Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in den Nummern 4118, 4128 und 4138 jeweils die Angabe "197a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "183 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 2a
Übergangsregelungen

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden. Wird in einem bereits anhängigen Verfahren ein Rechtsmittel erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt, so sind für das Rechtsmittelverfahren die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 § 185 Abs. 3 tritt frühestens am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit Ausnahme des Verfassungsprozessrechts werden in keiner anderen Gerichtsordnung die Verfahrensbeteiligten in einem vergleichbaren Umfang von Gerichtsgebühren freigestellt wie im Sozialgerichtsgesetz. Die Kostenvorschriften des Sozialgerichtsgesetzes stellen im Hinblick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte einen Ausnahmefall dar, der seine Gründe in sozialstaatlichen Erwägungen hat. Ein weiteres Festhalten an der Gebührenfreiheit für den genannten Personenkreis ist aber weder aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich noch aus sozialpolitischen Gründen wünschenswert. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt und im Hinblick auf die inzwischen dramatische Lage der öffentlichen Haushalte geboten, auch Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte in ihrer Eigenschaft als Kläger oder Beklagte, Antragsteller oder Antragsgegner, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner einem moderaten finanziellen Prozessrisiko auszusetzen.

Die gerichtliche Praxis hat immer wieder betont, dass die Erhebung von Gerichtsgebühren das einzig wirksame und verfügbare Mittel ist, die Eingangs- und Kostenflut der sozialgerichtlichen Verfahren zu bewältigen. Nur auf diesem Weg scheint es möglich, die seit Jahren fortlaufend anwachsende Flut aussichtsloser, angesichts der Gerichtskostenfreiheit aber gleichwohl angestrengter Gerichtsverfahren einzudämmen.

Dieses Anliegen ist umso dringlicher, als die Sozialgerichtsbarkeit bereits jetzt einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt ist, die auf Grund neuerer Änderungen des Bundesrechts mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 noch erheblich ansteigen kann. Denn ab diesem Tag wird der Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zugewiesen sein, die Angelegenheiten der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe betreffen (vgl. Artikel 22 und 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, sowie Artikel 38 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Angesichts dieser absehbaren Mehrbelastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind der Bund und die Länder aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen gehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die dem Eintritt von für die Rechtsschutz Suchenden unzumutbar langen Verfahrenslaufzeiten entgegenwirken.

Bereits in der sogenannten "Darmstädter Entschließung" vom 13. Mai 1997 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte sowie der Präsident des Bundessozialgerichts dafür ausgesprochen, grundsätzlich von allen Rechtsschutz Suchenden sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form zu erheben. Auch der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass nach den in Jahrzehnten gewonnenen Erfahrungen der Rentenversicherungsträger das Prozessverhalten der Beteiligten in direktem Zusammenhang mit der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens steht. Auch er hat daher empfohlen, grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten in die Erhebung pauschalierter Gerichtsgebühren einzubeziehen (vgl. BT-Drs. 014/4226, S. 22 und 147 ff.).

Die kostenrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes wurden durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) zwar novelliert und damit teilweise an die Bedürfnisse der gerichtlichen Praxis angepasst. An der grundsätzlichen Kostenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte hat diese Novellierung jedoch nichts geändert. Folglich hat sich auch daran nichts geändert, dass eine Vielzahl aussichtsloser Verfahren nicht nur anhängig gemacht, sondern durch alle Instanzen durchprozessiert wird. Die 73. Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom 10. bis 12. Juni 2002 in Weimar und die Finanzministerkonferenz vom 27. März 2003 in Berlin haben sich daher erneut für eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ausgesprochen mit dem Ziel, grundsätzlich von allen Rechtsschutz Suchenden sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form zu erheben.

Kernstück der Änderungsvorschläge ist die Einführung einer allgemeinen Verfahrensgebühr in Verfahren, an denen Versicherte, Leistungsempfänger oder Behinderte beteiligt sind. Die Gebühr beträgt in Klageverfahren vor dem Sozialgericht 75 Euro, in Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht 150 Euro und in Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht 225 Euro. In anderen Verfahren ist sie auf die Hälfte reduziert. Die Gebührenbemessung entspricht damit den Empfehlungen der "Darmstädter Entschließung". Die allgemeine Verfahrensgebühr ist grundsätzlich im Voraus von demjenigen zu entrichten, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellt. Im wirtschaftlichen Ergebnis ist sie jedoch von dem im Verfahren Unterlegenen zu tragen. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung gilt die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel als zurückgenommen. Bis zur Zahlung wird das Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht betrieben. Zur weiteren Entlastung der Gerichte ist überdies vorgesehen, dass sich die Gebühr ermäßigt oder sie ganz entfällt, wenn sich das Verfahren unstreitig erledigt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, durch entsprechende Ermittlungen (etwa nach Einholung eines Gutachtens) aussichtslos gewordene Klagen nicht unnötig weiterzuführen.

