A. Problem und Ziel
- Das in Paris am 14. November 1970 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 16. Tagung angenommene Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut soll innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Es formuliert Grundprinzipien des internationalen Kulturgüterschutzes und postuliert das Recht jeden Staates auf Anerkennung und Schutz seines kulturellen Erbes. Hierzu enthält es Mindestvorschriften für die von den Vertragsstaaten zu ergreifenden Maßnahmen gegen den illegalen Verkehr mit Kulturgütern. Es handelt sich dabei um Vorkehrungen zum Schutz eigenen Kulturgutes, zur Verhinderung dessen rechtswidriger Ausfuhr, zum Schutz rechtswidrig eingeführten Kulturgutes anderer Vertragsstaaten, zur Verhinderung dessen Übereignung sowie zur Herausgabe auf Ersuchen des Ursprungsvertragsstaates. Hierzu bedarf es nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Paris am 14. November 1970 von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 16. Tagung angenommenen Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifikation des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden.
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Ratifikation dieses Übereinkommens ist erst möglich, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen zur Umsetzung und Ausführung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Vertragspflichten geschaffen sind. Hierzu ist ein gesondertes Ausführungsgesetz erforderlich.
Übereinkommen
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Übersetzung)
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 12. Oktober bis zum 14. November 1970 in Paris zu ihrer 16. Tagung zusammengetreten ist -
- im Hinblick auf die Bedeutung der Bestimmungen der von der Generalkonferenz auf ihrer 14. Tagung angenommenen Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit,
- in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken das Wissen über die menschliche Zivilisation vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und Wertschätzung unter den Nationen fördert,
- in der Erwägung, dass das Kulturgut zu den wesentlichen Elementen der Zivilisation und Kultur der Völker gehört und dass sein wahrer Wert nur im Zusammenhang mit einer möglichst umfassenden Unterrichtung über seinen Ursprung, seine Geschichte und seinen traditionellen Hintergrund erfasst werden kann,
- in der Erwägung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet vorhandene Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen,
- in der Erwägung, dass es zur Abwendung dieser Gefahren unerlässlich ist, dass sich jeder Staat in zunehmendem Maße der moralischen Verpflichtung zur Achtung seines kulturellen Erbes und desjenigen aller Nationen bewusst wird,
- in der Erwägung, dass Museen, Bibliotheken und Archive als kulturelle Einrichtungen dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Sammlungen nach weltweit anerkannten moralischen Grundsätzen aufgebaut werden,
- in der Erwägung, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der Verständigung zwischen den Nationen im Wege steht, die zu fördern Aufgabe der Unesco ist, etwa indem sie interessierten Staaten den Abschluss internationaler Übereinkünfte zu diesem Zweck empfiehlt,
- in der Erwägung, dass der Schutz des kulturellen Erbes nur wirksam sein kann, wenn er sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene durch enge Zusammenarbeit zwischen den Staaten gestaltet wird,
- in der Erwägung, dass die Generalkonferenz der Unesco zu diesem Zweck im Jahre 1964 eine Empfehlung angenommen hat,
- angesichts weiterer Vorschläge über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, eine Frage, die als Punkt 19 auf der Tagesordnung der Tagung steht,
- nach dem auf ihrer 15. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen -
- nimmt dieses Übereinkommen am 14. November 1970 an.
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört:
- a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse;
- b) Gut, das sich auf die Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte, das Leben nationaler Führungspersönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und Ereignisse von nationaler Bedeutung bezieht;
- c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmäßiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen;
- d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten, deren Zusammenhang zerstört ist;
- e) Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen und gravierte Siegel;
- f) Gegenstände von ethnologischem Interesse;
- g) Gut von künstlerischem Interesse wie
- i) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschließlich von Hand auf einem beliebigen Träger und aus einem beliebigen Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handbemalte Manufakturwaren);
- ii) Originalwerke der Bildhauerkunst und der Skulptur aus einem beliebigen Material;
- iii) Originalgravuren, -drucke und -lithographien;
- iv) Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen aus einem beliebigen Material;
- h) seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen;
- i) Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen;
- j) Archive einschließlich Phono-, Fotound Filmarchive;
- k) Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verluste am kulturellen Erbe der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturguts jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln diese Praktiken zu bekämpfen, indem sie insbesondere ihre Ursachen beseitigen, ihre Ausübung beenden und zu den erforderlichen Wiedergutmachungen beitragen.
Artikel 3
Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten auf Grund dieses Übereinkommens angenommen worden sind.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Sinne dieses Übereinkommens das zu folgenden Kategorien gehörende Gut Teil des kulturellen Erbes jedes Staates ist:
- a) Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde;
- b) im Staatsgebiet gefundenes Kulturgut;
- c) durch archäologische, ethnologische oder naturwissenschaftliche Missionen mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands erworbenes Kulturgut;
- d) Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist;
- e) Kulturgut, das als Geschenk entgegengenommen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Ursprungslands rechtmäßig gekauft wurde.
