Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe
(Beratungshilfeformularverordnung - BerHFV)

Punkt 18a) der 918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013

Der Bundesrat möge beschließen,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:

Zu § 2 und Anlage 1 zu § 1 Nummer 1

Begründung:

§ 2 BerHFV regelt die vereinfachte Antragstellung für Bezieher von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese müssen außer der Beibringung des aktuell gültigen Bewilligungsbescheids des Sozialamts keine weiteren Angaben zu ihrer finanziellen Situation machen. Grund der Regelung ist, dass das Schonvermögen der Bezieher der in der bisherigen Fassung genannten Hilfen zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) so bemessen ist, dass es für die Bestreitung von Prozesskosten niemals einzusetzen ist. Die gleichen Regelungen gelten aber auch für die Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII). Dementsprechend ist in der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV, BR-Drs. 780/13 (PDF) ) auch in § 2 Absatz 2 geregelt, dass für Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (also Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, eine vereinfachte Antragstellung möglich ist.

Um insoweit die notwendige Gleichbehandlung aller Bezieher von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erreichen sowie den erforderlichen Gleichklang zu den entsprechenden Regelungen bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe herzustellen, sind die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 BerHFV sowie in der Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 (Formular und Hinweisblatt) erforderlich.