Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung des Restrukturierungsfonds und zur entsprechenden Anpassung der Zuckermarktordnung grundsätzlich. Er kann dazu beitragen, das ursprüngliche Ziel der Zuckermarktreform zu erreichen, nämlich wettbewerbsfähige Standorte zu stabilisieren und zu stärken sowie schwächeren Standorten einen Anreiz zur Einstellung der Zuckerproduktion und -erzeugung zu geben. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Stellungnahmen vom 24. September 2004 (BR-Drucksache 566/04(B) ) und vom 8. Juli 2005 (BR-Drucksache 543/05(B) ).
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen auf EUEbene für folgende Änderungen bzw. Ergänzungen einzutreten:
- - Für den Fall drohender größerer Marktungleichgewichte, die auch nach einer erfolgreichen Umsetzung der Reform nicht auszuschließen sind, sollte das Instrument der frühzeitigen präventiven Marktrücknahme zur Schadensminimierung bei der Zuckerwirtschaft zumindest optional auch für die Folgejahre erhalten bleiben.
- - Bei einer obligatorischen Quotenkürzung am Ende der Restrukturierungsphase sollen lediglich die in den Jahren 2008/09 und 2009/10 erfolgten freiwilligen Quotenrückgaben kürzungsmindernd in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob nicht vorab in einem ersten Schritt zunächst diejenigen Mitgliedstaaten bzw. Unternehmen zur Kürzung herangezogen werden, die weniger als 13,5 Prozent Quote in den Restrukturierungsfonds eingebracht haben, um dann erst in einem zweiten Schritt die freiwilligen Rückgaben der Jahre 2008/09 und 2009/10 zu berücksichtigen.
- - Im Sinne der Standortstabilisierung sollte der Vorschlag der Kommission dahingehend ergänzt werden, dass die Zuckerunternehmen im Rahmen einer Branchenvereinbarung den an Landwirte und Lohnunternehmer abzuführenden Anteil von 10 Prozent der Restrukturierungsbeihilfe nach strukturspezifischen Gesichtspunkten verteilen können, so dass beispielsweise fabrikfernere Anbauregionen einen höheren Anteil an der Strukturprämie erhalten können als fabriknähere.
- - Zur weiteren Steigerung der Attraktivität und zur Beschleunigung der Quotenrückgabe sollte bei einer Quotenabgabe im Jahr 2007/08 auch dann der volle Restrukturierungsbetrag ausgezahlt werden, wenn die Zuckerproduktion eingestellt die Zuckerfabrik aber für andere Zwecke umgebaut oder genutzt wird. Das wäre auch ein Beitrag zur Verbesserung der Akzeptanz der Maßnahme bei den betroffenen Arbeitnehmern, denen damit mehr Chancen für Beschäftigungsalternativen außerhalb der Zuckerproduktion eröffnet würden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission weiterhin auf eine volle Ausschöpfung der zulässigen Exportmöglichkeiten hinzuwirken. In diesem Zusammenhang bedauert der Bundesrat, dass im zurückliegenden Zuckerwirtschaftsjahr der von der WTO zugelassene Rahmen nicht genutzt wurde.
- 4. Der Bundesrat betont, dass trotz der Restrukturierungsbeihilfen die Zuckermarktreform schwerwiegende Einschnitte für die Unternehmen und die betroffenen Regionen bringt. Die heimische Zuckerwirtschaft hat nach dem WTO-Panel und nach den Entscheidungen auf europäischer Ebene kooperativ zur Erreichung der gesetzten Ziele beigetragen. Daher darf ein durch Quotenrückgabe erreichtes Marktgleichgewicht in der EU nicht durch zu großzügigen freien Marktzugang, der z.B. im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsverhandlungen mit den AKP-Ländern zur Zeit verhandelt wird, innerhalb kurzer Zeit wieder in Frage gestellt werden. Um die erforderliche Planungssicherheit für die Zuckerrübenerzeuger und Zuckerproduzenten zu gewährleisten, ist eine langfristig angelegte, stringente Handhabung der Importe unerlässlich.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit der Zuckerwirtschaft, mit den Ländern und mit besonders betroffenen Gebietskörperschaften zu prüfen, ob und in welcher Form bei Einstellung der Zuckerproduktion die in der reformierten Marktordnung vorgesehenen Diversifizierungsmittel eingesetzt und verwendet werden können.