Artikel 5
Um den Schutz ihres Kulturguts vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, je nach den Gegebenheiten ihres Landes in ihren Hoheitsgebieten zum Schutz des kulturellen Erbes eine oder mehrere Dienststellen einzurichten, soweit solche nicht bereits vorhanden sind, die mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sind, das in der Lage ist, folgende Aufgaben wirksam zu erfüllen:
- a) Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz des kulturellen Erbes und insbesondere zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung bedeutsamen Kulturguts;
- b) auf der Grundlage eines nationalen Bestandsverzeichnisses des zu schützenden Gutes Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses des bedeutsamen öffentlichen und privaten Kulturguts, dessen Ausfuhr für das nationale kulturelle Erbe einen merklichen Verlust bedeuten würde;
- c) Förderung des Ausbaus oder der Errichtung wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Archive, Laboratorien, Werkstätten usw.), die zur Erhaltung und Ausstellung von Kulturgut notwendig sind;
- d) Einrichtung der Überwachung archäologischer Ausgrabungen, Gewährleistung der Konservierung bestimmten Kulturguts "in situ" und Schutz bestimmter Gebiete, die künftigen archäologischen Forschungen vorbehalten sind;
- e) Aufstellung von Vorschriften für die betroffenen Personen (Kuratoren, Sammler, Antiquitätenhändler usw.) entsprechend den ethischen Grundsätzen dieses Übereinkommens und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften;
- f) Durchführung von Bildungsmaßnahmen, um die Achtung vor dem kulturellen Erbe aller Staaten zu wecken und zu entwickeln, und Verbreitung der Kenntnis der Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- g) Vorsorge dafür, dass jedes Verschwinden von Kulturgut angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
- a) eine geeignete Bescheinigung einzuführen, durch die der ausführende Staat bescheinigt, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts genehmigt ist. Jedes vorschriftsmäßig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein;
- b) die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht vorliegt;
- c) dieses Verbot auf geeignete Weise in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, insbesondere bei Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
- a) im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Museen und ähnliche Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet am Erwerb von Kulturgut zu hindern, das aus einem anderen Vertragsstaat stammt und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten widerrechtlich ausgeführt worden ist. Soweit möglich unterrichten sie einen Ursprungsstaat, der Vertragspartei ist, wenn solches Kulturgut angeboten wird, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Staaten widerrechtlich aus jenem Staat entfernt worden ist;
- b)
- i) die Einfuhr von Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus einem Museum oder einem religiösen oder weltlichen öffentlichen Baudenkmal oder einer ähnlichen Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat gestohlen worden ist, zu verbieten, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieses Gut zum Bestand jener Einrichtung gehört;
- ii) auf Ersuchen des Ursprungsstaats, der Vertragspartei ist, geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe solchen Kulturguts zu ergreifen, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide betreffenden Staaten eingeführt wurde, mit der Maßgabe, dass der ersuchende Staat einem gutgläubigen Erwerber oder einer Person mit einem gültigen Rechtsanspruch an dem Gut eine angemessene Entschädigung zahlt. Ersuchen um Wiedererlangung und Rückgabe sind auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Der ersuchende Staat stellt auf seine Kosten die Unterlagen und Nachweise zur Verfügung, die zur Feststellung seines Anspruchs auf Wiedererlangung und Rückgabe erforderlich sind. Die Vertragsstaaten erheben auf das nach diesem Artikel zurückgegebene Gut weder Zölle noch sonstige Abgaben. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe und Zustellung des Kulturguts werden von dem ersuchenden Staat getragen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gegen jeden, der für einen Verstoß gegen die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b genannten Verbote verantwortlich ist, Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verhängen.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat, dessen kulturelles Erbe durch Plünderung archäologischen oder ethnologischen Gutes gefährdet ist, kann sich an andere betroffene Vertragsstaaten wenden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in diesen Fällen an einer konzertierten internationalen Aktion teilzunehmen mit dem Ziel, die erforderlichen konkreten Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, einschließlich der Überwachung der Ausfuhr, der Einfuhr und des internationalen Handels mit dem betroffenen spezifischen Gut. Bis zu einer Vereinbarung ergreift jeder betroffene Staat im Rahmen des Möglichen einstweilige Maßnahmen, um zu verhindern, dass dem kulturellen Erbe des ersuchenden Staates nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt wird.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
- a) durch Erziehung, Information und aufmerksame Beobachtung den Verkehr mit Kulturgut, das aus einem Vertragsstaat widerrechtlich entfernt worden ist, einzuschränken und je nach den Gegebenheiten des Landes die Antiquitätenhändler unter Androhung von Kriminal- oder Ordnungsstrafen zu verpflichten, ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Ursprung jedes einzelnen Kulturguts, Name und Anschrift des Lieferanten sowie die Beschreibung und der Preis jedes verkauften Gegenstands hervorgehen, und den Käufer des Kulturguts über das dafür möglicherweise bestehende Ausfuhrverbot zu unterrichten;
- b) sich zu bemühen, durch erzieherische Maßnahmen in der Öffentlichkeit das Verständnis für den Wert des Kulturguts sowie für seine Gefährdung durch Diebstahl, unerlaubte Ausgrabungen und rechtswidrige Ausfuhr zu wecken und zu entwickeln.
