A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind unter anderem die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ( § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) geändert worden.
Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigen, sind künftig nicht mehr in einen wahlweise für das jeweilige Wirtschaftsjahr gebildeten Sammelposten einzubeziehen.
Sowohl in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) werden seit dem Jahr 1999 die Wertgrenzen aus dem EStG (§ 6 Absatz 2 und 2a EStG) als Aktivierungsgrenzen übernommen. Aufgrund dieser bewährten Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sind die Vorschriften entsprechend anzupassen.
Eine weitere Änderung betrifft die in den Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung (SVRV und SRVwV) vorgeschriebene Schriftform bzw. die qualifizierte elektronische Signatur für verschiedene Bereiche, wie z.B. die Feststellung und Anordnung von Zahlungen.
Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen Kosten haben die Sozialversicherungsträger angeregt, die Feststellung und Anordnung von Zahlungen durch ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen.
B. Lösung
Um die Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften an die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß EStG weiterhin gewährleisten zu können, sind in der SVRV § 11 "Aktivierung und Bewertung" und § 16 "Bestandsverzeichnisse" entsprechend anzupassen.
Das Anliegen der Sozialversicherungsträger, im Rahmen der Feststellung und Anordnung von Zahlungen ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen, erfordert eine Änderung des § 7 SVRV dahingehend, dass neben der Unterschrift auch eine sichere elektronische Verfahrensabwicklung erfolgen kann. Die hier maßgeblichen Zahlungsprozesse werden in Anwendungssystemen abgebildet, die sich bereits innerhalb eines gesicherten IT-Verbunds befinden. Unter diesen Bedingungen ist es sachgerecht, das sogenannte Vier-Augen-Prinzip durch die Kombination eines entsprechenden Rollen- und Berechtigungskonzepts mit der Protokollierung der jeweiligen Aktivität im Zahlungsprozess revisionssicher abzubilden.
C. Alternativen
Die derzeit gültigen Aktivierungsgrenzen für die Sozialversicherungsträger gelten weiter.
Das Schriftformerfordernis bei der Feststellung und Anordnung von Zahlungen kann weiterhin nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, wodurch den Sozialversicherungsträgern höhere Kosten entstehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verordnung wird kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger verursacht.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. Oktober 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "410 Euro" durch die Angabe "800 Euro" ersetzt.
- b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummern 2 und 3 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 sind unter anderem die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 EStG) und die untere Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) geändert worden.
Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro (bisher 410 Euro) nicht übersteigen.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro (bisher 150 Euro) nicht übersteigen, sind künftig nicht mehr in einen wahlweise für das jeweilige Wirtschaftsjahr gebildeten Sammelposten einzubeziehen.
Sowohl in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) werden seit dem Jahr 1999 die Wertgrenzen aus dem EStG (§ 6 Absatz 2 und 2a EStG) übernommen. Diese bewährte Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger an das Steuerrecht sollte auch weiterhin beibehalten werden.
Eine weitere Änderung betrifft die in den Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung (SVRV und SRVwV) vorgeschriebene Schriftform bzw. die qualifizierte elektronische Signatur für verschiedene Bereiche, wie z.B. die Feststellung und Anordnung von Zahlungen.
Auf Grund der mit der qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen Kosten haben die Sozialversicherungsträger angeregt, die Feststellung und Anordnung von Zahlungen durch ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die bewährte Anbindung der Rechnungslegungsvorschriften an die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß EStG weiterhin gewährleisten zu können, sind in der SVRV § 11 "Aktivierung und Bewertung" und § 16 "Bestandsverzeichnisse" entsprechend anzupassen.
Das Anliegen der Sozialversicherungsträger, im Rahmen der Feststellung und Anordnung von Zahlungen ein sicheres IT-gestütztes Verfahren zu ermöglichen, erfordert eine Änderung des § 7 SVRV dahingehend, dass neben der Unterschrift auch eine sichere elektronische Verfahrensabwicklung erfolgen kann.
III. Alternativen
Die derzeit gültigen Aktivierungsgrenzen für die Sozialversicherungsträger gelten weiter.
Das Schriftformerfordernis bei der Feststellung und Anordnung von Zahlungen kann weiterhin nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, wodurch den Sozialversicherungsträgern höhere Kosten entstehen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat für die Sozialversicherung die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes). Die Kompetenz für die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ergibt sich aus § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassung des Schriftformerfordernisses an die heutigen IT-Technologien wird bei den Sozialversicherungsträgern zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. So ist z.B. die Handhabung gegebenenfalls anzupassender Berechtigungskonzepte mit weniger Aufwand verbunden als eine entsprechende Anpassung bei der qualifizierten elektronischen Signatur.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind durch das Vorhaben nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich u.a. um eine Angleichung an Regelungen eines anderen Gesetzes handelt, die ebenfalls nicht befristet sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Mit der Formulierung "schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren" wird den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, die Zahlungsanordnung entweder durch körperliche Unterschrift oder auf elektronischem Wege zu treffen. Die Formvorgaben und der Rahmen für IT-gestützte Verfahren wird mit dieser Formulierung geregelt.
Zu Artikel 1 Nummern 2 und 3
Anpassung der Aktivierungsgrenze für Gegenstände der beweglichen Einrichtung an die mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen neugeregelten Grenzen in § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten der Verordnung wird geregelt.