A.
1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 14 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
- a) Artikel 14 ist zu streichen.
- b) Die bisherigen Artikel 15 und 16 werden Artikel 14 und 15.
Folgeänderungen:
- a) Die Einzelbegründung zu Artikel 14 ist zu streichen.
- b) Die bisherigen Einzelbegründungen zu Artikel 15 und 16 werden Einzelbegründungen zu Artikel 14 und 15.
Begründung (nur für das Plenum):
Bisher war es notwendig, bei der Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang mit der so genannten Entsteinerungsklausel im jeweiligen Änderungsgesetz sicherzustellen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - Absatz-Nr. 210 (NVwZ 2006, 191) kommt den vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen im Verordnungsrecht von vorneherein Verordnungsrang zu. Eine Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang ist daher nicht mehr erforderlich. Auf die bisher übliche Entsteinerungsklausel kann verzichtet werden.
B.
2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
- Ministerin Elisabeth Heister-Neumann (Niedersachsen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.