Artikel 11
Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Landes durch eine fremde Macht ergeben, gelten als rechtswidrig.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten achten das kulturelle Erbe in den Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in diesen Hoheitsgebieten zu verbieten und zu verhüten.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung,
- a) mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut zu verhüten, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte;
- b) dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Dienststellen zusammenarbeiten, um eine möglichst baldige Rückgabe des rechtswidrig ausgeführten Kulturguts an den rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern;
- c) Verfahren zur Wiedererlangung verloren gegangenen oder gestohlenen Kulturguts zuzulassen, die vom rechtmäßigen Eigentümer oder in seinem Namen angestrengt werden;
- d) das unantastbare Recht jedes Vertragsstaats anzuerkennen, bestimmtes Kulturgut als unveräußerlich einzustufen und zu erklären, das daher ipso facto nicht ausgeführt werden darf, und die Wiedererlangung solchen Gutes durch den betreffenden Staat in Fällen zu erleichtern, in denen es ausgeführt worden ist.
Artikel 14
Zur Verhütung der rechtswidrigen Ausfuhr und zur Einhaltung der aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Verpflichtungen soll jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten seine innerstaatlichen Dienststellen, die für den Schutz seines kulturellen Erbes verantwortlich sind, mit ausreichenden Mitteln ausstatten und, soweit erforderlich, zu diesem Zweck einen Fonds schaffen.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, untereinander Sonderabkommen zu schließen oder bereits geschlossene Abkommen weiter anzuwenden, welche die Rückgabe von Kulturgut zum Inhalt haben, das aus irgendwelchen Gründen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten aus dem Ursprungsland entfernt worden ist.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten geben in ihren regelmäßigen Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von der Generalkonferenz festzulegenden Zeitpunkten und in einer von ihr anzugebenden Weise vorlegen, Auskunft über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige von ihnen zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffene Maßnahmen sowie ihre auf diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten können die technische Hilfe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Anspruch nehmen, insbesondere in folgenden Belangen:
- a) Information und Erziehung;
- b) Beratung und Sachverständigengutachten;
- c) Koordinierung und gute Dienste.
(2) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus über Fragen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Verkehr von Kulturgut Forschungsarbeiten durchführen und Untersuchungen veröffentlichen.
(3) Zu diesem Zweck kann sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit der Bitte um Zusammenarbeit auch an jede sachverständige nichtstaatliche Organisation wenden.
(4) Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann von sich aus den Vertragsstaaten Vorschläge für die Durchführung des Übereinkommens unterbreiten.
(5) Auf Ersuchen von wenigstens zwei Vertragsstaaten, zwischen denen eine Streitigkeit über die Durchführung des Übereinkommens entstanden ist, kann die Unesco ihre guten Dienste für eine Beilegung anbieten.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt.
Artikel 20
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom Exekutivrat der Organisation hierzu aufgefordert werden, zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Urkunden hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 22
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass das Übereinkommen nicht nur auf ihre Mutterländer anzuwenden ist, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, nötigenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden jener Hoheitsgebiete vor oder bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, damit die Anwendung des Übereinkommens auf diese Gebiete gewährleistet ist, und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete zu notifizieren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich selbst oder für ein Hoheitsgebiet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Artikel 24
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten der Organisation sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 19 und 20 und von den Notifikationen und Kündigungen nach den Artikeln 22 bzw. 23.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur revidiert werden. Jede Revision ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Revisionsübereinkommens werden.
(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen an, das dieses Übereinkommen ganz oder teilweise revidiert, so liegt dieses Übereinkommen, sofern das neue Übereinkommen nichts anderes bestimmt, vom Tag des Inkrafttretens des neuen Revisionsübereinkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf.
Artikel 26
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 19 und 20 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.
Dieses ist der verbindliche Wortlaut des Übereinkommens, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer in Paris abgehaltenen und am 14. November 1970 für beendet erklärten 16. Tagung ordnungsgemäß angenommen wurde.
Zu Urkund dessen haben wir am 17. November 1970 das Übereinkommen mit unseren Unterschriften versehen.
Der Generaldirektor
Rene Maheu
Denkschrift
Allgemeines
- 1. Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nahm auf ihrer 16. Tagung vom 12. Oktober bis 14. November 1970 das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut mit den Stimmen von 77 Staaten (auch der Bundesrepublik Deutschland), einer Gegenstimme und acht Enthaltungen an.
Das Übereinkommen formuliert Grundprinzipien des internationalen Kulturgüterschutzes und postuliert das Recht eines jeden Staates auf Anerkennung und Schutz seines kulturellen Erbes. Hierzu enthält es Mindestvorschriften für die von den Vertragsstaaten zu ergreifenden Maßnahmen gegen den illegalen Verkehr mit Kulturgütern. Es handelt sich dabei um Vorkehrungen zum Schutz eigenen Kulturgutes, zur Verhinderung der rechtswidrigen Ausfuhr desselben, zum Schutz rechtswidrig eingeführten Kulturgutes anderer Vertragsstaaten, zur Verhinderung der Übereignung desselben sowie zur Herausgabe auf Ersuchen des Ursprungsvertragsstaates. Das Übereinkommen ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umsetzung durch nationales Recht.