Eine Einbuße an Sozialstaatlichkeit ist mit der Einführung der moderaten Gebühren nicht verbunden, da für bedürftige Kläger - wie in anderen Gerichtsbarkeiten auch - das Instrumentarium der Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt wird. Kostenfreiheit kann so für den Personenkreis garantiert werden, der nach der konkreten Einkommenssituation schutzbedürftig ist. Überdies bleibt auch weiterhin der Grundsatz der Auslagenfreiheit erhalten, so dass die zum Teil teuren Gutachten mit der Gerichtsgebühr abgegolten sind und das finanzielle Risiko für die Prozessbeteiligten überschaubar bleibt.

Mit der Einführung der allgemeinen Verfahrensgebühr soll das mit dem 6. SGGÄnderungsgesetz geschaffene System der Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden. Vielmehr wird das System lediglich ergänzt. Die allgemeine Verfahrensgebühr tritt nicht an die Stelle der bislang nach § 184 SGG zu erhebenden Pauschalgebühr. Sie wird vielmehr zusätzlich zu dieser Gebühr erhoben.

An der erfolgsunabhängigen Inanspruchnahme der am Verfahren beteiligten Sozialleistungsträger wird daher festgehalten. Auch die Tarife der künftig als "besondere Verfahrengebühr" zu erhebenden Abgabe ändern sich nicht. Dies erscheint gerechtfertigt. Denn die Sozialleistungsträger profitieren nach wie vor in erheblichem Maße von den Vorteilen einer auf ihren Tätigkeitsbereich speziell zugeschnittenen Fachgerichtsbarkeit, die - wiederum abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit - mit dem geringsten Kostendeckungsgrad aller in Deutschland geführten Gerichtsbarkeiten arbeitet. Hinzu kommt, dass die Sozialleistungsträger unmittelbar Vorteile aus der mit dem Gesetzentwurf angestrebten Eindämmung der Verfahrensflut ziehen. Dies betrifft sowohl den mit der Verfahrensführung verbundenen Personal- und Sachaufwand, als auch die sich - bereits nach geltendem Recht - aus der Beteiligung am Verfahren ergebenden Kostenfolgen.

An der bisherigen Konzeption des Kostenrechts im Sozialgerichtsgesetz wird auch insofern festgehalten, als sich die Kostenerhebung in Verfahren, an denen keine Versicherten, Leistungsnehmer oder Behinderte beteiligt sind, wie bislang nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes richten soll.

Die Aufhebung des Grundsatzes der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens soll allerdings zum Anlass genommen werden, den Abschnitt des Sozialgerichtsgesetzes über die Kosten insgesamt neu zu ordnen und an die entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzugleichen.

B. Die einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung der §§ 189 bis 197a.

Zu Nummer 2 (§ 73a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da § 186 den bisherigen § 73a ersetzt.

Zu Nummer 3 (§ 102)

Die Regelung in Absatz 1 entspricht der geltenden Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Absatz 2 knüpft an die in Artikel 1 Nr. 4 (§ 187 SGG-E) vorgesehene Regelung über die Erhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr an. Diese entsteht nach § 187 Abs. 2 Satz 1 SGG-E mit der Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift, wird zugleich fällig und ist also vom Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer im Voraus zu entrichten. Bis zur Zahlung der Gebühr oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer wird das Verfahren in der Hauptsache nicht betrieben (§ 187 Abs. 2 Satz 2 SGG-E).

