Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Umsetzung der UN-Minimata-Konvention in europäisches Recht. Er begrüßt insbesondere die grundsätzliche Zielrichtung des Vorschlags der Kommission, die im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens von Minamata durch europäische Rechtsvorschriften festgestellten regulatorischen Lücken zu schließen und eine vollständige Angleichung des Unionsrechts an das Übereinkommen sicherzustellen. Mit der vorgeschlagenen neuen Verordnung über Quecksilber können die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Übereinkommens von Minamata nachhaltig reduziert werden.
Zu den Artikeln 4 und 5
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass das Erfordernis der Ausnahmen von den Einfuhrbeschränkungen in Artikel 4 von Quecksilber aus Ländern, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind (Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2, 2. Spiegelstrich), sowie die Ausnahmen vom Ausfuhrverbot gemäß Artikel 5 für Produkte für den Zivilschutz und für militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte sowie für die Forschung und Kalibrierung von Instrumenten und zur Verwendung als Referenzstandard (Artikel 5 Absatz 2) kritisch überprüft werden sollten.
Zu Artikel 13
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass metallisches Quecksilber nicht dauerhaft in Deponien gelagert werden darf. Erst durch die Umwandlung des Quecksilbers zu Quecksilbersulfid wird das giftige Schwermetall dauerhaft der Umwelt und dem Markt entzogen.
Zu Anhang III
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die im Rahmen der Minamata-Konvention angestrebte Reduktion der Emissionen bis 2020 um 50 Prozent gegenüber 2010 auf den gesamten Standort (standortspezifische Emissionen der gesamten Anlage) bezieht. Der vorliegende Vorschlag sieht - im Anhang III, Teil II, Spiegelstrich 2 - nun abweichend hiervon eine neue Bezugsgröße - nämlich die (Produkt)tonne - vor. Er ist der Auffassung, dass mit der neuen Bezugsgröße indirekt ein Grenzwert für die Alkoholat-Produktion in Verbindung mit Quecksilber eingeführt wird, der zu unverhältnismäßigen Investitionskosten seitens der Wirtschaft und in der Konsequenz zur Stilllegung von Produktionsanlagen sowie Arbeitsplatzabbau führen kann.
- 5. Der Bundesrat hält es für zwingend geboten, dass bei der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen die Emissionen anlagenbedingt gleich sind, unabhängig von der Menge der produzierten (Produkt)tonnen.
- 6. Er ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Emissionsminderung - im Sinne der Minimata-Konvention - auf die Anlagenkapazität beziehen sollte.
- 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen. Insbesondere sollte die Bezugsgröße "je installierter Produktkapazität" anstelle von "je Tonne hergestellten Stoff" zur Verringerung der direkten und indirekten Freisetzung verwendet werden.
Weiteres
- 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für Quecksilber als prioritär gefährlicher Stoff eine Phasing-Out-Verpflichtung bis hin zum Erreichen der Nullemission nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL) bis zum Jahr 2028 besteht. Vorschläge der Kommission nach Artikel 16 Absatz 6 WRRL über Maßnahmen und Zeitpläne hierzu stehen nach wie vor aus.
- 9. Er bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass in die Verordnung über Quecksilber ein Vorschlag zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten, einschließlich eines entsprechenden Zeitplans, gemäß Artikel 16 Absatz 6 WRRL einbezogen wird. Dies betrifft insbesondere den Herstellungsprozess von Natrium- oder KaliumMethylat oder -Ethylat unter Verwendung von Quecksilber.
- 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner darauf hinzuwirken, dass die Verordnung keine Ermächtigung der Kommission für Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in neuen Produkten und Herstellungsprozessen im Wege von Durchführungsrechtsakten vorsieht, da dies dem Gebot des Phasing-Out widerspricht.
- 11. Er stellt fest, dass im Regelungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung die Minderung von Quecksilberemissionen aus Großfeuerungsanlagen nicht berücksichtigt wird, obwohl die "best available techniques" in der MinamataÜbereinkunft als zentrales Element der Emissionsreduzierung angesprochen werden.
- 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, sich auf EU-Ebene für eine weitgehende Beschränkung quecksilberhaltiger Entladungs-Leuchtmittel einzusetzen.
Direktzuleitung an die Kommission
- 13. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.