Das Übereinkommen ging zurück auf eine Empfehlung - 1960 von Mexiko und Peru angestoßen - der 13. Tagung der Generalkonferenz 1964. Dieser Empfehlung folgend, ermächtigte die Generalkonferenz auf ihrer 15. Tagung 1968 den Generaldirektor der UNESCO, eine Vorstudie vorzulegen. Sie wurde im August 1969 unter den Mitgliedstaaten zirkuliert und stieß auf Bedenken, v. a. der USA, aber auch der EWG-Mitgliedstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis der übermittelten Staaten-Stellungnahmen überarbeitete eine Expertenkonferenz (u. a. mit Delegierten aus allen EWG-Mitgliedstaaten und den USA) im April 1970 die Vorstudie in wesentlichen Punkten und legte einen Entwurf vor. Die 16. Generalkonferenz der UNESCO nahm den überarbeiteten Entwurf am 14. November 1970 mit 77 gegen eine Stimme (Obervolta, jetzt Burkina Faso) bei acht Enthaltungen an. Die deutsche Delegation stimmte für die Annahme. Nach Ratifizierung bzw. Annahme durch die ersten drei Staaten Ecuador, Bulgarien und Nigeria trat das Übereinkommen am 24. April 1972 in Kraft. Bisher - Stand: 31. Dezember 2005 - haben es 109 Staaten angenommen oder ratifiziert.
- 2. Das Auswärtige Amt unterrichtete gemäß Artikel IV Abs. 4 der Satzung der UNESCO mit Schreiben vom 26. Mai 1972 den Bundestag und den Bundesrat über das Übereinkommen ( BT-Drs. 0VI/3511; BR-Drs. 342/72 ).
- 3. Inhaltliche Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Übereinkommens bewogen die Bundesregierung zunächst - trotz Befürwortung seines Geistes und Zielsetzung - zur Zurückhaltung. Ebenso verhielten sich die EWG-Mitgliedstaaten, die USA und andere Staaten. Nachdem die Europäische Kommission Ende 1977 den EWG-Mitgliedstaaten die Ratifizierung dieses Übereinkommens empfohlen hatte, ratifizierten 1978 zunächst Italien, später auch Griechenland (1981). Die vor diesem Hintergrund unternommene erneute Prüfung in Deutschland führte zu einer unveränderten Bewertung: Die Bundesregierung erklärte in ihrem Bericht auf der 20. Generalkonferenz von 1978 und in ihrer Antwort vom Dezember 1979 auf eine Sachstandsanfrage der UNESCO, dass sie das Übereinkommen in wesentlichen Punkten mit ihrer Rechtsund Wirtschaftsordnung für unvereinbar halte. In der Folgezeit verstärkte die UNESCO ihre Appelle an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Zahl der Vertragsstaaten erhöhte sich auf 49. Vor dem Hintergrund der Ankündigung der USA, das Übereinkommen trotz ursprünglich weitgehender Bedenken anzunehmen, trat die Bundesregierung 1983 unter Beteiligung der Bundesländer und der betroffenen Fachverbände erneut in die Prüfung einer möglichen Ratifizierung ein. Sie kam 1987 allerdings zum Ergebnis, dass eine Ratifizierung nur unter Einlegung z. T. unzulässiger völkerrechtlicher Vorbehalte möglich wäre.< /li>
- 4. Gegen Ende der 1990er Jahre war eine spürbare Veränderung des internationalen Umfelds seit den 1980er Jahren zu registrieren. Nach der Ratifizierung durch Frankreich (1997) kündigten 2000 das Vereinigte Königreich und die Schweiz die Annnahme des Übereinkommens an. Dieses galt infolge seiner Akzeptanz durch mittlerweile 90 Vertragsstaaten, darunter China, Russland und die USA, als allgemeiner Standard internationalen Kulturgüterschutzes. Staaten, die unter dem Verlust ihres kulturellen Erbes litten (sog. "Exportstaaten"), erhielten im Rahmen der Vereinten Nationen und insbesondere der UNESCO für ihre Forderung nach Solidarität breitere Unterstützung der Standortstaaten des internationalen Kunst- und Antiquitätenhandels (sog. "Importstaaten") als noch in den Jahren zuvor. Die Auffassung, dass der Erhalt bedeutsamen nationalen kulturellen Erbes keine ausschließlich nationale Aufgabe sei, sondern auch in internationale Verantwortung falle, erhielt durch die Reaktion der Staatengemeinschaft auf die vorsätzliche Zerstörung der Buddha-Statuen von Bamian (Afghanistan) 2001 durch die Taliban eine eindrucksvolle Bestätigung. Da die Bundesrepublik Deutschland als wichtiger Standortstaat des Kunst- und Antiquitätenhandels durch weitere Zurückhaltung gegenüber dem Übereinkommen in eine angreifbare Abseitsposition zu geraten drohte, trat die Bundesregierung erneut in die Prüfung der Ratifizierung ein. Sie erhielt durch die Koalitionsvereinbarung vom 15. Oktober 2002 den Auftrag, die Ratifizierung herbeizuführen. Das 2003 eingeleitete Verfahren der Interessenermittlung unter Beteiligung der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände, der betroffenen Fachverbände und von Experten ergab, dass ein neuer Lösungsansatz, der auch die Ratifizierungs- und Umsetzungspraxis der inzwischen über 100 Vertragsstaaten berücksichtigt, die Ratifizierung ermöglicht. Die in den 1970er und 80er Jahren unter anderem bestehenden europarechtlichen Bedenken (Vorrang von EG-Recht) waren bereits gegenstandslos geworden durch die Harmonisierung der Vorschriften des freien Warenverkehrs im EU-Binnenmarkt: durch die Richtlinie 93/7/EWG vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachter Kulturgüter (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 74), umgesetzt durch das Kulturgüterrückgabegesetz vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162), und die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. EG (Nr. ) L 395 S. 1).