Durch § 102 Abs. 2 SGG-E wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, in denjenigen Fällen das Verfahren sachgerecht und zielführend zu fördern und gegebenenfalls auf seine Erledigung hinzuwirken, in denen der Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer seiner Pflicht zur Zahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr nicht nachgekommen ist. Ihm kann durch den Vorsitzenden eine Frist von mindestens einem Monat zur Zahlung der Gebühr gesetzt werden. Lässt er diese Frist verstreichen, ohne die Gebühr bezahlt oder einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt zu haben, gilt die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG-E (gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 153 und 165 SGG oder in entsprechender Anwendung auf das Antrags- und das Beschwerdeverfahren) als zurückgenommen. Diese Folge tritt allerdings nur ein, wenn der Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer mit der Fristsetzung auf den Eintritt der Rücknahmefiktion nach Fristablauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG-E).

Hat der Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer vor Ablauf der gesetzten Frist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, führt der Ablauf der Frist nicht zum Eintritt der Rücknahmefiktion. Vielmehr ist nun auf den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abzustellen. Beim vollständigen oder teilweisen Erfolg des Prozesskostenhilfeantrags wird die Fristsetzung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG-E gegenstandslos. Ist der Antrag dagegen insgesamt erfolglos, bleibt dem Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer eine gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses, um die fällige allgemeine Verfahrensgebühr zu zahlen. Kommt er seiner Zahlungspflicht innerhalb dieser Frist nicht nach, gilt die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel als zurückgenommen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGG-E). Auch diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn der Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer auf sie mit der Fristsetzung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG-E ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG-E).

Gilt die Klage nach § 102 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SGG-E als zurückgenommen, so wird dies aus Gründen der Rechtssicherheit durch insoweit deklaratorischen Beschluss des Gerichts festgestellt (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGG-E). Dasselbe gilt gemäß den §§ 153 und 165 SGG oder in entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 2 Satz 4 SGG-E bei Eintritt der Rücknahmefiktion in Antrags- oder Rechtsmittelverfahren.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGG-E). Er wird zweckmäßigerweise mit demjenigen nach § 102 Abs. 3 SGG-E zu verbinden sein.

Ist die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel zurückgenommen oder gilt als zurückgenommen, stellt das Gericht das Verfahren in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 3 SGG-E durch ebenfalls unanfechtbaren Beschluss ein und spricht die sich nach dem Sozialgerichtsgesetz ergebenden Rechtsfolgen der Rücknahme aus (vgl. § 183 Abs. 3 und 4, § 185 Abs. 3 SGG-E in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO). Die Regelung des § 102 Abs. 3 SGG-E entspricht damit § 92 Abs. 3 VwGO.

Zu Nummer 4 (§§ 183 bis 188)

§ 183

Die Regelung in Absatz 1 ersetzt § 193 Abs. 2 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit gelten soll. Inhaltlich entspricht sie § 162 Abs. 1 VwGO.

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 193 Abs. 3 SGG. In Satz 2 werden die erstattungsfähigen Kosten der Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGG gesetzlich definiert, und zwar in der Höhe, in der der Beteiligte nachweislich dem Verband oder der Organisation Ersatz für die Prozessvertretung leisten muss. Durch Satz 3 wird § 162 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt. Danach sind Gebühren und Auslagen eines Beteiligten aus der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht diese Zuziehung für notwendig erklärt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Satz 4 knüpft an § 193 Abs. 4 SGG an. In Verfahren nach § 185 Abs. 2 SGG-E, also solchen, an denen Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner beteiligt sind bleibt es danach grundsätzlich beim Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen einer beteiligten Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Von diesem Grundsatz ausgenommen werden jedoch Aufwendungen, die der nach der Kostengrundentscheidung (§ 183 Abs. 3 SGG-E) kostenerstattungsberechtigten Einrichtung daraus erwachsen sind, dass sie als Klägerin, Antragstellerin oder Rechtsmittelführerin eine allgemeine Verfahrensgebühr geleistet hat.

Absatz 3 befasst sich mit der im Regelfall durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung.

Er ersetzt § 193 Abs. 1 SGG und trägt durch Anknüpfung an § 161 Abs. 1, §§ 160 und 158 VwGO dem Umstand Rechnung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht mehr gelten soll.

Absatz 4 enthält die materiellen Vorgaben über den Inhalt der Kostengrundentscheidung, indem er die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschriften (§§ 154 bis 156, 159, 160, § 161 Abs. 2 und 3 VwGO) für entsprechend anwendbar erklärt. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 197a Abs. 2 Satz 1 SGG. Durch Satz 3 wird sichergestellt, dass kostentragungspflichtige Beigeladene, die zu den in § 185 Abs. 1 Satz 1 SGG-E genannten Personen zählen, nicht mit höheren Gerichtskosten belastet werden als dies der Fall wäre, wenn sie als Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner am Verfahren beteiligt gewesen wären.

