Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(EG-Prozesskostenhilfegesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 799. Sitzung am 14. Mai 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 1077 Abs. 1 Satz 3 - neu - ZPO)

In Artikel 1 Nr. 4 § 1077 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

Begründung:

Die Konzentrationsermächtigung ist um eine Subdelegationsermächtigung zu ergänzen. In der Regel wird die Entscheidung über die Verfahrenskonzentration innerhalb der Länder den Landesjustizverwaltungen obliegen. Die ZPO trägt dem an anderer Stelle durch eine Subdelegationsermächtigung Rechnung (vgl. § 130b Abs. 2, § 703c Abs. 3 ZPO). Gründe für eine Abweichung im Fall des § 1077 Abs. 1 ZPO-E sind nicht ersichtlich.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 - neu - ZPO)

In Artikel 1 Nr. 4 § 1078 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein."

Begründung:

Gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie sind eingehende Anträge auf Prozesskostenhilfe in der Amtssprache des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde - für Deutschland also in deutscher Sprache - auszufüllen und die beigefügten Anlagen in diese Sprache zu übersetzen. Nach Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten durch Erklärung gegenüber der Kommission die Verwendung weiterer Amtssprachen gestatten. Für Deutschland sollte allein die deutsche Sprache zulässig sein. Dies entspricht § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Dementsprechend ist auch für eingehende Ersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung die deutsche Sprache bzw. eine deutsche Übersetzung vorgeschrieben (vgl. § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl. I S. 3105 sowie § 1075 ZPO i.d. F. des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes, BGBl. I S. 2166 sowie die Begründung der Bundesregierung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf, BR-Drs. 239/03 (PDF) bzw. BT-Drs. 015/1062).

Dass allein die deutsche Sprache zugelassen ist, sollte in dem Umsetzungsgesetz klargestellt werden. Dies dürfte sich zwar bereits aus § 184 GVG ergeben. Jedoch ist ohne eine entsprechende Klarstellung zu befürchten, dass ein Umkehrschluss zu den oben genannten Bestimmungen gezogen und damit eine unnötige Unsicherheit hervorgerufen werden könnten.

3. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 4 § 1077 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. November 2004 in Kraft."

Begründung:

Das Inkrafttreten der Konzentrationsermächtigung sollte zeitlich vorgezogen werden, um den Ländern Gelegenheit zu geben, bereits frühzeitig von der Ermächtigung Gebrauch machen zu können; Gleiches gilt für die Verordnungsermächtigung zu Gunsten des Bundesministeriums der Justiz in § 1077 Abs. 2 ZPO-E.