Besonderes
Zu Artikel 1
Artikel 1 bemüht sich um eine erschöpfende Definition des Kulturgutbegriffs im Versuch eines Kompromisses zwischen den Interessen von "Exportstaaten" und "Importstaaten". Dabei bleibt den Vertragsstaaten die Entscheidung überlassen, inwieweit sie ihr Kulturgut der unter den Buchstaben a bis k aufgezählten Kategorien unter Schutz stellen. Das Übereinkommen stellt sein Schutzinstrumentarium nur für solches Kulturgut zur Verfügung, das die Vertragsstaaten als "besonders bedeutsam" einstufen. Hierzu können die Vertragsstaaten eigene Klassifizierungen vornehmen. Einige Vertragsstaaten wie z.B. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben zur Umsetzung von Artikel 1 einen anderen Weg gewählt. Das Vereinigte Königreich erklärte bei Hinterlegung seiner Annahmeurkunde, "besonders bedeutsames Kulturgut" der Aufzählung in Artikel 1 in dem Sinne wie im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 vom 9. Dezember 1992 und zur Richtlinie 93/7/EWG vom 15. März 1993 zu verstehen. Frankreich nahm den Wortlaut des Anhangs der genannten Richtlinie in die Erklärung bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde auf.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält das Leitmotiv des Übereinkommens und hat selbst keinen verpflichtenden Charakter.
Zu Artikel 3
Artikel 3 ist weder unmittelbar noch rückwirkend anwendbar. Er selbst verpflichtet nicht zur Anerkennung von nationalen Regelungen anderer Vertragsstaaten, sondern enthält, ergänzt durch Artikel 11, die Definition von "rechtswidrig" oder "widerrechtlich" im Sinne des Übereinkommens wie sie z.B. in den Artikeln 2, 5, 7, 10, 12, 13 und 14 verwendet wird.
Das gesamte Übereinkommen erfasst nur Tatbestände, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind. Hierüber bestand anfangs noch Unsicherheit. Um eine Rückwirkung zumindest zentraler Bestimmungen des Übereinkommens definitiv auszuschließen, wurden diese in der Expertenkonferenz im April 1970 um einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis ergänzt (z.B. Artikel 7). Seit Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WÜRV) am 27. Januar 1980 (für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft am 20. August 1987) besteht für Vertragsstaaten auch des WÜRV durch Artikel 28 WÜRV verbindlich Klarheit, dass das gesamte Übereinkommen keine Rückwirkung besitzt: "Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat."
Die USA erklärten bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde 1983 u. a., dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weder für rückwirkend noch unmittelbar anwendbar halten, und dass Artikel 3 ihrem Verständnis nach keine Auswirkungen auf die Rechte an Kulturgütern nach nationalem Recht der Vertragsstaaten habe. Von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 3 geht, soweit ersichtlich, keiner der Vertragsstaaten aus, die das Übereinkommen seit den 1990er Jahren ratifiziert oder angenommen haben (u. a. Frankreich, Vereinigtes Königreich, Schweiz).