Absatz 5 hat das Kostenfestsetzungsverfahren zum Gegenstand; er tritt an die Stelle des bisherigen § 197 SGG. Inhaltlich lehnt sich die Regelung an die §§ 164 und 165 VwGO an. Demzufolge setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss fest (Satz 1). Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben (Sätze 2 und 3 i.V.m. § 178 Satz 1 SGG). Weitere Regelungen über die Frist und Form der Erinnerung, das Abhilferecht des Urkundsbeamten und über die Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergeben sich aus Satz 3 i.V.m. § 178 Satz 2 und §§ 173 bis 175 SGG. Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung unterliegt ihrerseits im Rahmen der §§ 172 ff. SGG der Beschwerde.

§ 184

Die Vorschrift ersetzt § 73a SGG. Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Satz 1 stimmt mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG überein. Satz 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 73a Abs. 3 SGG. Eine Fortschreibung von § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG erfolgt nicht, da § 121 Abs. 2 ZPO eine auch für das sozialgerichtliche Verfahren angemessene Regelung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts trifft. Auch an dem Ausschluss der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 2 SGG soll nicht festgehalten werden. Denn mit der allgemeinen Einführung von Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren kann nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit auch in den Fällen des § 73a Abs. 2 SGG Anlass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen.

§ 185

Absatz 1 befasst sich mit denjenigen sozialgerichtlichen Verfahren, für die bereits nach geltendem Recht ( § 197a SGG) der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht gilt. Auch künftig sollen in diesen Verfahren Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (§ 185 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG-E i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchstabe d GKG). Die Bestimmungen der §§ 186 bis 188 SGGE über die Erhebung der allgemeinen und besonderen Verfahrensgebühr finden auf diese Verfahren keine Anwendung (§ 185 Abs. 1 Satz 2 SGG-E).

Gemäß Absatz 2 Satz 1 richtet sich die Erhebung von Gerichtskosten in sonstigen Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 und nach den §§ 186 bis 188 SGG-E. Dies sind Verfahren, an denen Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner beteiligt sind. Den genannten Personen ist gleichgestellt, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Die Erhebung von Gerichtsgebühren bestimmt sich hier nach den §§ 186 bis 188 SGG-E. Die Geltendmachung von Auslagen des Gerichts bleibt ausgeschlossen, soweit sich aus speziellen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes nichts anderes ergibt. Die von einem Beteiligten beantragte gutachtliche Anhörung eines Arztes kann daher auch weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Absatz 2 Satz 3 befasst sich mit der Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung und erklärt hierzu § 8 GKG für entsprechend anwendbar. Anders als nach geltendem Recht (§ 190 Satz 1 SGG) hat damit grundsätzlich der mit dem Verfahren befasste Spruchkörper und nicht mehr der Präsident oder aufsichtsführende Richter des Gerichts über die Niederschlagung der Kosten zu entscheiden. Dies erscheint sachgerecht da der mit dem Verfahren befasste Spruchkörper auf Grund seiner unmittelbaren Kenntnis des Verfahrens am schnellsten und besten in der Lage sein dürfte darüber zu befinden, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt und - wenn ja - ob bestimmte Kosten auf dieser beruhen.

Absatz 2 Satz 4 entspricht inhaltlich der bislang geltenden Regelung in § 190 Satz 2 SGG.

Absatz 3 stellt die Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe gerichtskostenfrei.

Hiervon ausgenommen sind Verfahren um Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Die Vorschrift ist an § 188 Satz 2 VwGO angelehnt und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuständigkeit für Streitigkeiten um Angelegenheiten der Sozialhilfe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übergeht (vgl. Artikel 38 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022). Die Gründe, die für die Aufhebung des Grundsatzes der Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren und für die Einführung pauschaler Gerichtsgebühren in Verfahren nach Absatz 2 sprechen, gelten nicht in gleichem Maße für Verfahren um Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Die Besonderheiten dieser Sachmaterie lege es nahe, auch künftig von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

§ 186

Absatz 1 bestimmt, dass in sozialgerichtlichen Verfahren, für die bislang der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit gegolten hat ( § 183 SGG), künftig Gerichtsgebühren in Gestalt der allgemeinen und besonderen Verfahrensgebühr erhoben werden. Die Erhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr bestimmt sich nach § 187 SGG-E, diejenige der besonderen Verfahrensgebühr nach § 188 SGG-E. In beiden Fällen handelt es sich um Gebühren, deren Höhe durch das Gesetz pauschal festgesetzt wird und sich daher nicht nach dem Streitwert des jeweiligen Verfahrens richtet.

