Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 24. Mai 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/9645 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes - Drucksache 17/8684 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 15.06.12
Erster Durchgang: Drucksache. 846/11 (PDF)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes*

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:

7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

8. In § 7 werden nach der Angabe ß. 3)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so muss der Prospekt keine Angaben über diesen Garantiegeber enthalten."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. § 10 wird aufgehoben

12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,

Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapier zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt sowohl in Papierform als auch elektronisch über das Mel - und Veröffentlichungssystem de der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger zu übermitteln."

15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Nummer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen Angebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Einführung in den Handel an einem organisierten Markt andauern."

16. § 16 wird wie folgt geändert:

17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten."

18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe "50 000 Euro" durch die Angabe "100 000 Euro" ersetzt.

19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erforderlichen Schlüsselinformationen." eingefügt.

20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 oder 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 4" ersetzt und wird die Angabe " 10," gestrichen.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen."

22. § 35 wird wie folgt geändert:

23. § 36 wird wie folgt geändert:

24. § 37 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach erfolgter Herkunftsstaatenwahl".

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3. § 2b wird wie folgt geändert:

4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt."

5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:

6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 37" ersetzt.

7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:

8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich

Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden."

9. Nach § 41 wird folgender § 4 1a eingefügt:

§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht zur Herkunftsstaatenwahl

Artikel 3
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

"2. (weggefallen)

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "gegenüber der Börse" die Wörter ", dem Börsenträger" eingefügt.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter "oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.

5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln."

6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

7. § 14 wird aufgehoben

8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 20 10 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten aufgrund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke."

Artikel 7
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Feststellung des Mittelbedarfs" durch die Wörter "dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde."

6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages] geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

§ 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 3 1. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten."

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"20. Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht werden."

Artikel 10
Inkrafttreten