Bereits in ihren schriftlichen Stellungnahmen an die UNESCO von 1969 zur Vorstudie und 1979 zum Übereinkommen selbst äußerte sich die Bundesregierung gegen die unmittelbare Anwendbarkeit und gegen die Lesart, Artikel 3 selbst enthalte Verpflichtungen.< /p>
Zu Artikel 4
Diese Regelung enthält mit unterschiedlichen Kriterien umschriebene Definitionen dessen, was zum "kulturellen Erbe" der Vertragsstaaten im Sinne dieses Übereinkommens gezählt wird und daher schutzbedürftig ist. An diesen Begriff knüpfen die Artikel 2, 5, 9 und 12 an. Davon unberührt bleibt die in anderen Übereinkommen vorgenommene Qualifizierung von nationalem kulturellem Erbe als gemeinsames kulturelles oder gemeinsames archäologisches Erbe, so z.B. im Europäischen Kulturabkommen vom 17. November 1954 (BGBl. 1955 II S. 1128) oder im Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969 (BGBl. 1974 II S. 1285, in Kraft am 22. April 1975; außer Kraft am 23. Juli 2003), revidiert durch das Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Erbes vom 6. Januar 1992 (BGBl. 2002 II S. 2709, in Kraft am 23. Juli 2003). Sinn und Zweck jener Übereinkommen ist der Schutz vor Zerstörung, unabhängig vom Belegenheitsort. Das UNESCO-Übereinkommen, das Gegenstand dieser Denkschrift ist, will hingegen die rechtswidrige Verbringung von beweglichem Kulturgut über Staatsgrenzen hinweg verhindern oder rückgängig machen. Mit der Einstufung als "kulturelles Erbe" im Sinne des Artikels 4 wird keine Feststellung über die rechtliche Zuordnung des betreffenden Kulturgutes getroffen. Dies ergibt der Vergleich zwischen den unterschiedlichen Fassungen des Artikels 4 in der Vorstudie und im Übereinkommen. Erstere Fassung bezog sich auf die Anerkennung des Eigentums von Staaten oder ihren Angehörigen an Kulturgut der aufgelisteten Kategorien. Diese Formulierung wurde von der Expertenkonferenz nicht übernommen. Sie stieß nämlich auf den Widerstand von Staaten, die in der Vergangenheit einen Verlust ihres kulturellen Erbes erlitten hatten und befürchteten, mit der Fixierung des status quo eventuelle Rückgabeansprüche auf früher möglicherweise illegal aus ihrem Territorium verbrachte Kulturgüter aufzugeben. Auch die Frage des in Bezug zum 2. Weltkrieg aus Deutschland verlagerten Kulturgutes wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt. Dasselbe Kulturgut kann durch mehrere Vertragsstaaten als ihr kulturelles Erbe eingestuft werden, z.B. die Ergebnisse künstlerischen Schaffens von Emigranten (Buchstabe a). Den Kategorien in den Buchstaben c bis e gemeinsam ist das Kriterium des rechtmäßigen Erwerbs im Ursprungsland bzw. der Freiwilligkeit des Transfers.
Zu Artikel 5
Artikel 5 umschreibt die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten, die innerstaatlichen Voraussetzungen und Strukturen zum Schutz ihres nationalen Kulturgutes gegen rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schaffen. Hierzu gehört die Schaffung personell ausreichend ausgestatteter Dienststellen, deren Aufbau sich nach den Gegebenheiten des Landes richtet. Deren zu erfüllende Aufgaben sind in den Buchstaben a bis g aufgelistet. Hervorzuheben ist die Erfassung des zu schützenden eigenen Kulturgutes, dessen Ausfuhr für das nationale Erbe einen merklichen Verlust bedeuten würde, in nationalen Bestandsverzeichnissen (Buchstabe b). Welche Auswahl die Vertragsstaaten unter dem in Artikel 1 aufgelisteten Kulturgut als besonders schützenswert zur Aufnahme in ihre Bestandsverzeichnisse treffen, unterliegt ihrem Ermessen. Artikel 5 Buchstabe d umschreibt Aufgaben des Bodendenkmalschutzes.
Zu Artikel 6
Er beschreibt die Verpflichtung zur Einführung einer Ausfuhrkontrolle für eigenes Kulturgut. Artikel 6 Buchstabe a fordert eine das Kulturgut begleitende Ausfuhrbescheinigung, welche die erteilte Genehmigung dokumentiert; Buchstabe b verpflichtet in Verbindung mit Artikel 8 zum Erlass des sanktionierten Verbots, eigenes Kulturgut ohne Ausfuhrgenehmigung auszuführen; Buchstabe c statuiert die Bekanntmachung des Verbots, insbesondere in interessierten und betroffenen Kreisen.
Zu Artikel 7
Artikel 7 Buchstabe a behandelt zum einen Maßnahmen um zu verhindern, dass Kulturgut, das aus anderen Vertragsstaaten widerrechtlich ausgeführt wurde (d.h. unter Verstoß gegen deren Ausfuhrkontrollvorschriften), im Inland von Museen und ähnlichen Einrichtungen erworben wird (Satz 1), zum anderen die Unterrichtung des Ursprungsvertragsstaates (Satz 2).
Artikel 7 Buchstabe b enthält zentrale Bestimmungen des Übereinkommens. Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Einfuhrverbot zu statuieren für gestohlenes Kulturgut aus dem Bestand von Museen, religiösen oder weltlichen öffentlichen Baudenkmälern oder ähnlichen Einrichtungen im Ursprungsvertragsstaat. Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i gilt nicht als Verpflichtung zum Aufbau eines umfassenden Einfuhrkontrollsystems, sondern zielt darauf ab, die Voraussetzungen zur Wiedererlangung solchen Kulturgutes zu schaffen. Die Reichweite des Einfuhrverbots legt auch den Umfang der Rückgabeverpflichtung des Artikels 7 Buchstabe b Ziffer ii fest. Der kritische Punkt dabei ist die Behandlung von Kulturgut, dessen Bestandszugehörigkeit - und damit auch das Vorliegen eines "Diebstahls" - im Einzelfall schwierig oder kaum feststellbar ist. Dies betrifft den sensiblen und weiten Bereich von Plündergut aus Tempeln, Gräbern, archäologischen Stätten u. a., das die Ursprungsvertragsstaaten illegal verlassen hat. Einige "Import"-Vertragsstaaten haben Vorschriften erlassen, welche nicht oder nicht nur auf das Vorliegen eines Diebstahls, sondern auf das der illegalen Ausfuhr abstellen (z.B. Australien, Kanada). Die Anwendung von Einfuhrschutzvorschriften wird von einigen Vertragsstaaten von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht (Kanada, USA, Schweiz).