Die Gebühren fallen in jedem Rechtszug von Neuem an. Die allgemeine Verfahrensgebühr ist vorab vom Kläger, Antragsteller oder Rechtsmittelführer zu zahlen; im wirtschaftlichen Ergebnis soll sie jedoch den im Verfahren Unterlegenen belasten. Die besondere Verfahrensgebühr ist der Pauschalgebühr des § 184 SGG nachgebildet. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren vorausgegangen ist wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz auf die allgemeine Verfahrensgebühr und gegebenenfalls auch auf die besondere Verfahrensgebühr angerechnet (§ 186 Abs. 1 Satz 2 SGG-E). Die in § 184 Abs. 1 Satz 3 SGG allein für die Pauschalgebühr nach § 184 SGG getroffene Anrechnungsbestimmung wird daher auf die neue Regelung übertragen. Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gerichtsgebührenfrei (§ 186 Abs. 1 Satz 3 SGG-E); damit wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit Rechnung getragen.

Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in § 192 SGG. Allerdings wird in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 - anders als in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - nicht auf die Missbräuchlichkeit, sondern auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgestellt.

Damit wird deutlich, dass die Anwendung der Regelung nicht von bestimmten Einstellungen oder Absichten desjenigen abhängt, der mit den Kosten belastet werden soll. Maßgeblich ist damit allein der nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmende Maßstab der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Eine Anrechnung der allgemeinen oder besonderen Verfahrensgebühr auf die nach Absatz 2 auferlegten Kosten ist nicht vorgesehen.

Absatz 3 befasst sich mit dem Kostenansatz bei Verfahren nach § 185 Abs. 2 SGGE.

Dieser richtet sich im Grundsatz nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 4 und 5 GKG. Besonderheiten gelten für Kosten, die gegen Kläger, Beklagte, Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner geltend gemacht werden die nicht zu den in § 185 Abs. 1 SGG-E genannten Personen zählen.

Denn in Absatz 3 wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die auf die Pauschalgebühr nach § 184 SGG bezogene Regelung des § 189 SGG aufgegriffen und auf sämtliche Kostenpositionen bezogen, die durch das Gericht gegen solche Beteiligte geltend zu machen sind. Auch gegen die Feststellung der Kostenschuld nach dieser Regelung sind die in § 5 GKG bezeichneten Rechtsbehelfe gegeben.

§ 187

Absatz 1 bestimmt in Anlehnung an § 49 Satz 1 und § 54 GKG den Schuldner der allgemeinen Verfahrensgebühr. Dies ist zum einen derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 187 Abs. 1 Satz 1 SGG-E). Darüber hinaus ist Gebührenschuldner auch derjenige, dem sie durch die Kostengrundentscheidung nach § 183 Abs. 3 SGG-E auferlegt worden ist (§ 187 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG-E), der sie durch einseitige Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat (§ 187 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG-E) und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 187 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG-E). Die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes betreffend das Erlöschen der Zahlungspflicht bei Aufhebung oder Änderung einer Kostengrundentscheidung ( § 57 GKG), die Haftung mehrerer Kostenschuldner (§ 58 GKG) sowie die Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen (§ 59 GKG) werden für entsprechend anwendbar erklärt.

Über die Auferlegung der allgemeinen Verfahrensgebühr ist in der Kostengrundentscheidung nach § 183 Abs. 3 SGG-E zu entscheiden. Hierbei ist der Maßstab des § 183 Abs. 4 SGG-E anzulegen. Damit wird im Regelfall eine einheitliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens möglich sein, die gleichermaßen die allgemeine Verfahrensgebühr und die sonstigen Kosten nach § 183 Abs. 1 SGG-E erfasst.

Dem steht nicht entgegen, dass die besondere Verfahrensgebühr unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens geschuldet wird. Denn nach § 188 Abs. 3 Satz 2 SGG-E bedarf die besondere Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 183 Abs. 3 SGG-E keiner Berücksichtigung.

