt zu fassen:

"Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BR-Drucksache 652/16(B) PDF , Ziffer 7, hatte der Bundesrat festgestellt, dass die festgelegte Höchstgrenze bei Insolvenzsicherung von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist. Er hat um Prüfung der Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzsicherung in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen gebeten. Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrages hat der Bundesrat darum gebeten, diesen zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz im Bereich Pauschalreisen betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. An diese Forderungen sollte die Entschließung erinnern."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Änderung der Begründung der Grunddrucksache wird verwiesen.

2. Zu Absatz 3 Buchstabe b Satz 1

In Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 sind nach dem Wort "Umsatz" die Wörter "oder der Kundenzahl" zu streichen.

Folgeänderung:

Absatz 5 Satz 1 der Begründung ist wie folgt zu fassen:

"Als Alternative zum Versicherungsmodell ist die Absicherung über einen Fonds zu prüfen, dessen Ausgestaltung sich an Erwägungsgrund 40 der Pauschalreiserichtlinie (EU) Nr. 2015/2032 orientieren sollte."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Erwägungsgrund 40 Satz 3 der Pauschalreiserichtlinie, (EU) Nr. 2015/2032, wird ausgeführt, dass eine Insolvenzsicherung einen ausreichend hohen Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters in Bezug auf Pauschalreisen abdecken muss und von Faktoren wie Art der verkauften Pauschalreise einschließlich des Verkehrsmittels, dem Reiseziel und gesetzlichen Beschränkungen oder Verpflichtungen des Reiseveranstalters im Hinblick auf die zulässigen Anzahlungsbeträte und dem Zeitpunkt vor Beginn der Pauschalreise abhängen. Die Berechnung einer Insolvenzsicherung auch bei einer Fondslösung allein auf die Zahl der Kunden unabhängig vom Reisepreis abzustellen, erscheint daher nicht angemessen. Insofern ist in Buchstabe b der Verweis auf die Kundenzahl zu streichen.

B

3. Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.