Artikel 7 Buchstabe b Ziffer ii befasst sich mit geeigneten Schritten zur Wiedererlangung und Rückgabe solchen Kulturgutes auf Ersuchen des Ursprungsvertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat ist verpflichtet, die im Rahmen seiner nationalen Vorschriften geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle der Rückgabe ist einem im Hinblick auf die unrechtmäßige Verbringung aus dem Ursprungsstaat gutgläubigen Erwerber oder einer Person mit einem gültigen Rechtsanspruch an dem Kulturgut eine angemessene Entschädigung von dem ersuchenden Staat zu zahlen. Die Frage des Rechtserwerbs richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung greifen die Vertragsstaaten auf nationale Regelungen und ihre Rechtsprechung zurück. In der Bundesrepublik Deutschland gelten die aus Artikel 14 Abs. 3 GG entwickelten Grundsätze, wie sie in § 9 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1998 konkretisiert sind.
Zu Artikel 8
Diese Regelung verpflichtet die Vertragsstaaten, die aufgrund von Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstabe b Ziffer i erlassenen Ausfuhr- und Einfuhrverbote zu sanktionieren. Ihnen ist dabei freigestellt, ob sie sich administrativer oder strafrechtlicher Sanktionen bedienen. Deren Sinn und Zweck ist zu verhindern, dass die genannten Verbote wirkungslos bleiben.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen mehreren Vertragsstaaten auf Ersuchen eines Vertragsstaates im Falle einer Notsituation, nämlich bei Gefährdung seines kulturellen Erbes durch Plünderung archäologischen oder ethnologischen Gutes. Die vom betreffenden Vertragsstaat ersuchten Vertragsstaaten sind in dieser Situation im Rahmen des Möglichen zum Ergreifen einseitiger einstweiliger Schutzmaßnahmen im Vorgriff auf eine konzertierte Aktion (Satz 2) und zur Teilnahme an einer konzertierten Aktion verpflichtet (Satz 1). Bei einer solchen Notsituation muss es sich um einen akuten, keinen chronischen Zustand handeln. Als Beispiel kann die nach April 2003 einsetzende Plünderung irakischer Museen und archäologischer Stätten angesehen werden. Das Instrumentarium, dessen sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in den Artikeln 11 ff. des EU-Vertrages in der Fassung vom 11. Dezember 2000 (Vertrag von Nizza) in Verbindung mit den Artikeln 60 und 301 des EU-Vertrages bedienen können, entspricht den Anforderungen des Artikels 9. Das Ergreifen einseitiger Schutzmaßnahmen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten wäre wegen der für den Handel offenen Grenzen innerhalb des EU-Binnenmarktes wirkungslos.
Zu Artikel 10
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zu weiteren schutzbezogenen internen Maßnahmen: einerseits zu adressatenorientierter und länderspezifischer Sensibilisierung (Buchstabe a 1. Halbsatz) und zu erzieherischen Maßnahmen, die an ein breites Publikum gerichtet sind (Buchstabe b); andererseits zu Erlass sanktionierter Aufzeichnungs- und Informationspflichten für den Kunst- und Antiquitätenhandel (Buchstabe a 2. Halbsatz). Letztere ist eine weitere zentrale Bestimmung des Übereinkommens: die zwingende Einführung von Mindeststandards für den Kunst- und Antiquitätenhandel, um zu verhindern, dass Objekte illegaler Herkunft unter "Legenden" durch den legalen Handel geschleust werden. Sollten sie gleichwohl in den Handel kommen, kann ihr Weg zumindest zurückverfolgt werden. Der Händler muss den Erwerber außerdem über ein evtl. für das betreffende Kulturgut bestehendes Ausfuhrverbot des Standortstaates unterrichten. Verstöße gegen diese Pflichten müssen angemessen sanktioniert werden, um die Wirksamkeit des Verbots zu gewährleisten.
Zu Artikel 11
Artikel 11 ergänzt Artikel 3 im Hinblick auf besatzungsbedingte, erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Relevant wird diese Regelung in Fällen, in denen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nicht auch Vertragsstaaten der Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und des (1.) Protokolls sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Haager Konvention und das (1.) Protokoll ratifiziert (BGBl. 1967 II S. 1300; in Kraft am 11. November 1967).