Nach Absatz 2 Satz 1 entsteht die allgemeine Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift; sie wird zugleich fällig. Diese Regelung ist § 61 Abs. 1 GKG nachgebildet. Die hierdurch eingeführte Vorleistungspflicht soll mögliche Kläger, Antragsteller und Rechtsmittelführer dazu anhalten, sich bereits im Vorfeld der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kritisch mit den Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzanliegens auseinander zu setzen. Die Bestimmung über die Vorleistungspflicht wird durch § 187 Abs. 2 Satz 2 SGG-E ergänzt und in ihrer Wirkung verstärkt. Danach soll - in Anlehnung an § 65 Abs. 1 GKG - das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache nicht betrieben werden, solange die allgemeine Verfahrensgebühr nicht entrichtet oder über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgebend entschieden worden ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann allerdings mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG und den verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch von einer Anwendung dieser Bestimmung abgesehen werden, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls das Rechtsschutzanliegen des Antragstellers in für ihn unzumutbarer Weise vereitelt würde. Eine weitere Ergänzung findet die Vorschrift über die Vorleistungspflicht in den Bestimmungen des § 102 Abs. 2 SGG-E über den Eintritt der Rücknahmefiktion bei nicht fristgerechter Zahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr.

In Absatz 3 werden die Regelsätze der allgemeinen Verfahrensgebühr auf 75 Euro für das Verfahren vor den Sozialgerichten, 150 Euro für das Verfahren vor den Landessozialgerichten und 225 Euro für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht festgesetzt. Die Bemessung dieser Gebührensätze geht auf die Empfehlungen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in der sogenannten "Darmstädter Entschließung" vom 13. Mai 1997 zurück. Die maßvolle Höhe der Gebühren trägt dem sozialen Schutzbedürfnis des betroffenen Personenkreises Rechnung. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Rechtsschutz Suchende allein durch in dieser Höhe bemessene Gebühren davon abgehalten werden, ein in den Erfolgsaussichten zumindest offenes Rechtsschutzanliegen gerichtlich zu verfolgen.

Dies gilt umso mehr, als tatsächlich Bedürftigen die Möglichkeit eröffnet ist, sich im Wege der Prozesskostenhilfe von der Vorleistungspflicht zu befreien.

Absatz 4 enthält eine von der Grundregel in Absatz 3 abweichende Festlegung der Tarife der allgemeinen Verfahrensgebühr für Antrags- und Beschwerdeverfahren. In Verfahren dieser Art wird nur die Hälfte der Gebühr für den Rechtszug erhoben, in dem der Antrag zu stellen oder die Beschwerde einzulegen ist. Durch diese Tarifermäßigung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der den Gerichten in Verfahren der genannten Art entstehende Aufwand häufig hinter demjenigen zurückbleibt, der in Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren anfällt.

In Verfahren betreffend die Nichtzulassung eines Rechtsmittels (vgl. §§ 144 Abs. 1 Satz 1 und § 160a SGG) bleibt es zunächst bei den Gebührensätzen nach Absatz 3.

Dem Rechtsmittelführer wird jedoch die Hälfte der im Voraus für den Rechtszug geleisteten Gebühr erstattet, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleibt.

Durch die in Absatz 5 Satz 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen sollen Anreize für eine unstreitige Erledigung des Verfahrens geschaffen werden. Absatz 5 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass vor der Zahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache grundsätzlich nicht betrieben wird (Absatz 2 Satz 2). Im Hinblick darauf sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint es angezeigt, von der Erhebung und gegebenenfalls Eintreibung der allgemeinen Verfahrensgebühr generell abzusehen, wenn die Nichtzahlung der Gebühr zum Eintritt der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG-E führt.

§ 188

Absatz 1 entspricht den nach geltendem Recht in § 184 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 187 SGG enthaltenen Bestimmungen.

Durch Absatz 2 werden die bislang in § 184 Abs. 1 Satz 2 und § 188 SGG enthaltenen Vorschriften fortgeführt.