Zu Artikel 12
Diese Regelung erweitert die Schutzpflichten der Vertragsstaaten auf externe Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen sie wahrnehmen. Die Relevanz dieser Bestimmung ist seit 1970 zurückgegangen, da inzwischen zahlreiche der damals unter externer Verwaltung stehenden Territorien unabhängig und selbst Vertragsstaaten dieses Übereinkommens geworden sind.
Zu Artikel 13
Artikel 13 enthält eine Auflistung weiterer von den Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffender Schutzmaßnahmen.
Artikel 13 Buchstabe a richtet sich an "Export-" wie "Importstaaten" und verpflichtet sie, mit allen geeigneten
Mitteln Übereignungen von Kulturgut zu verhüten, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr begünstigt werden könnte. Die Wahl des geeigneten Instruments ist Sache der Vertragsstaaten.
Artikel 13 Buchstabe b enthält eine Verfahrensverpflichtung im Hinblick auf die Rückgabe von Kulturgut. Sie richtet sich an den ersuchenden Staat im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b Ziffer ii, in dessen innerstaatlicher Verantwortung die Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer des vom ersuchten Vertragsstaat restituierten Kulturgutes liegt.
Artikel 13 Buchstabe c ist gleichfalls eine Verfahrensverpflichtung. Sie fordert kein besonderes Verfahren zur Wiedererlangung verlorener oder gestohlener Kulturgüter. Die Qualifikation des Begriffs "gestohlen" (und "verloren gegangen") unterliegt der Rechtsordnung des Forum-Vertragsstaates.
Artikel 13 Buchstabe d bezieht sich auf ein Problem des Internationalen Privatrechts, das bei rechtswidriger Ausfuhr eines Kulturgutes entsteht, das im "Exportstaat" als unveräußerlich gilt (z.B. in Frankreich, Spanien), nach Wechsel des Gelegenheitsstaates jedoch einem anderen Gelegenheitsstatut unterliegt, das solche unveräußerlichen Rechte an Kulturgütern nicht kennt oder anerkennt. Ein vergleichbares Problem entsteht auch dann, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens im "Importstaat" der Verfall eines gestohlenen und rechtswidrig eingeführten Kulturgutes angeordnet, das Kulturgut später aber auf Ersuchen des "Exportstaates" zurückgegeben wird. Ein Lösungsmodell enthält Artikel 12 der Richtlinie 93/7/EWG vom 15. März 1993 (umgesetzt durch § 8 des Kulturgüterrückgabegesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1998) für die Fälle innerhalb des EU-Binnenmarktes rechtwidrig verbrachter Kulturgüter aus EU-Mitgliedstaaten in Gestalt einer Sonderkollisionsnorm. Sie verweist zur Klärung der Eigentumslage an zurückgegebenen Kulturgütern auf die Sachnormen des ersuchenden Staates.
Zu Artikel 14
Artikel 14 appelliert an die Vertragsstaaten, die Arbeitsfähigkeit der Dienststellen für die in Artikel 5 Buchstabe a bis g aufgezählten Aufgaben durch ausreichende finanzielle Ausstattung sicherzustellen.
Zu Artikel 15
Artikel 15 räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, die Lücke zu schließen, die durch fehlende rückwirkende Anwendbarkeit dieses Übereinkommens verbleibt und lässt einschlägige, vor und nach Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Abkommen oder Übereinkommen unberührt, wie z.B. eine Reihe bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland, die Klauseln über die Rückgabe in Bezug zum 2. Weltkrieg verlagerter Kulturgüter enthalten. Auf Artikel 15 stützen sich einige Vertragsstaaten bei der Umsetzung von Verpflichtungen des Übereinkommens und zur Vereinbarung der Gegenseitigkeit mittels ergänzender bilateraler Abkommen (z.B. USA, Schweiz).
Zu Artikel 16
Mit Ratifizierung oder Annnahme unterliegen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 16 der Berichtspflicht über den Stand der Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens. Zuletzt forderte die UNESCO 2003 solche Berichte an.< /p>
Zu Artikel 17
Diese Bestimmung befasst sich mit der Rolle der UNESCO im Rahmen dieses Übereinkommens. In Ausführung dieser Bestimmung wurde u. a. nach Inkrafttreten des Übereinkommens auf Beschluss der Generalkonferenz der "Regierungsausschuss zur Förderung der Rückgabe von Kulturgut an die Ursprungsstaaten oder seiner Rückgabe im Falle rechtswidriger Verbringung" gegründet. Er tagte erstmals 1980. Der Ausschuss hat beratende Funktion - er gibt Empfehlungen ab - und tagt alle zwei Jahre, zuletzt im Februar 2005. Seine 22 Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
Zu den Artikeln 18 bis 26
Sie enthalten die Schlussbestimmungen. Das Übereinkommen ist kündbar (Artikel 23). Es enthält eine Revisionsklausel (Artikel 25). Hierzu gibt es Expertenvorschläge aus dem Jahr 1983. Die UNESCO beabsichtigt derzeit aber keine Revision, sondern gibt einer weiteren Verbreitung dieses Übereinkommens den Vorzug.< /p>