Die Bestimmung in Absatz 3 Satz 1 lehnt sich an die bislang in § 185 SGG enthaltene Regelung an. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die besondere Verfahrensgebühr, die nach § 183 Abs. 1 SGG-E zu den Gerichtskosten zählt, unabhängig vom Erfolg des jeweiligen Rechtsschutzbegehrens nur von den in Absatz 1 bezeichneten Beteiligten geschuldet wird und dass sie keiner förmlichen Festsetzung durch das Gericht bedarf. Die in Satz 2 vorgesehene Regelung bezweckt eine Verfahrensvereinfachung im Bereich der Tenorierung. Sie ermöglicht es dem Gericht, in Fällen, in denen der Schuldner der besonderen Verfahrensgebühr obsiegt hat, dem Prozessgegner die Kosten des Verfahrens vollständig und ohne Einschränkung in Bezug auf die besondere Verfahrensgebühr aufzuerlegen.

Nach Absatz 4 Satz 1 entfällt die besondere Verfahrensgebühr, wenn die Klage, der Antrag oder das Rechtsmittel nach § 102 Abs. 2 SGG-E als zurückgenommen gilt.

Auch hier - wie bereits in § 187 Abs. 5 Satz 3 SGG-E - wird dem Umstand Rechnung getragen dass in den Fällen des § 102 Abs. 2 SGG-E das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache regelmäßig noch nicht betrieben worden ist und daher vergleichsweise geringen Aufwand verursacht hat. Die Regelung zielt ferner darauf ab, die für die Sozialleistungsträger mit der Einführung der allgemeinen und besonderen Verfahrensgebühr im Vergleich zur bisherigen Rechtslage verbundene finanzielle Mehrbelastung ganz oder teilweise auszugleichen. Satz 2 entspricht der bislang in § 186 Satz 2 SGG enthaltenen Regelung.

Mit Absatz 5 werden die bislang in § 184 Abs. 2 und § 186 Satz 1 SGG enthaltenen Regelungen fortgeschrieben. Die Gebührensätze der besonderen Verfahrensgebühr stimmen daher mit denjenigen der nach geltendem Recht zu erhebenden Pauschalgebühr überein.

Zu Nummer 5 (§§ 189 bis 195, 197 und 197a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung der §§ 183 bis 188.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung der §§ 183 bis 188 SGG und die Streichung von § 197a SGG.

Zu Artikel 2a (Übergangsregelungen)

Nach den Übergangsregelungen sind für den Rechtszug, in dem sich das anhängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes befindet, die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt für die bereits vorausgegangenen Rechtszüge. Auf erst nach Inkrafttreten des Gesetzes in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren finden hingegen die geänderten Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes Anwendung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Satz 2 trifft hierzu in Bezug auf die Bestimmung des Artikel 1 Nr. 4 § 185 Abs. 3 eine abweichende Regelung. Diese Vorschrift tritt frühestens am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zuständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe der Sozialgerichtsbarkeit durch Artikel 38 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 zugewiesen worden ist.

C. Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkung der Aufhebung des Grundsatzes der Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Zahl der anhängig gemachten Gerichtsverfahren kann nicht präzise vorausgesagt werden. Es ist aber eine erhebliche Reduktion der Streitsachen und ein damit korrespondierendes Einsparpotenzial an Arbeitskraft und Sachmitteln bei den Gerichten zu erwarten.

Die Einführung der allgemeinen und besonderen Verfahrensgebühr ist mit finanziellen Mehraufwendungen für Verfahrensbeteiligte verbunden, die im Verfahren unterliegen und denen keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die in sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Sozialleistungsträger können zwar mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechnen und unterliegen damit im Vergleich zur geltenden Rechtslage im einzelnen Verfahren stets einer finanziellen Mehrbelastung, wenn sich ihre Prozessgegner im Ergebnis durchsetzen. Diese zusätzliche Belastung wird jedoch durch die Entlastungswirkungen, die auch für sie mit dem angestrebten Rückgang der Verfahren eintreten werden, gemindert oder sogar ausgeglichen.

Für die Haushalte des Bundes und der Länder ist mit Gebührenmehreinnahmen zu rechnen. Die Höhe dieser Mehreinnahmen lässt sich nicht zuverlässig abschätzen, da sie zum einen vom Ausmaß des mit der Rechtsänderung angestrebten Rückgangs der Verfahren und zum anderen von der Anzahl der Verfahren abhängt, in denen dem letztlich Unterlegenen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Zu beiden Gesichtspunkten liegen keine Erfahrungswerte vor.